## Kunstfreiheit
#### Fall 1
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Ein Fall von OpenRewi - Initiative für Offene Rechtswissenschaft
openrewi.org
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## Sachverhalt
![](https://live.staticflickr.com/8202/8275428350_cd157a9956_b.jpg =300x)
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## Sachverhalt
>"Wo Faschisten und Multis das Land regieren,
wo Leben und Umwelt keinen interessieren,
wo alle Menschen ihr Recht verliern,
da kann eigentlich nur noch eins passieren:
Deutschland muss sterben, damit wir leben können ..."
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## Sachverhalt
>"Wo Raketen und Panzer den Frieden sichern,
AKW's und Computer das Leben verbessern, bewaffnete Roboter überall,
doch Deutschland, wir bringen Dich zu Fall.
Deutschland muss sterben, damit wir leben können ..."
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- Anzeige bei Polizei
- Aufzeichnungen frei erhältlich
- :male-judge: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB)
- am 01.04 der Anwältin zugestellt
- am 02.05 per Telefax an das Bundesverfassungsgericht :female-judge:
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## A. Zulässigkeit
Note:
Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
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### I. Zuständigkeit des BVerfG
Note:
Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG
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### II. Beschwerdefähigkeit
Note:
gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG jedermann
S ist eine natürliche Person
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### III. Beschwerdegegestand
Note:
Akt der judikative - gegen Entscheidungen der Strafgerichte, inklusive der letztinstanzlichen Entscheidung
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#### 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
> " S wird durch das strafgerichtliche Urteil in der Verbreitung des Liedes gehindert, sodass nicht auszuschließen ist, dass darin ein zu rechtfertigender Eingriff in den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG liegt. Ferner ist die Kunstfreiheit in ihrem persönlichen Schutzbereich nicht beschränkt, sodass sich jedermann und damit auch S darauf berufen kann. "
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#### 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer
Note:
Hier unproblematisch bei strafgerichtlichem Urteil.
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### V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Note:
Letztinstanzliches Urteil
keine weiteren Rechtsbehelfe erkennbar
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### VII. Frist und Form
Ist die **Schriftform** erfüllt?
- Inhalt der Erklärung erkennbar?
- Autor:in der Erklärung erkennbar?
Note:
Bei Telefax regelmäßig der Fall.
:exclamation: nicht bei Mails - diese werden typischerweise nicht ausgedruckt (keine "Schriftform")
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### VII. Frist und Form
Ist die **Frist** eingehalten?
- gem. § 93 I 1 BVerfGG ein Monat
- §§ 187 ff. BGB zur Fristberechnung
- "Beginn" gem. § 93 I 2 BVerfGG mit Zustellung - hier am 01.04
- Fristauslösendes Ereignis am 01.04 gem. § 187 I BGB
- gem. § 188 II Alt. 1 BGB Fristbeginn am 02.04 um 00:00 Uhr
- Fristende am 01.05 um 24:00 Uhr
- :exclamation: der 01.05 ist ein Feiertag - gem. § 193 BGB verschoben auf nächsten Werktag
Note:
Der Fristbeginn gem. § 188 II Alt. 1 BGB ist für das Ende (01.05) eigentlich irrelevant, sollte in der Klausur aber mitgenannt werden.
Fristberechnung komtm im Studium/Examen immer wieder und läuft immer ähnlich ab (Verweis auf BGB).
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### VIII. Ergebnis der Zulässigkeit
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## B. Begründetheit
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> "Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn G durch das Urteil in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, Art. 93 I Nr. 4a GG. In Betracht kommt hier eine Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 Alt. 1 GG. Bei Freiheitsrechten ist eine Grundrechtsverletzung dann gegeben, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist."
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### Prüfungsmaßstab
:exclamation: Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil
- das BVerfG ist "keine Superrevisionsinstanz"
- geprüft wird **nicht** das einfache Recht (in diesem Fall das StGB)
- geprüft wird nur ==spezifisches Verfassungsrecht==
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> "eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, die fehlende Berücksichtigung einzelner Grundrechte oder eine **Missachtung der Reichweite oder der Bedeutung der Grundrechte** bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts "
Note:
Hier wird die Kunstfreiheit relevant.
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### I. Schutzbereich
> "Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein."
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#### 1. Persönlicher Schutzbereich
- unproblematisch bei natürlichen Personen
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#### 2. Sachlicher Schutzbereich
Was ist Kunst und welche Tätigkeiten sind damit geschützt?
:pencil: Verschiedene Kunstdefinitionen sollten in der Klausur alle genannt werden - es gibt kein Konkurrenzverhältnis
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##### formaler Kunstbegriff
Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp
:frame_with_picture: :musical_note: :books:
Note:
Komposition + Dichtung beides erfüllt
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##### materialer Kunstbegriff
- Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung
- in welcher die kunstschaffende Person die eigenen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarerer Anschauung bringt
- auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet
Note:
S hat ein Problem mit Deutschland (Inhalt)
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##### offener Kunstbegriff
- Mannigfaltigkeit der Aussage des Kunstwerkes
- die sich im Wege der fortgesetzten Interpretation immer neuen Deutungen erschließt
Note:
Das Lied ist verfremdend
Benutzt Metaphern
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{%youtube Y-B0lXnierw%}
https://www.youtube.com/watch?v=Y-B0lXnierw
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##### Reichweite des Schutzes
**Werkbereich** - Kunstwerk selbst erschaffen
**Wirkbereich** - Kunstwerk verbreiten
Note:
Das Lied wird auf einem Konzert vorgetragen - Wirkbereich
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#### c) Zwischenergebnis Schutzbereich
> "Sowohl der sachliche als auch der persönliche Schutzbereich ist eröffnet."
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### II. Eingriff (klassisch)
> "jede staatliche Maßnahme, die eine in den Schutzbereich fallende Tätigkeit final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ beeinträchtigt"
Note:
strafrechtliches Urteil ist der klassische Anwendungsfall
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### III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
> "Ein Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt, wenn er eine verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts darstellt."
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#### 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts - Schranke
> (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung ...
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
> (3) ==Kunst== und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind ==frei==. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Können die **Schranken von Art. 5 II GG** auf Art. 5 III GG angewandt werden?
Note:
Nein -
Systematik des Art. 5 GG - Art. 5 III ist spezieller ggü. Art. 5 I GG
Wortlaut des Art. 5 II "Diese Rechte"
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#### 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts - Schranke
- Die Kunstfreiheit ist ein **vorbehaltlos** gewährleistetes Grundrecht
- Sie kann nur durch **verfassungsimmanente Schranken** eingeschränkt werden
> "Somit ist Art. 5 III GG nur durch verfassungsimmanente Schranken, also durch Grundrechte Dritter sowie sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang, einschränkbar."
Note:
§ 90a StGB dient Schutz der Existenz und des Bestandes der freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland
Art. 21 II - (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
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#### 2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
> "Von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 90a StGB ist laut Hinweis auszugehen."
:exclamation: Immer auf die Bearbeitungshinweise achten.
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#### 3. Verfassungsmäßigkeit der Einzelentscheidung
> "Die Gerichte müssten bei der Auslegung und Anwendung der strafrechtlichen Vorschrift das Grundrecht der S aus Art. 5 III GG in seiner Bedeutung und Tragweite hinreichend beachtet haben. Dies ist der Fall, wenn sie der Bedeutung der Kunstfreiheit durch eine "werkgerechte Interpretation" ausreichend Rechnung getragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden."
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##### a. Werkgerechte Interpretation
Was ist der ==Aussagekern== jenseits des puren Wortlauts?
Note:
Satirischer Charakter
Politische Missstände
Bildhafte Sprache
Historische / Literarische Bezüge
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> "Mit der Refrainzeile: „Deutschland muss sterben, damit wir leben können“ wird ein gängiges dichterisches Stilmittel verwendet, mit dem ein Lebensgefühl von Fremdheit und Hoffnungslosigkeit in aggressiver Zuspitzung vermittelt werden soll. Dabei bedient sich das Lied ==typischer Formen und Inhalte des Punkrock==. Bei der strafrechtlichen Würdigung des Liedes dürfen diese Elemente der künstlerischen Einkleidung dem Aussagekern nicht zugerechnet werden."
:pencil: Im zugrundeliegenden Urteil stoppte die Prüfung hier. Allerdings sollte in einem Gutachten zusätzlich die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
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##### b. Verhältnismäßigkeit
> "Darüber hinaus könnten die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 90a StGB im konkreten Fall auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend berücksichtigt haben."
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###### aa. legitimer Zweck
Schutz der freiheitliche-demokratischen Verfassungsordnung durch die Anwendung des § 90a StGB
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###### bb. Geeignetheit
Weiter Maßstab - hier zumindest möglich
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###### cc. Erforderlichkeit
Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.
Note:
Wenn das Werk jugendgefährdend wäre, könnte an eine Altersbeschränkung gedacht werden.
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###### dd. Angemessenheit - **Abstrakte Abwägung**
- Kunstfreiheit ist schrankenlos und deshalb gewichtig
- Schutz des Bestandes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung lässt sich an Art. 1, 20 GG anknüpfen - Schutz über Art. 79 III GG
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###### dd. Angemessenheit - **Konkrete Abwägung**
- Verbot ist allumfassend (keine abgestufte Regelung)
- Beweis für eine konkrete Beeinträchtigung Deutschlands liegt nicht vor
- auf dem Konzert selbst haben ca. 100 Menschen ein Lied gesungen
Die Anwendung im Einzelfall war **unangemessen**.
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### IV. Ergebnis zur Begründetheit
> "Das Urteil stellt keine verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten der Kunstfreiheit dar."
> "Der Eingriff kann nicht gerechtfertigt werden. Somit liegt eine Verletzung der Kunstfreiheit vor."
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## C. Gesamtergebnis
> "Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg."
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### Vielen Dank!
„Dieser Text steht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de). Er beruht auf dem Werk von Charlotte Schneeberger, in: [Grundrechte-Fallbuch](https://de.wikibooks.org/wiki/OpenRewi/_Grundrechte-Fallbuch/_Fall_1), ebenfalls veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0. Für Änderungen ist allein der/die Urheber*in dieser Überarbeitung verantwortlich.“
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