# Satzung der Grüneren ## §1 Gestalt 1. Der Name der politischen Vereinigung ist “DIE GRÜNEREN”. Die Kurzbezeichnung lautet “GRÜNERE”. 2. Die repräsentative Farbe von DIE GRÜNEREN ist Grün (Hexadezimalwert #008000). 3. Der Parteisubreddit ist auf /r/mbGruenere zu finden. ## §2 Zweck DIE GRÜNEREN ist eine Partei im Sinne der Verfassung des MBundestages. Die Partei repräsentiert Mitglieder, die sich als oberste Prämisse den Schutz und Erhalt der Umwelt auf ihre Fahnen geschrieben haben. Die Leitgedanken grünerer Politik sind ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit. ## §3 Ein & Austritt von Mitgliedern 1. Mitglied von DIE GRÜNEREN kann jede und jeder werden, die/der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von DIE GRÜNEREN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Notwendig dafür ist nur ein Beitrag im "Neue Mitglieder" Thread des MBundestages, oder eine persönliche Nachricht an den Parteivorsitz. 2. Die Mitgliedschaft bei DIE GRÜNEREN muss in jedem Falle bei Eintritt öffentlich gemacht werden. Dies kann auf allen öffentlichen, simulationsrelevanten Plattformen geschehen. 3. Ist ein Mitglied für mehr als 2 Monate inaktiv, wird seine Mitgliedschaft eingeschränkt. Eingeschränkte Mitglieder dürfen erst auf Wiedereintrag bei Parteiversammlungen abstimmen, und haben nur begrenzten Zugriff auf die innerparteiliche Kommunikation. 4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Jedes Parteimitglied kann jederzeit freiwillig und ohne notwendige Angabe von Gründen aus der Partei austreten. Austrittsanträge und Parteiausschlüsse müssen sobald wie möglich vom Parteivorsitz/dem dazu bemächtigten Personal des MBundestages umgesetzt werden. ## §4 Rechte & Pflichten der Parteimitglieder 1. Jedes Parteimitglied hat das Recht, * an der politischen Willensbildung von DIE GRÜNEREN in der üblichen Weise (z.B.über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen) auf dem Discord-Server der Partei sowie im Partei-Subreddit mitzuwirken, * im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat\*innen mitzuwirken, * sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, * innerhalb von DIE GRÜNEREN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, * an allen Parteitagen, Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen im Parteisubreddit teilzunehmen, * sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, * innerhalb der Subredditsphäre des MBundestages und des Kanals “Simulation” des MBundestages-Discordserver den Grundkonsens von DIE GRÜNEREN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten. Dabei nicht behandelte politische Komplexe unterliegen dem persönlichen Gutdünken, sofern das geäußerte als persönliche Meinung erkennbar ist, also nicht als Parteiposition fehlinterpretiert werden kann. * die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen. 3. Eine Teilnahme an parteiinternen Wahlen und Abstimmungen ist Mitgliedern erlaubt, falls diese bei Ankündigung der Abstimmung, mindestens aber zwei Wochen vor der Abstimmung Mitglied der Partei waren. Diese Regelung betrifft nicht die Gründungsversammlung. ## §5 Freie Mitarbeit 1. DIE GRÜNEREN ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. 2. Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der Parteiführung. 3. Freie Mitarbeiter\*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei (Subreddit und Discordserver) zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information. Sie haben bei parteiinternen Abstimmungen jedoch kein Stimmrecht. 4. Freie Mitarbeiter\*innen sind angehalten, sich nicht als Teil der Partei DIE GRÜNEREN auszugeben, und erhalten im Parteisubreddit ihren eigenen Flair. 5. Freie Mitarbeit endet * durch Erklärung gegenüber der Parteiführung * durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit seit über 2 Monaten, * bei Verweigerung der Mitarbeit durch beteiligte Parteiorgane/Gremien, * bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung. ## §6 Ordnungsmaßnahmen 1. Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von Schiedsgerichten (bestehend 3 auf dem Parteitag ausgewählten Parteimitgliedern) ausgesprochen. 2. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von DIE GRÜNEREN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden: * Verwarnung, * Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Amtsfähigkeit bis zur * Höchstdauer von 3 Monaten, * das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte für bis zu 3 Monate 3. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei DIE GRÜNEREN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden. 4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Parteivorstand das Mitglied von der Ausübung seiner/ihrer parteilichen Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Wochen vom Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. ## §7 Parteiversammlung 1. Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei DIE GRÜNEREN. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Die Versammlung findet in Intervallen von sechs Monaten ordentlich statt, und kann bei Abstimmungsbedarf außerordentlich durch den Parteivorstand einberufen werden. 2. Die Beschlüsse der Parteiversammlung sind für die Mitglieder und Parteiorgane bindend. Sie treten, sofern vor der Abstimmung nicht anderweitig festgelegt, mit sofortiger Wirkung in Kraft. 3. Um eine ausreichende Information über die Parteiversammlung zu gewährleisten, müssen alle Mitglieder von der Versammlungsleitung per individuellem User-ping kontaktiert werden. 4. Die Leitung der Parteiversammlung übernehmen die vom Parteivorstand ernannten Versammlungsvorsitzenden. Diese können auch Mitglieder des Parteivorstandes sein. ## §8 Ordentliche Parteiversammlung 1. Eine ordentliche Parteiversammlung wird im Intervall von sechs Monaten einberufen. 2. Die ordentliche Parteiversammlung hat eine Dauer von 7 Tagen. 3. Der Parteivorstand entscheidet über das genaue Datum der ordentlichen Parteiversammlung, und kündigt diese mindestens eine Woche im Voraus an. ## §9 Außerordentliche Parteiversammlung 1. Eine außerordentliche Parteiversammlung findet auf Beschluss des Parteivorstands, oder innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt eines Amtsinhabers (siehe §10-12) statt. 2. Die außerordentliche Parteiversammlung hat eine Mindestdauer von 48 Stunden. 3. Zwischen Bekanntgabe und Stattfinden einer außerordentlichen Parteiversammlung müssen mindestens drei Tage liegen. 4. Beim Rücktritt eines Amtsinhabers muss der Termin der außerordentlichen Parteiversammlung innerhalb von 36 Stunden durch den Parteivorstand bekannt gegeben werden. 5. Der Termin einer außerordentlichen Versammlung, die durch Beschluss der Parteiversammlung zustande kommt, wird direkt als Teil dieses Beschlusses bekannt gegeben. ## §10 Parteivorsitz 1. Der Parteivorsitz ist die höchste Position der Partei DIE GRÜNEREN. Parteivorsitzende repräsentieren die Partei nach Außen und sind für die innerparteiliche Organisation (z.B. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, oder die Einberufung von Parteiversammlungen) verantwortlich. 2. Zusätzliche zum Parteivorsitz werden Stellvertreter\*innen für Fälle des kurzzeitigen Ausfalles bestimmt. Beim Rücktritt eines Parteivorsitzes wird dessen Position kommissarisch durch dessen Stellvertreter\*in besetzt. Außerdem unterstützen und kontrollieren die Stellvertreter\*innen den Parteivorsitz in ihrer Arbeit. 3. Parteivorsitzende sowie ihre Vertreter\*innen haben eine Amtszeit von 3 Monaten und werden von der Parteiversammlung gewählt. 4. Der Parteivorsitz der Grüneren obliegt einer Doppelspitze von zwei gleichberechtigten Parteivorsitzenden. Diese wird bis zum Erreich einer Parteigröße von 15 Mitgliedern ausgesetzt. 5. Parteivorsitz und Vertreter erhalten Moderationsrechte auf r/mbgruenere. 6. Sofern durch entsprechende Kandidaturen möglich, sind Parteivorsitz und Vertretung zur Hälfte durch unterpriviligierte/unterrepräsentierte Minderheiten (beispielsweise Frauen, LGBT, Migrationshintergrund o.ä.) zu besetzt. Der Einhalt dieser Quote sowie ihr Aussetzen in Einzelfällen obliegt der Aufsicht des Schiedsgerichtes. ## §11 Schiedsgerichte 1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern, die auf der Parteiversammlung für 3 Monate in ihr Amt gewählt werden. Die Aufgabe der Schiedsgerichte ist: * Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern und/oder zwischen Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, * Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen. * Innerparteiliche Vorgehen auf ihre Satzungsgemäßigkeit zu überprüfen. Dazu ist dem Schiedsgericht voller Zugriff auf alle dem Parteivorsitz vorliegenden politischen Anfragen und Dokumente zu gewähren. 2. Mitglieder des Parteivorstandes können keine Schiedsrichter\*innen sein. Mitglieder des Schiedsgericht sind unabhängig, und nicht an Weisungen gebunden. Sie können nicht abgewählt werden. 3. Bei einer Parteigröße von unter 5 Mitglieder\n entfällt die Aufgabe des Schiedsgerichts an die komplette Parteibasis. Bei bis zu 10 Mitgliedern wird ein einzelner Schiedsrichter/Beisitzer gewählt, der den Vorstand überwacht, und bei Bedarf eine Abstimmung durch die Parteibasis einberuft. Ab einer Parteigröße von 10 Personen besteht das Schiedsgericht aus 3 Personen, unter denen mindestens eine unterpriviligierte Person sein sollte. Dieses Schiedsgericht ist - anders als der Beisitzer- komplett alleinstehend entscheidungsfähig. ## §12 Verlust von Ämtern 1. Ein gehaltenes Amt (Parteivorsitz, Stellvertreter\*in, Mitglied des Schiedsgerichts) erlischt automatisch bei Vereidigung neuer Amtsinhaber\*innen sowie beim Rücktritt. 2. Ein Misstrauensvotum gegen einzelne Amtsinhaber\*innen kann jederzeit durch Parteimitglieder eingeleitet werden. Für die Antragsstellung wird zunächst die Unterstützung von mindestens 3 Parteimitgliedern benötigt. Nach Eingabe des Antrags auf das Misstrauensvotum ist unverzüglich eine außerordentliche Parteiversammlung anzukündigen, bei der das Misstrauensvotum und gegebenenfalls eine Neuwahl des Vorstandes stattfindet. ## §13 Wahlliste 1. Das Bereitstehen für eine Position auf der Wahlliste muss dem Parteivorstand und der Versammlungsleitung vor Beginn der Parteiversammlung mitgeteilt werden. 2. Der Parteivorsitz stellt aus den so ermittelten Kandidat\*innen eine Wahlliste zusammen, über die die Parteiversammlung mit einfacher Mehrheit abstimmt. 3. Wird eine Wahlliste von der Parteiversammlung abgelehnt, so kann der Parteivorsitz bis zu vier veränderte Wahllisten zur Abstimmung vorlegen, bevor die Wahlliste durch einfache Rangfolgenwahl durch die Parteiversammlung entschieden wird. ## §14 Diversitätsquoten 1. Sofern durch entsprechende Kandidatur möglich, sollte jeder Parteivorstand, und jede Wahlliste zur Hälfte aus unterpriviligierten Parteimitgliedern bestehen. Für das aus drei Personen bestehende Schiedsgericht, liegt dieser Anteil bei ⅔. 2. Diese Diversitätsquote wird auch auf durch Rangfolgenwahl entschiedenen Wahllisten nachträglich durchgesetzt. 3. Auf Antrag kann diese Regelung in Einzelfällen durch Entscheidung des Schiedsgerichtes aufgehoben werden, wenn mindesten ⅓ der Parteibasis die Eignung der betroffenen Person in Frage stellt. ## §15 Stattfinden einer Abstimmung 1. Abstimmungen finden generell nur im Rahmen der Parteiversammlungen statt. Ausgenommen davon sind Entscheidungen des Schiedsgerichtes. 2. Abstimmungen sind nur gültig, wenn mindestens 50% der aktiven Nutzer (bestimmt durch Teilnahme in der MBundestag-Subreddit-Gruppe) an ihr teilgenommen haben. 3. Die Mindestdauer der Abstimmungen beträgt 48 Stunden, der Wahlschluss muss mit Verkündigung des Abstimmungsgegenstandes festgelegt werden. ## §16 Abstimmungsverfahren für die Besetzung von Ämtern 1. Ein Amt kann nur mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (unter Nichtberücksichtigung von Enthaltungen) besetzt werden. In Fällen wo nur ein Kandidat für ein Amt kandidiert, braucht dieser trotzdem die Zustimmung der Parteiversammlung. Um im Fall von mehr als zwei Kandidaten für ein Amt den Prozess zu beschleunigen, wird das Instant-Runoff-Verfahren verwendet. In allen Wahlen muss neben der kompletten Enthaltung auch die Ausdrückliche Ablehnung aller Kandidaten (oder beim Instant-Runoff aller anderen Kandidaten) als Option verfügbar sein. Es gilt die in §14 festgelegte Diversitätsquote. 2. Die Durchführung und Auszählung der Wahl erfolgt durch die Versammlungsleitung. In Fällen, in denen die Versammlungsleitung durch die eigene Kandidatur einen potenziellen Interessenskonflikt hat, wird vom Parteivorstand eine unabhängige Wahlleiter\*in bestimmt. Bei von der Versammlungsleitung eingereichten Anträgen kann der Beisitzer bzw. das Schiedsgericht die Berufung einer unabhängigen Wahlleiter\*in anordnen. ## §17 Abstimmungsverfahren bei Anträgen 1. Über Anträge von Parteimitgliedern wird durch einfache Mehrheitswahl entschieden. 2. Die Durchführung und Auszählung der Wahl übernimmt die Versammlungsleitung. ## §18 Abstimmungsverfahren für Satzungsänderungen 1. Diese Satzung kann nur durch eine ⅔ Mehrheit in der Parteiversammlung geändert werden. 2. Die Durchführung und Auszählung der Wahl übernimmt die Versammlungsleitung. 3. Auf der Parteiversammlung entschiedene Satzungsänderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. 4. Rechtschreibungs- oder Grammatikkorrekturen sind von dieser Abstimmungspflicht ausgenommen, und können jederzeit (sofern ordnungsgemäß protokolliert) durch den Parteivorstand vorgenommen werden. ## §19 Auflösung und Fusion der Partei 1. Zur Auflösung der Partei, von Teilgliederungen oder zur Fusion der Partei mit einer anderen politischen Körperschaft ist eine Urabstimmung aller Parteimitglieder nötig. Diese ist 2 Wochen im Voraus anzukündigen. 2. In (1) genannten Maßnahmen muss von mindestens 2 von 3 Parteimitgliedern zugestimmt werden, damit sie rechtskräftig sind. 3. Nach Auflösung der Partei bleiben Parteisubreddit und weitere Kommunikationsplattformen, auf denen satzungsgemäße Geschäftshandlungen dokumentiert sind, erhalten. Die Verwaltung dieser Plattformen kann in diesem Fall von einer vom Parteivorstand ausgewählten Person übernommen werden.