# Gründungsprotkoll - Biergit Verein
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**Datum**: 26.03.2020
**Zeit**: 19:00 Uhr
**Ort**: Zürich (Online)
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## Anwesende Gründungsmitglieder
- Marc Bischof
- Jan Minder
- Luca Hostettler
- Dominic Wüthrich
- Rehan Beg Mirza
- Simon Tschudi
- Dominic Wüthrich
- Michael Bertschi
## Traktanden
- Formelles
- Gründungsbeschluss
- Genehmigung Statuten
- Wahl des Vorstand
- Revisionsstelle
- Unterschriften
## Formelles
Luca Hostettler begrüsst als Einladender die Anwesenden und stellt fest, dass für die Gründung des Biergit Vereins folgende Personen anwesend sind:
- Marc Bischof, wohnhaft Zürich, als Gründungsmitglied
- Jan Minder, wohnhaft Zürich, als Gründungsmitglied
- Luca Hostettler, wohnhaft Zürich, als Gründungsmitglied
- Dominic Wüthrich, wohnhaft Bülach, als Gründungsmitglied
- Florian Bohren, wohnhaft Au, als Gründungsmitglied
- Rehan Beg Mirza, wohnhaft Zürich, als Gründungsmitglied
- Simon Tschudi, wohnhaft Wollerau, als Gründungsmitglied
- Michael Bertschi, wohnhaft Oberglatt, als Gründungsmitglied
Demnach ist die gemäss Art. 60 ff. ZGB zur Gründung eines Vereins erforderliche Zahl von mindestens zwei Gründungsmitgliedern vorliegend erfüllt und die Gründungsversammlung beschlussfähig.
Folgenden Personen werden gewählt:
- Luca Hostettler, wohnhaft Zürich, als Protokollführer
## Gründungsbeschluss
Die Versammlung beschliesst, unter dem Namen **BIERGIT** einen Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in **ZÜRICH** zu gründen.
## Genehmigung Statuten
Die Versammlung genehmigt den vorliegenden Statutenentwurf und legt ihn als gültige Statuten des Vereins fest.
## Wahl des Vorstand
Die Gründerversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr ab dem Datum der Gründung folgende Mitglieder des Vorstands:
- Florian Bohren als Präsident
- Jan Minder als Vizepräsident
- Luca Hostettler als Kassier
- Marc Bischof als Aktuar
Die Gewählten nehmen die Wahl an.
## Revisionsstelle
Die Gründungsmitglier stellen einstimmig fest, dass der Verein nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet ist. Nachdem der Verein weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben wird, beschliesst die Gründerversammlung einstimmig, auf eine Revisionsstelle gemäss Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR zu verzichten.
## Unterschriften
Ort, Datum
Zürich, 26. März 2020
### **Protokollführer**
- Luca Hostettler
### **Vorsitzende**
- Florian Bohren als Präsident
- Jan Minder als Vizepräsident
- Luca Hostettler als Kassier
- Marc Bischof als Aktuar
# Statuten
Statuten des Biergit Verein per 26. März 2020
## Artikel 1 - Name und Sitz des Vereins
Biergit ist ein Verein gemäss ZGB Art 60ff. und trägt die Bezeichnung „Biergit“. Der Sitz ist in Zürich.
## Artikel 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein fördert das regelmässige gesellige Biertrinken unter Alumnis der Juventus Technikerschule der Klasse TSTSI1709A1.
- Zudem fördert der Verein den technisch-wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch.
- Im Rahmen der Vereinstätigkeiten kann überdies Software entwickelt werden, bevorzugt Open-Source.
- Der Verein ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.
## Artikel 3 - Mitgliedschaft
### Artikel 3a - Aufnahme
Mitglied im Verein können die Alumnis der Juventus Technikerschule werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern verfügt die Vereinsversammlung.
Die Mitgliedschaft besteht vorerst auch wenn die Mitgliederbeiträge noch nicht überwiesen wurden.
### Artikel 3b - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen erfolgen. Bereits geschuldete Beiträge werden nicht erstattet. Ein Zahlungsrückstand von einem Jahr wird als Austrittserklärung gewertet.
Verstösst ein Mitglied in grober Weise gegen den Zweck des Verein, kann die Vereinsversammlung den Ausschluss beschliessen. Bereits geschuldete Beiträge werden nicht erstattet.
## Artikel 4 - Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge sowie allfällige Spenden und Legate.
Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
## Artikel 5 - Beiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.- pro Jahr pro Mitglied.
## Artikel 6 - Organe
Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
## Artikel 7 - Die Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet zweimal jährlich gemäss vergängiger Abstimmung statt.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Organisation obliegt dem Vorstand.
Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung vorliegen.
Die Vereinsversammlung kann elektronische Verfahren der Beschlussfassung der physischen Versammlung gleichsetzen. Den Delegierten stehen zur Stimmabgabe
mindestens 14 Tage zur Verfügung.
Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen.
Stimmen:
- Annahme der Rechnung und Décharge des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Bewilligung des Budgets
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Wahl der Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung beschliesst mit zwei Dritteln der abgegeben Stimmen:
- Änderungen der Statuten
- Abwahl des Vorstands
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
## Artikel 8 - Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden
Geschäfte. Er besteht aus mindestens fünf Personen, die alle einem Mitglied,
aber nicht unbedingt demselben, angehören. Er konstituiert sich selbst.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
- Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
## Artikel 9 - Revisionsstelle
Die Gründungsmitglier stellen einstimmig fest, dass der Verein nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet ist. Nachdem der Verein weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben wird, beschliesst die Gründerversammlung einstimmig, auf eine Revisionsstelle gemäss Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR zu verzichten.
## Artikel 10 - Geschäftsjahr und Buchführung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2021.
Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff., zu erstellen.
## Artikel 11 - Mitteilungen und Bekanntmachungen
Mitteilungen der Vereinsorgane an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder durch andere Kommunikationskanäle.
## Artikel 12 - Auflösung des Vereins
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an eine
Institution mit vergleichbaren Zielen.