MarieFriese
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    --- title: OpenRewi - Fall 6 - Versammlungsfreiheit tags: Versammlungsfreiheit description: View the slide with "Slide Mode". --- <style> .reveal p { font-size: 20px; text-align: left; } .reveal li { font-size: 20px; text-align: left; text-align: left; } .reveal td { font-size: 20px; text-align: left; } </style> --- #### Willkommen in der Arbeitsgemeinschaft im Staatsrecht II --- ### Wiederholungs- und Vertiefungsfragen --- **Was ist vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst?** --- Meinungen und Tatsachen, soweit sie Voraussetzung zur Bildung von Meinung sind --- **Was ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG?** --- **Kombinationsformel**: Ein allgemeines Gesetz ist ein solches, das nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Gemeinschaftswert dienen muss, der gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. --- **Was besagt die Wechselwirkungslehre?** --- Schranken-Schranken: Wechselwirkungslehre als besondere Ausprägung im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz " [...] die **allgemeinen Gesetze** müssen in ihrer das **Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte des Grundrechts gesehen** **und so interpretiert werden**, dass der besondere **Wertgehalt** dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, **auf jeden Fall gewahrt bleibt**" --- **Was wurde in der Lüth / Blinkfüer Entscheidung des BVerfG entschieden?** --- Äußerungen, die über den rein geistigen Meinungskampf hinausgehen, sich gar wirtschaftlichen Druckes oder Gewalt bedienen, fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S.1 GG. --- **Welche Argumente sprechen gegen eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte?** --- Art. 1 Abs. 3 GG Privatautonomie Funktion der Grundrechte Grundrechte stellen objektive Wertordnung dar --- **Wie unterscheidet sich die Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde bezogen auf einen Einzelakt von derjenigen gegen ein formelles Gesetz?** --- **Prüfungsaufbau Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch Einzelakt (insbes. Urteil) aufgrund formellen Gesetzes** **I. Eingriff in den Schutzbereich** 1\.Schutzbereich 2\. Eingriff **II. Rechtfertigung** 1\. Einschränkbarkeit 2\. Grenzen der Einschränkbarkeit a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aa) formelle Verfassungsmäßigkeit bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit b) *Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts* --- # Versammlungs-freiheit --- **Art. 8 GG** (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. --- **Persönlicher Schutzbereich** alle Deutschen (Art. 116 GG) Ausländer nicht erfasst EU-Bürger? Art. 18 AEUV --- **Sachlicher Schutzbereich** Versammlung: Körperliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks --- **1. Teilnehmerzahl** 7 Personen ( angelehnt an Vereinsrecht § 56 BGB); 3 Personen oder genügen 2 Personen? **2. Welcher Zweck muss verfolgt werden?** - jeder Zweck ist geschützt - BVerfG: Zusammenkunft muss auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein --- **Auch erfasst:** - Bestimmungsrecht über Gegenstand der Versammlung - Ort und Zeit sowie Vorbereitung und Organisation - "versammlungsspezifische Betätigung" - nicht erfasst: Versammlung auf fremden Grundstück / Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind - Schutzbereichsbegrenzung: "friedlich und ohne Waffen" --- **Schranken** § 8 Abs. 1: verfassungsimmanente Schranken § 8 Abs. 2: einfacher Gesetzesvorbehalt Unter freiem Himmel? telelogische Auslegung --- Trotz Wortlaut nicht relevant: Überdachung des Versammlungsortes **Entscheidend: Ist die Versammlung für die Öffentlichkeit zugänglich?** Gibt es Begrenzungen (Mauern, Zäune, Barrikaden, Absperrungen) an den Seiten, damit keine weiteren Teilnehmer zuströmen können? Staat soll bei Veranstaltungen mit erhöhtem Konfliktpotenzial eingreifen können --- "Der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während "Versammlungen unter freiem Himmel" idealtypisch solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem als Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter sichBVerfGE 128, 226 (255) BVerfGE 128, 226 (256)und sind von der Allgemeinheit abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber finden Versammlungen "unter freiem Himmel" in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt. Hier besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotential: Emotionalisierungen der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum." BVerfGE 128, 226 (255 ff.) "Fraport-Entscheidung" --- ## Sachverhalt B ist spanische Staatsbürgerin und lebt in Frankfurt. An einem Wochenende im Juli 2019 besucht sie den Christopher Street Day in Frankfurt. Auf dem Transparent, das B mit sich trug, war zu lesen: "Stonewall was a riot! No cops at Pride!". Außerdem führte B auf einem Handwagen einen Lautsprecher mit sich. Diesen benutzte sie unter anderem für folgende Durchsagen: "Bullen raus aus der Parade! No cops at Pride! Zivile Bullen raus aus der Parade - und zwar sofort!". Die zuständige Versammlungsbehörde hatte unter dem Unterpunkt "Kundgebungsmittel / Versammlungshilfsmittel" verfügt, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit der Versammlung stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen. --- Wegen Nichtbeachtung der beschränkenden Auflagen wird die B gemäß § 29 I Nr. 3 i.V.m. § 15 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auflage. Es sei bereits zweifelhaft, ob die CSD-Parade überhaupt in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit falle. Schließlich werde hier lediglich das Lebensgefühl einer Subkultur zur Schau gestellt. Selbst wenn man jedoch von einer kollektiven Meinungsbildung und -kundgabe ausgehe, entfalle dieser Zweck, wenn der Einsatz elektronischer Verstärker allein oder hauptsächlich anderen Zwecken als der Meinungskundgabe zu versammlungsbezogenen Themen diene. --- Nachdem sie den ordentlichen Rechtsweg erschöpft hat, erhebt B form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde und rügt damit eine Verletzung in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. --- Die Verfassungsbeschwerde der B hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. --- **§ 15 VersG** (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. --- **§ 29 VersG** **(1) Ordnungswidrig handelt, wer** 1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, 1a. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt, 2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt, **3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,** --- ## A. Zulässigkeit --- ### I. Zuständigkeit des BVerfG Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden zuständig. --- ### II. Beschwerdefähigkeit - beschwerdefähig ist grundsätzlich jedermann - jedermann ist, wer Träger von Grundrechten sein kann - B ist eine natürliche Person und als solche beschwerdefähig --- ### IV. Beschwerdegegenstand - tauglicher Beschwerdegegenstand ist grundsätzlich jeder Akt öffentlicher Gewalt, Art. 1 III GG - B wendet sich gegen Amtsgerichtsurteil als Akt der Judikative --- ### V. Beschwerdebefugnis - Wortlaut § 90 I BVerfGG Behauptung einer Grundrechtsverletzung ausreichend - um Popularklagen auszuschließen: Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) --- #### 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung - Grundrechtsverletzung dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein - B ist als spanische Staatsbürgerin EU-Bürgerin - Art. 18 AEUV verbietet Diskriminierungen - nach europarechtskonformer Auslegung ist B beschwerdebefugt - möglich erscheint Verletzung aus Art. 8 I GG oder Art. 2 I GG --- #### 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer - B ist durch das Urteil selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen --- ### VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität - B hat den Rechtsweg erschöpft, § 90 II 1 BVerfGG - keine anderweitigen Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen --- ### VII. Frist und Form - Formerfordernis des § 23 BVerfGG erfüllt - Frist des § 93 I 1 BVerfGG gewahrt --- #### VIII. Ergebnis der Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde der B ist zulässig --- ### B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde der B ist begründet, wenn das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sie in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft das Urteil nur im Hinblick auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. --- ### I. Schutzbereich #### Der Schutzbereich müsste in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein. --- #### 1. Persönlicher Schutzbereich <!--- Auf Abgrenzung zu Art. 2 GG eingehen.--> - Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG: Deutsche Staatsbürger i.S.d Art. 116 GG - Aber: Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV - Lösungsmöglichkeiten: - Entweder: Anwendung der Deutschengrundrechte unter Überschreitung der Wortlautgrenze - Oder: Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG --- #### 2. Sachlicher Schutzbereich Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn es sich bei der CSD-Parade um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG handelt und das sanktionierte Verhalten der B zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Verhaltensweisen zählt. --- ##### a) Versammlungsbegriff - Versammlung: Zusammenkommen mehrerer zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - Problem: Welche Anforderungen muss der Zweck erfüllen? (Unterscheidung zwischen engem und weitem Versammlungsbegriff) --- - Genügt jeder Zweck? - Nur gemeinsame Meinungsbildung / Äußerung aufgrund enger Verbindung zu Art. 5 GG? - Wäre CSD Parade von den Ansichten erfasst? --- - Öffentliche Meinungskundgabe: Zugehörigkeit zur LGBTQI+ Bewegung geht mit Ablehnung von Minderheitendiskriminierung der Mehrheitsgesellschaft einher - nicht ausschließlich auf Geselligkeit gerichtet - Versammlung liegt vor <!--- Hier darauf eingehen, dass Partystimmung ein Problem sein könnte--> --- ##### b) Lautsprecherdurchsage als Teil der Versammlungsfreiheit - Verwendung von Lautsprechern / Megaphonen als Hilfsmitteln grds. erfasst - körperliche Sichtbarmachung gemeinsamer Überzeugungen - Durchsagen haben versammlungsbezogenes Anliegen kundgetan - Hinsichtlich Versammlungsbezogenheit der Äußerung: auch und besonders vor historischem Hintergrund Anliegen, Polizisten aus der Versammlung auszuschließen --- ##### 3. Zwischenergebnis Schutzbereich ###### Der Schutzbereich ist in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet --- ### II. Eingriff - klassischer Eingriffsbegriff: Jedes Verhalten, das final und unmittelbar, rechtsförmig und imperativ das in den Schutzbereich fallende Verhalten zumindest erschwert - Urteil belegt ein von dem Schutzbereich umfasstes Verhalten mit Bußgeld - Eingriff liegt vor --- ### III. Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff in den Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann --- #### 1. Einschränkbarkeit - Art. 8 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt gewährleistet - Bei Versammlungen unter freiem Himmel: einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG --- #### 2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage - Urteil ist aufgrund der §§ 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VersG ergangen - an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage bestehen keine Zweifel --- #### 3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes - verfassungskonforme Anwendung des § 29 VersG? - grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden - wurde "demokratiekonstituierende Bedeutung" des Art. 8 Abs. 1 GG von dem Strafgericht ausreichend gewürdigt? --- **In Betracht kommt insbesondere eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Versammlungsfreiheit der B.** Hat Gericht überhaupt erkannt, dass es im grundrechtsrelevanten Bereich agiert? **(Anwendungsdefizit**) Wurde die Eröffnung des Schutzbereich eines Grundrechts fälschlicherweise verneint? **(Grundrechtsfehlbewertung)** --- Eine Entscheidung kann allerdings dahinstehen, wenn das Urteil aus anderen Gründen nicht verfassungsgemäß ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Urteil gegen den **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** verstößt. Dieser wird aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Wesen der Grundrechte abgeleitet und besagt, dass hoheitliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und im Hinblick hierauf geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. --- legitimer Zweck der Auflage? Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung --- Geeignetheit? Kann das Mittel den Zweck fördern? Verbreitung aufwiegelnder Aufrufe kann dadurch begrenzt werden --- Erforderlichkeit? Gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich? Kommunikation mit Veranstalter? --- Angemessenheit? Steht die Intensität des Mittels außer Verhältnis zum verfolgten Zweck? Abwägung erforderlich --- **Eingriff in Form des Bußgeldbescheides?** **schwer**: Versammlungsfreiheit als demokratiekonstituierendes Bußgeld betroffen, geschütztes Verhalten nicht nur untersagt, sondern auch pönalisiert **Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe?** **leicht /mittel**: Sicherheit und Ordnung schützen zwar auch hochrangige Rechtsgüter; aber Gefahr einer Eskalation hier nicht hoch einzuschätzen Intensität des Eingriffs überwiegt die den Eingriff rechtfertigenden Gründe --- #### Zwischenergebnis: § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VersG wurde nicht verfassungskonform angewendet. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nicht gerechtfertigt. --- ##### IV. Ergebnis zur Begründetheit ###### Die Verfassungsbeschwerde der B ist begründet.

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