---
title: Woche 7 - Religionsfreiheit
tags: Religionsfreiheit
description: View the slide with "Slide Mode".
---
<style>
.reveal p {
font-size: 20px;
text-align: left;
}
.reveal li {
font-size: 20px;
text-align: left;
}
.reveal td {
font-size: 20px;
}
</style>
---
**Willkommen in der AG Staatsrecht II**
---
Wie lautet der **Obersatz** zu folgender Fallfrage: **Verletzt die Maßnahme den A in seinen Grundrechten?**
---
Das Gesetz/Urteil/die Maßnahme verletzt den A in seinen Grundrechten, wenn sie einen verfassungsrechtlich **nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts darstellt.**
---

---
Was ist ein Beruf i. S. d. Art. 12 I GG?
---
**Definition des Berufs:**
>Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient.
---
Wird im Rahmen des Schutzbereichs zwischen der Berufswahl und der Berufsausübung differenziert?
---
Nein, Art. 12 I GG bildet einen **einheitlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit**
---
Fällt eine einmaliger Erwerbesakt in den Schutzbereich von Art. 12 I GG?
---
Nein, ein **einmaliger Erwerbsakt genügt** für das Merkmal "auf Dauer angelegte Tätigkeit" **nicht**
---
Genügen zur **Eröffnung des Schutzbereichs dagegen Ferien- oder Gelegenheitsjobs?**
---
Ja, das Merkmal "auf Dauer" ist grundsätzlich nicht eng zu verstehen
---
Fällt die Tätigkeit eines Drogendealers oder eines Berufskillers in den sachlichen Schutzbereich?
---
Das Bundesverfassungsgericht schließt solche Tätigkeiten aus dem Schutzbereich des Art. 12 I GG aus, die schlechthin gemein- oder sozialschädlich sind.
Verbotene Tätigkeiten fallen allerdings in den Schutzbereich, da ansonsten der Gesetzgeber den Schutzbereich durch den Erlass von bestimmten Gesetzen unbillig einschränken könnte.
---
Was umschreibt das Erfordernis einer "berufsregelnden Tendenz"?
---
Eine staatliche Maßnahme hat objektiv berufsregelnde Tendenz, wenn sie im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden bzw. wenn sie sich in erster Linie als rechtliche Rahmenbedingung für die Berufsausübung versteht
---
Welcher Schranke unterliegt Art. 12 I GG?
---
Art. 12 I GG unterliegt entgegen dem Wortlaut einem **einfachen Gesetzesvorbehalt.** Dies trägt dem einheitlichen Schutzbereich Rechnung.
---
Was besagt die Drei-Stufen-Theorie?
---

---
Was versteht man unter dem **Grundsatz praktischer Konkordanz?**
---
Schonender Güterausgleich im Sinne der “praktischen Konkordanz” (entwickelt von Konrad Hesse) bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten
Verfassungsgüter sind so zuzuordnen, dass sie zu optimaler Wirksamkeit gelangen - keine der grundrechtlichen Gewährleistungen darf in ihrer Wirksamkeit gänzlich eingeschränkt werden
Übermaß- / Untermaßverbot
Bsp. Karikatur veröffentlicht - Ehre des Bürgers angegriffen
---
#### Die Religionsfreiheit, Art. 4 GG
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
---
**Persönlicher Schutzbereich**
Jedermann - Grundrecht
---
**Häufiges Problem:**
Können sich Kinder / Jugendliche auf Art. 4 GG berufen?
Stichwort: Grundrechtsmündigkeit
---
**Sachlicher Schutzbereich**
Einheitlicher Schutzbereich der Glaubensfreiheit (h.M.) umfasst Glaube, religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis und ungestörte Religionsausübung.
---
Welche Verhaltensweisen sind geschützt?
---
* Die Freiheit, sich einem religiösen oder weltanschaulichen Glauben anzuschließen (**forum internum**) die Freiheit, diesen Glauben bzw. die Weltanschauung beispielsweise in Form religiöser oder weltanschaulicher Meinungsäußerung nach außen kund zu tun (**forum externum**), Art. 4 Abs. 1 GG
* **Freiheit der Religionsausübung**, also die Freiheit, ungestört religiöse Gebräuche und kultische Handlungen auszuüben, Art 4 Abs. 2 GG
* Geschützt ist auch eine **negative Dimension**, also die Freiheit einen Glauben oder eine Weltanschauung nicht zu haben oder nicht auszuüben.
---
**Was meinen die** (in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehenden!) **Begriffe der Religion und der Weltanschauung?**
Könnte eine staatliche Definition problematisch sein? Bei welchem anderen Grundrecht wurde dies auch schon diskutiert?
---
> Religion und Weltanschauung beruhen auf einer nicht beweisbaren, aber beim einelnen Menschen vorhandenen und den Kern seiner Persönlichkeit berührenden, für wahr gehaltenen Auffassung von der Stellung des Menschen in der Welt, vom Sinn des menschlichen Lebens, seiner Herkunft und seinem Ziel.
**Bei Religionen**: Gottesbezug (Aber: inhaltliche Neutralität - nicht nur die christlichen Kirchen sind erfasst, sondern auch der Islam und sog. "Sekten")
**Bei Weltanschauungen**: Kein transzendentes Modell
---
Wie ist vorzugehen, wenn Zweifel vorliegen, ob es sich tatsächlich um eine Religion im Sinne des Grundgesetzes handelt?
---
Die **Selbsteinstufung (Selbstverständnis)** der Gemeinschaft **allein genügt nicht,** sondern es muss sich nach dem Bundesverfassungsgericht **"auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft"** handeln.
---
**Beispiel:** Kann sich die selbst so bezeichnende Gruppe **"Kirche des fliegenden Spaghettimonsters"** hinsichtlich ihrer regelmßig stattfindenden "Nudelmessen", in denen dem sog. "Spaghettimonster" gehuldigt werden soll, auf die Religionsfreiheit berufen?
**Liegt eine Religion vor?**
Nachzulesen:
OLG Brandenburg (4. Zivilsenat), Urteil vom 02.08.2017 - 4 U 84/16
---
[...] lässt sich [nicht] auch nur ansatzweise entnehmen, dass der Verein einen religiösen Bezug hat und der Gottesfrage zentrale Bedeutung beikommt. [...] Er benutzt [...] die „Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters (…) als künstlerisches Mittel (…), um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen“. Eine tatsächliche Verbundenheit mit einer Gottheit geht hieraus nicht hervor.
Das „Fliegende Spaghettimonster“ wird indes [...] ausdrücklich als „Religionssatire“ bezeichnet, die als „künstlerisches Mittel“ genutzt werde; es ist danach gerade keine Gottheit, der von den Mitgliedern des klagenden Vereins ernsthaft kultische Verehrung zuteil werden soll. Dementsprechend wird als Vereinszweck die Förderung der „Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus“ und die Mitwirkung an der „öffentlichen Meinungsbildung“ genannt.
---
**Eingriffe**
Ge- / Verbote, die nachteilige Rechtsfolgen auslösen
Als faktische Eingriffsmöglicheit: staatliche Warnungen vor Jugendsekten
---
**Schranken**
**Nach Wortlaut: vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht**
Aber: Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes aus Art. 140 GG iVm Art. 136 I WRV?
**BVerfG (-)**
- Art. 136 GG nicht im Grundrechtsteil, sondern bei den staatskirchenrechtlichen Vorschriften
- Normzweck spricht gegen Gesetzesvorbehalt
- Vorbehalt des Art. 135 S. 3 GG wurde vom Verfassungsgeber bewusst nicht übernommen
- Ein zunächst im Parlamentarischen Rat beschlossener Gesetzesvorbehalt wurde wieder gestrichen
---
## Sachverhalt
Das Ehepaar E und seine 15jährige Tochter T gehören einer orthodoxen islamischen Glaubensrichtung an. Diese Glaubensgemeinschaft versteht bestimmte Bekleidungsvorschriften des Koran (Sure 24, Vers 31 bzw. 32) dahingehend, dass es Frauen verboten ist, sich vor fremden Personen beiderlei Geschlechts unverhüllt zu zeigen; ausgenommen sind Gesicht und Hände.
Angesichts dieser Interpretation des Koran empfinden T und ihre Eltern das Tragen von Sportkleidung als unvereinbar mit ihrer Glaubensüberzeugung. Sie beantragen deshalb bei dem Schulleiter die dauernde Befreiung der T vom Sportunterricht.
---
Der Schulleiter weist den Antrag zurück. Zur Begründung führt er aus, dass auch der Sportunterricht von der Schulpflicht umfasst und Ausdruck des staatlichen Bildungsauftrags des Art. 7 I GG sei. Der Sportunterricht diene insbes. dazu, die Leistungs- und Widerstandskraft zu fördern, Haltungsschäden vorzubeugen, Freude an gesunder Lebensweise zu wecken und soziale Erfahrungen zu erwerben.
Trotz dieses ablehnenden Bescheids blieb T auch in der Folgezeit dem Sportunterricht mit dem Einverständnis ihrer Eltern fern. Gegen diese wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
---
Die E erheben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und – auch im Namen ihrer Tochter – Klage gegen den Bescheid des Schulleiters. Sie unterliegen in beiden Verfahren letztinstanzlich.
Durch den Bescheid des Schulleiters und das letztinstanzliche Urteil fühlt T sich in ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 I, II GG verletzt. Die Eltern der T fühlen sich in ihrem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 II 1 in Verbindung mit Art. 4 I, II GG sowohl durch den Bescheid des Schulleiters als auch durch den Bußgeldbescheid sowie die bestätigenden Urteile verletzt. Haben die Verfassungsbeschwerden von T und ihren Eltern Aussicht auf Erfolg?
---
:exclamation: Zwei Verfassungsbeschwerden.
---
Hingewiesen wird auf folgende Normen:
* § 12 SchulG: Schulpflicht
* § 17 SchulG: Ordnungswidrikeit der Erziehungsberechtigten)
* § 24 SchulG: Möglichkeit der Befreiung vom Schulunterricht durch den Schulleiter in begründeten Fällen
* § 5 RelKErzG: Ab 14 Jahren eigenständiges religiöses Bekenntnis des Kindes
* Sure 24, Vers 31, bzw. 32
---
**Teil 1: Die Verfassungsbeschwerde der T**
**A. Zulässigkeit**
Die Verfassungsbeschwerde der T hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
---
**I. Zuständigkeit**, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
**II. Beteiligtenfähigkeit**, § 90 I BVerfGG
* Jedermann, § 90 I BVerfGG
* Aber VB dient der Rüge von Grundrechtsverletzungen, daher nur wer Träger:in von Grundrechten ist
---
**III. Prozessfähigkeit**
---
* Prozessfähig ist die Fähigkeit selbst Prozesshandlungen vorzunehmen oder durch selbst bestimmte Bevollmächtigte vornehmen zu lasssen.
* Bei natürlichen Personen: (+), wenn sie grundrechtsmündig sind.
* Grundrechtsmündig ist, wer die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, in dem vom jeweiligen Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu handeln
* Hier: § RelKErzG bietet einen Anhaltspunkt; T ist 15 Jahre alt.
---
**IV. Beschwerdegegenstand**, § 90 I BVerfGG
= jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also solche der Legislative, Judikative oder Exekutive, vgl. Art. 1 III GG
Hier: Ablehnung durch den Schulleiter und letztinstanzliches Urteil.
---
**V. Beschwerdebefugnis**, § 90 I BVerfGG
Voraussetzungen:
* Rüge einer Grundrechtsverletzung
* Möglichkeit
* Betroffenheit (selbst, gegenwärtig, unmittelbar)
---
**Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung**
Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht, wenn nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegenstand den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.
:exclamation: Problem: Schulverhältnis als *besonderes Gewaltverhältnis*?
---
selbst, gegenwärtig und unmittelbar?
---
**VI. Rechtswegserschöpfung und Grundsatz der Subsidiarität**
---
**VII. Form und Frist**
---
**VIII. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung**
Die Verfassungsbeschwerde der T ist zulässig.
---
**B. Begründetheit**
---
**B. Begründetheit**
Die Verfassungsbeschwerde der B ist begründet, soweit die T durch die Ablehnung der Befreieung vom Sportunterrichts in Form des Urteils in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, Art. 93 I Nr. 4a GG.
In Betracht kommt eine Verletzung der Glaubensfreiheit aus Art. 4 I, II GG
Bei Freiheitsgrundrechten liegt eine Grundrechtsverletzung dann vor, wenn die Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts darstellt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
---
**I. Verletzung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Art. 4 I, II GG**
**1.Schutzbereich**
**a) Personell**
Art. 4 I, II GG ist ein sog. Jedermann-Grundrecht.
---
**b) Sachlich**
**Schritt 1: Abstrakte Umschreibung des Schutzgehaltes**
> Art. 4 I und II GG umschreiben einen einheitlichen Schutzbereich. Umfasst ist die Freiheit, Glauben, Religion und Weltanschauung zu bilden und zu haben (forum internum) sowie zu äußern und dementsprechend zu handeln (forum externum).
---
**Schritt 2: Handelt es sich um Glauben, Gewissen, Religion oder Weltanschauung?**
> Eine Religion ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende, dem Beweis nicht zugängliche und umgreifende ('transzendentale') Wirklichkeit zugrunde.
Ist der Islam hiernach eine Religion?
---
**Schritt 3: Ist das in Rede stehende Verhalten von der Religionsfreiheit geschützt?**
* Die Religionsfreiheit beinhaltet nicht nur das sog. kultische Handeln, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.
* Ob das konkrete Verhalten von religiöser Überzeugung getragen ist, bestimmt sich nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Glaubensgemeinschaft.
* Dem Staat ist eine inhaltliche Bewertung der Interpretationen religiöser Vorschriften grundsätzlich verwehrt.
* Nur willkürliche oder auf subjektiven Fehlvorstellungen beruhende Verhaltensweisen sind nicht erfasst
* Staat nimmt lediglich Plausibilitätskontrolle
Hier: T empfindet das Tragen von Sportkleidung als unvereinbar mit religiösen Vorschriften?
---
* T ist einer orthodoxen Glaubensströmung zugehörig
* Innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft wird ein solches Verbot als verbindlich angenommen.
---
Der Schutzbereich ist eröffnet.
---
2.Eingriff
---
**Klassischer Eingriffsbegriff:**
> Jede Maßnahme mit der final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ eine in den Schutzbereich fallende Tätigkeit beeinträchtigt wird.
Problem: Finalität
Schulleiter und Gericht bezwecken nicht, dass T in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt wird, sondern wollen diese zur Teilnahme am Sportunterricht bewegen.
---
**Moderner Eingriffsbegriff:**
> Nach dem modernen Eingriffsbegriff sind auch bloß faktische Beeinträchtigungen, die nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge darstellen Eingriffe, wenn sie vorhersehbar und zurechenbar sind.
Vorhersehbarkeit: (+)
Zurechenbarkeit: (+)
---
**3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung**
> Ein Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt, wenn er eine verfassunsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts darstellt.
---
#### Exkurs: Alternativer Aufbau anhand der *"verfassungsmäßigen Konkretisierung"* der Schranken
**II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung**
*Obersatz: Ein Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt, wenn er eine verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts darstellt.*
**1.Einschränkbarkeit**
**2.Verfassungsmäßige Konkretisierung**
*Die Maßnahme(n) stellen eine verfassungsmäßige Konkretisierung der Schranken des Art. 4 I, II GG dar, wenn sowohl die dem Bescheid zugrundeliegenden Normen als auch deren Anwendung in Form des Bescheids/Urteils verfassungsgemäß sind.*
**ggf.: a) Prüfungsumfang (bei Urteilsverfassungsbeschwerden)**
**b)Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes**
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
**c)Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes**
insbes.: Verhältnismmäßigkeit
---
**a) Einschränkbarkeit**
Art. 4 I, II GG:
>(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
---
* Art. 4 I, II GG ist vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht.
* D.h.: Einschränkbar durch und aufgrund von entgegenstehenden Grundrechten Dritter und sonstigen Verfassungsgütern
* Gilt auch insofern ein Gesetzesvorbehalt?
---
:arrow_forward: Hier §§ 12 und 17 des Schulgesetzes und § 24 der Schulordnung die aufgrund eines formellen Gesetzes ergangen sind. Die Normen sind Ausdruck der in Art. 7 I GG verankerten Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen.
Daher sind sie grundsätzlich geeignet die Glaubensfreiheit einzuschränken.
---
**b) Verfassungsmäßige Konkretisierung**
> Der Bescheid und das bestätigende Urteil stellen eine verfassungsmäßige Konkretisierung der Schranken des Art. 4 I, II GG dar, wenn sowohl die dem Bescheid zugrundeliegenden Normen als auch deren Anwendung in Form des Bescheids/Urteils verfassungsgemäß sind.
---
**aa) Prüfungsumfang**
> Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es beschränkt seine Prüfung auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
---
**bb) Verfassungsmäßigkeit des SchulG und der SchulO**
:exclamation: Keine Bedenken!
---
**cc) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes**
> Fraglich ist, ob die Entscheidung des Schulleiters und das diese Entscheidung bestätigende Urteil verfassungsgemäß sind. In formeller Hinsicht ist keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ersichtlich. Auf materieller Ebene liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts insbes. vor, wenn bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde.
:arrow_forward: Hier kann eine Befreiung vom Unterricht erteilt werden. Insoweit steht dem Schulleiter also ein Ermessen zu. Dieses besteht aber nur soweit, wie die getroffene Entscheidung nicht die Grundrechte verletzt, etwa weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
---
**(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit**
(a) Legitimer Zweck
(b) Geeignetheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Verhältnismäßigkeit i. e. S.
---
> Ein Mittel ist verhältnismäßig i.e.S., wenn die Wichtigkeit der Förderung des Zwecks bedeutender ist als der Grad der Nichterfüllung der entgegenstehenden Interessen. Je intensiver der Grundrechtseingriff, desto schwerer müssen die ihn rechtfertigenden Gründe wiegen. Dementsprechend ist zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe eine Abwägung vorzunehmen. Die Glaubensfreiheit ist gegen den staatlichen Bildungsauftrag abzuwägen.
---
* Der Staat verfolgt Bildungsziele (wichtig); Sportunterricht dient auch Gesundheit und sozialem Erleben der Schüler:innen
* Die Religionsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, also von herausragender Bedeutung
* Grundsätzlich sind vorbehaltlose Grundrechte nur soweit einschränkbar, wie dies zum Schutz anderer Verfassungsgüter zwingend geboten ist. Das bedeutet, dass die kollidierenden Verfassungsgüter in einen gerechten Ausgleich zu bringen sind, so dass sich beide möglichst weitgehend verwirklichen können (praktische Konkordanz)
---
* Hier würde der staatliche Bildungsauftrag bei einer Befreiung vom Sportunterricht nicht infrage gestellt werden.
* Keine besonderen organisatorischen Schwierigkeiten;
* andere Schüler:innen sind nicht betroffen;
* Auch Möglichkeit der T einen Schulabschluss zu erreichen wird nicht beeinträchtigt;
* Umgekehrt wäre zweifelhaft, ob eine Durchsetzung der Schulpflicht dem Bildungsziel überhaupt zuträglich wäre, da bei T ein Glaubenskonflikt erzeugt würde.
* Daher folgt aus dem staatlichen Bildungsauftrag kein Erfordernis der Einschränkung der Glaubensfreiheit der T. Im Ergebnis ist die Verweigerung der Befreiung also unverhältnismäßig.
---
**dd) Zwischenergebnis**
Bescheid und Urteil stellen keine verfassungsmäßige Konkretisierung der Schranken des Art. 4 I, II GG dar.
**c) Zwischenergebnis**
Der Eingriff in die Glaubensfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
---
**2.Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG**
a) Eingriff in den Schutzbereich
aa) Schutzbereich
Handelt es sich bei dem Schulbesuch um einen Beruf?
---
An welche Grundrechte könnte noch gedacht werden?
---
**3. Verletzung von Gleichheitsgrundrechten, Art. 3 GG?**
**Art. 3 GG:**
*(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.*
---
In der Fallbearbeitung ist Art. 3 III GG vor Art. 3 I GG als spezielleres Freiheitsrecht zu prüfen
Zudem ist eine Rechtfertigung bei Art. 3 III ausschließlich aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts möglich.
Bei allgemeinen Gleichheitssatz: Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsprüfung
---
**I. Verletzung des Art. 3 III 1 Var. 1, Var. 6 GG**
Fraglich ist, ob die T in ihren Gleichheitsgrundrechten aus Art. 3 GG verletzt ist. In Betracht kommt insofern eine Verletzung in den speziellen Diskriminierungsverboten des Art. 3 III 1 Var. 1, Var. 6 GG.
Dies ist der Fall, wenn eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 III 1 Var. 1, Var. 6 GG vorliegt und diese verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
---
**1.Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 III 1 Var. 1, Var. 6 GG**
Vorliegend müsste eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts (Var. 1) oder wegen der Religion (Var. 6) vorliegen.
**Merkmale: Religion und Geschlecht**
* Begriff der Religion ist gleich dem des Art. 4 I, II GG zu verstehen.
* Geschlecht: Nicht nur das biologische Geschlecht; auch Ungleichbehandlung wegen Geschlechtswechsel oder fehlendem Geschlecht erfasst.
---
**Ungleichbehandlung:**
* Unmittelbare Diskriminierung: Regelung knüpft unmittelbar an Kategorie an
* Verdeckte Diskriminierung: wenn eine differenzierende Regelung auf Merkmale abstellt, die nur, aber nicht stets beim Träger des verpönten Merkmals vorkommen
* Mittelbare Diskriminierung: eine geschlechtsneutral formulierte Regelung trifft im Ergebnis überwiegend die Personengruppe mit dem Merkmal (Str.)
**:Exclamation: Schulpflicht trifft grds. alle Schüler:innen unabhängig von Geschlecht/Religion**
Besondere Betroffenheit von Muslimischen Schülerinnen?
---
"wegen" des Merkmals?
* Grundsätzlich: Kausalität erforderlich.
* Konkrete Anforderungen sind umstritten.
---
Auch möglich: Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG
Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte?
---
**III. Ergebnis der Begründetheitsprüfung**
Die Verfassungsbeschwerde der T ist begründet.
C. Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der T ist zulässig und begründet.
---
**Verfassungsbeschwerde der Eltern**
Eine Verletzung von Grundrechten liegt vor, wenn ein Eingriff in den von Art. 6 II und Art. 4 I, II geschützten Bereich gegeben ist, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
---
**I. Eingriff in den Schutzbereich?**
Art. 6 II gewährleistet das Recht zur Erziehung der Kinder auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht
Die Missachtung und Sanktionierung stellt zumindest nach dem modernen Eingriffsbegriff einen Eingriff dar.
---
**II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung**
Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte
Teilnahmepflicht tritt hinter Glaubensfreiheit zurück
Keine Grundlage für Anordnung des Bußgeldbescheides
**Die E sind in ihren Grundrechten verletzt**
---