# IT-Recht Zusammenfassung
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## VL 01
### Grundbegriffe des Rechts
Natürliche Personen (Rechtssubjekt)
- Mensch als Träger von Rechten (seit Geburt) und Pflichten
- Geschäftsfähigkeit (für Willenserklärung erforderlich)
- eingeschänkte Geschäftsfähigkeit ab 7. Lebensjahr
- uneingeschänkte Geschäftsfähigkeit ab 18. Lebenjahr
- (§ 1 BGB) (§§ 104, 106 BGB) (§ 2 BGB)
Juristische Personen
- rechtlich schaffendes Gebilde für Personenvereinigung
- kann nicht selbst denken/handeln
- Leitung durch natürliche Personen als gesetzlichen Vertreter (Organe)
Verbraucher
- Person, die ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließt (nicht Gewerblich/Selbstständig)
- (§ 13 BGB)
Unternehmer
- natürliche, juristische Person oder
- rechtsfähige Personengesellschaft (kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen)
- die gewerblich oder in selbständiger Tätigkeit handelt
- (§ 14 BGB)
Istkaufmann
- wer ein Handelsgewerbe betreibt
- (§ 1 HGB)
Kannkaufmann
- Ein Kleingewerbetreibender wird durch die Eintragung ins Handelsregister zum Kannkaufmann
- Freiwillig oder auf Grund der Größe des Unternehmens
- (§ 2 HGB)
Gewerbe
- jede erlaubte selbständige Tätigkeit die nach außen erkennbare Gewinnerziehlungsabsicht hat
Freie Berufe
- Unterschied zum Gewerbetreibenden: persönliche Leistung im Vordergrund
- Übertragung der Tätigkeit/Verantwortung auf andere Person ist ausgeschlossen
- Bsp.: Ärzte, Heilpraktiker, Schriftsteller, Journalisten, Künstler
- Kaufmänner, da kein Gewerbe
Firma
- Name unter der ein Kaufmann Geschäfte betreibt und Unterschrift abgibt
- Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden
- (§ 17 HGB)
Begriff der Sache
- körperliche Gegenstände (Software auf Datenträger, NICHT download)
- (§ 90 BGB)
Willenserklärung
- Willensäußerung die darauf zielt, dass ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintritt
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Beispiel: Angebot, Annahme eines Angebotes, Kündigung
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
- Beispiel: Testament
Rechtsgeschäft
- besteht aus mindestens einer Willenserklärung
Einseitiges Rechtsgeschäft
- Eine Willenserklärung z. B. Kündigung
Einseitige- Zweiseitiges Rechtsgeschäft
- Zwei wechselseitige Willenserklärungen z. B. Vertrag
Der Vertrag
- Rechtsgeschäft mit mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen
- Herbeiführung von ein oder mehreren Rechtsfolgen
- Einseitig verpflichtend
- Bsp.: Schenkeung
- Gegenseitig verpflichtend
- Bsp.: Kaufvertrag
Schuldverhältnisse
- regelt rechtliche Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner
- kann durch Vertag entstehen
- begründet Pflichten für den Schuldner
- Beendet durch erbrachter Leistung an Gläubiger
Dauerschuldverhältnis
- Schuldverhältniss auf Dauer
- Verpflichtung zu wiederholenden Leistungen
- Beendet durch Kündigung
Geschäfte und Bedingungen
Allgmeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- vorformulierte Vertragsbedingungen die eine Vertragspartei einer anderen bei Abschluss stellt
- nur unter den in § 305 II BGB genannten Voraussetzungen Vertragsbestandteil
Formvorschriften
- gesetzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte
- bei Nichteinhaltung, Rechtsgeschäft nichtig
- Bsp.: Eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB), elektronische Signatur (§ 126a BGB)
- (§ 125 BGB)
Zugesicherte Eigenschaft
- wenn der Vertragspartner zusichert, dass die Eigenschaft tatsächlich vorhanden ist und er rechtlich dafür einsteht
- alle wertbildende Faktoren (nicht jedoch deren Wert oder Preis)
- Bsp.: Alter, Laufleistung eines Fahrzeugen, Goldgehalt
Gewährleistung
- gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung
Garantie
- freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten
- darf die gesetzliche Gewährleistung nicht beschränken, nur ergänzen
Pflichtverletzung und Schadensersatz und Beweislast
- Wenn Schuldner Pflicht aus Schuldverhältniss verletzt, kann Gläubiger Schadensersatz verlangen
Eigentum und Besitz
- Eigentümer hat rechtliche Sachherrschaft
- Besitzer tatsächliche Sachherrschaft
Eigentumsvorbehalt
- Einfacher Eigentumsvorbehalt
- Verkäufer bleibt Besitzer bis Sache vollständig bezahlt
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Käufer kann mit Bewilligung des Verkäufers Eigentum an zweiten Käufer übertragen
Fälligkeit, Fristen und Verjährung
- Fälligkeit
- Zeitpunkt an dem Schuldner leisten muss
- Fristen und Termine
- (§§ 186 ff. BGB)
- Verjährung
- Grundsätzlich sind alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Verjährung unterworfen
- Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern
## VL 02
### Der Vertrag
Vertragsfreiheit
- beinhaltet Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit
Abschlussfreiheit
- ermöglicht es jedem selbst zu entscheiden, mit wem er einen
Vertrag schließen möchte
Gestaltungsfreiheit
- ermöglicht es, den Vertragsinhalt weitestgehend frei zu
gestalten
- abgesehen von zwingend erforderlichen Regelungen
Vertragsarten
Kaufvertrag
- Nur einmalige Zahlung, ggf. Kauf auf Raten
- Dauerhafte Nutzung durch Käufer
- Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe
- Käufer kann die Art der Nachbesserung wählen
- (§§ 433 ff. BGB)
Werkvertrag
- Vetrag zwischen Unternehmer und Besteller
- Unternehmer wird zur Herstellung des versprochenen Werkes,
- Spezifikation des Werkes erforderlich
- Zahlung erst nach Abnahme, ggf. vorherige Teilzahlung
- Abnahme erforderlich
- Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme
- Werkunternehmer kann die Art der Nachbesserung wählen
Mietvertrag
- Vertrag zwischen Vermieter und Mieter
- Vermieter wird verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren
- Vermieter muss Mietsache in vertragsgemäßen Gebrauch überlassen, Mieter im gleichen Zustand am Ende zurück
- Mehrfache Zahlung
- Nutzung nur während der Mietdauer
- Funktionsfähigkeit muss während der gesamten Mietzeit bestehen
Lizenzvertrag
- Nutzung eines Rechts auf Zeit
- keine gesetzliche Regelung
- Mietvertrag nicht anwendbar
Pachtvertrag
- Nutzung des gepachteten Gegenstandes und daraus entstehende Erträge
Leasingvertrag
- Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen (KEIN Kaufvertrag da Leasingnehmer nicht Eigentümer wird)
- zuzahlende Entgelt verschafft dem Leasingnehmer kein Eigentum
- Leasingnehmer muss Gegenstand am nach Vetragszeit zurück geben
Dienstvertrag
- Dienstverpflichtete verpflichtet sich zur Leistung der versprochenen Dienste, der Dienstherr verpflichtet sich zur Zahlung der Vergütung
IT-Vertäge
Beispiele:
| Fall | Vetragsart |
| ------------------------ | ------------- |
| Beschaffung von Hardware | Kaufvertrag |
| Miete von Hardware | Mietvertrag |
| Datensicherung | Werkvertrag |
| Schulungen | Dienstvertrag |
Vertagsgestalltung
- Eindeutige, klare und unmissverständliche Formulierungen
- Einfache Formulierung möglichst ohne Fachkenntnisse verständlich
- Keine vertraglichen Widersprüche
- Strukturierung durch Gliederung
- Gesetzestexte nur in begründeten Fällen in den Vertrag aufnehmen
## VL 03
### Internetinhalte
### Telemediengesetz
- Das TMG wurde dazu geschaffen, damit es für die Tele- und Mediendienste rechtlich verbindliche Verhaltensregeln gibt.
- Bei den Angeboten im Internet handelt es sich fast ausschließlich um Telemedien, wie
- Problem Störerhaftung
- Eine Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle Betreiber von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Die Frage, inwieweit ein Betreiber von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt worden, auch die Gesetzesänderung in § 8 TMG vom 21.7.2016 hatte hier noch nicht zu der geforderten Eindeutigkeit bei der Nichtinanspruchnahme der WLAN Betreiber auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung geführt.
- Dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Eine erneute Überarbeitung der §§ 7, 8 TMG vom 28.09.2017 (13.10.2017) und die darauf basierte Rechtsprechung hat hier nun zur Verbesserung beigetragen
- Urteil Störerhaftung
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16
Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 109).
Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung zu solchen Informationen. Vielmehr werden die von der Beklagten in ihren Suchindex aufgenommenen Seiten als Kopie im „Cache“ gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (vgl. OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 56). Die Beklagte steht den Inhalten daher nicht ähnlich neutral gegenüber wie der Internetzugangsanbieter, der Daten lediglich übermittelt bzw. durchleitet und aus diesem Grunde praktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die von seinen Nutzern abgerufenen oder übermittelten Informationen hat.
Abgrenzung Telemediendienste zu anderen Begriffen
- Begriffsbestimmungen
- § 3 TKG
- Rundfunk
- § 2 RStV
- Telemedien
- § 54 RStV
| Radio/TV(RStV) | Telekommunikationsdienste(TKG) | Telemediendienste (TMG) |
| ----------------------------------- | ------------------------------ | --------------------------- |
| Programm nach Zeitplan über EMW/LWL | Technische Rahmenbedingungen | Auktionsplattformen |
| Live Stream | Netzaufteilung | Online-Shops und Plattforme |
| Webcast | Frequenzaufteilung | Suchmaschinen |
| Pay TV | Entgeltregulierung | Mail-Dienste |
| | | Webportale |
| | | Informationsdienst |
Telemediengesetz
- Anwendungsbereich
- § 1 TMG
- Begriffsbestimmungen
- § 2 TMG
- Herkunftslandprinzp
- § 3 TMG
- Zulassungsfreiheit
- § 4 TMG
- Allgemeine Informationspflichten
- § 5 TMG
- LG Düsseldorf · Urteil vom 15. Dezember 2010 · Az. 12 O 312/10
- OLG Hamm · Urteil vom 4. August 2009 · 4 U 11/09
- Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
- § 6 TMG
- Interessantes Urteil zur geschäftlichen Handlung von Influencern
- Landgericht Karlsruhe Urteil vom 21.3.2019, 13 O 38/18
1. Ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts - i.d.R. ein sog. Influencer - die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen.
2. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle - oft jugendlichen, teilweise kindlichen Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.
- Allgemeine Grundsätze
- § 7 TMG
- Durchleitung von Informationen
- § 8 TMG
- Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
- § 9 TMG
- Speicherung von Informationen
- § 10 TMG
- Anbieter-Nutzer-Verhältnis
- § 11 TMG
- Grundsätze
- § 12 TMG
- Pflichten des Diensteanbieters
- § 13 TMG
- Der § 13 IV Nr. 4 TMG ist der technische und organisatorische Datenschutz und geht dem BDSG als speziellere Regelung vor.
- Datenschutz ist hier als Systemdatenschutz zu verstehen, der direkt in die Datenverarbeitungssysteme integriert werden muss. Bei den Regelungen handelt es sich um Verpflichtungen für den Dienstanbieter, wobei die Art der Umsetzung nicht konkret vorgegeben ist und ein Umsetzungsspielraum vorhanden ist.
- Löschen ist gem. § 3 IV S. 2 Nr. 5 BDSG a. F. die Unkenntlichmachung von Daten und erfordert den Einsatz einer „Datenvernichtungssoftware“. Ein einfaches Löschen, auch ohne Papierkorbfunktion ist nicht ausreichend.
Der Schutz gegen Kenntnisnahme Dritter erfordert den Einsatz kryptographischer Verfahren
- Bestandsdaten
- § 14 TMG
- Basisdaten des Vertragsverhältnisses, wie Name, Anschrift oder Bankverbindung
- Nutzungsdaten
- § 15 TMG
- Daten, die für die Verbindungsherstellung und Abrechnung erforderlich sind, wie Verbindungsstart, Verbindungszeit, IP Adresse, genutzte Dienste Umstritten ist, ob die IP Adresse zu den personenbezogenen Daten gehört, da erst durch Verknüpfung mit Providerdaten auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann.
- „Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist das Tatbestandsmerkmal "personenbezogene Daten" des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, s**tellt für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar**.“
- Bußgeldvorschriften
- § 16 TMG
- Urteil 1
- Abmahngefahr bei der Einbindung des Facebook Like Buttons auf einer Internetseiten
- LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Aktenzeichen 12 O 151/15
- Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar.
- Urteil 2
- Abmahngefahr bei der Einbindung von Google Analytics auf einer Internetseite
- LG Hamburg Beschluss vom 10.03.2016 Az 312 O 127/16
- Anforderungen sind u. a. Datenschutzerklärung mit Widerspruchsmöglichkeit, schriftlicher Vertrag mit Google über Auftragsdatenverarbeitung, Anonymisierung der IP-Adressen und Löschung bestehender Analysedaten, die rechtswidrig erhoben wurden.
- Urteil 3
- Einwilligung bei der Einbindung von Cookies auf einer Internetseite
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 - 6 U 30/15
- Die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann auch durch eine vorformulierte Erklärung, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann ("opt-out"), erteilt werden. Der Wirksamkeit der Einwilligung steht es nicht entgegen, wenn sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden. Zu den insoweit zu fordernden Informationen gehört nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können.
- Prssekodex des Presserat
1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
2. Sorgfalt
3. Richtigstellung
4. Grenzen der Recherche
5. Berufsgeheimnis
6. Trennung von Tätigkeiten
7. Trennung von Werbung und Redaktion
8. Schutz der Persönlichkeit
9. Schutz der Ehre
10. Religion, Weltanschauung und Sitte
11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
12. Diskriminierungen
13. Unschuldsvermutung
14. Medizin-Berichterstattung
15. Vergünstigungen
16. Rügenveröffentlichung
## VL04
### eCommerce
Wettbewerbsrecht
- §§ 19 f. GWB , § 1 GWB
- Unlauterer Wettbewerb (UWG)
- Schützt Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher, Marktteilnehmer
- Gesetzt der Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
- regelt den Wettbewerb als solches
- Reglungen gegen Absprachen und Vereinbarungen von Unternehmen § 1 GWB
- Ausnutzung von Marktmacht verboten §§ 19 f. GWB
- Double-Opt-In-Verfahren ?
- AG Düsseldorf · Urteil vom 9. April 2014 · Az. 23 C 3876/13
- OLG München · Urteil vom 27. September 2012 · Az. 29 U 1682/12
Kartellverbot
- Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist eine Absprache zwischen Unternehmen, die inhaltlich nicht konkretisiert sein muss.
- Eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs wird in einem Vergleich damit beurteilt, wie der Wettbewerb ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde. Dabei sind nicht nur tatsächliche, sondern auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen.
Fernabsatzvertrag B2C
- § 355, 356, 357 BGB
- Artikel 246a-c § 1 Ab 2 Sa 2
- Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312i-j BGB
- Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien **(Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr)**, hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, .....
Urheberrecht
- $ 2, 7, 8, 12, 13, 16-19 64, 97-101, 106, 107, 111a UrhG
- Allgemein
- Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer eines Werkes gewisse Rechte, wodurch er, der Schöpfer entscheiden kann, wie mit dem Werk verfahren wird.
- Computerspiele werden je nach grafischer Funktionalität als Filmwerke angesehen.
- Urheberschutz für Computerprogramme kann bestehen bei
- Codierung, Objekte, Module
- Softwaredesign
- Spezifikation
- Bedienungsanleitung
- Kein Urheberschutz für Computerprogramme bei
- Ideen
- Formaten und Strukturen von Dateien oder Schnittstellen
- Bildschirmmasken aber ggf. sonstiges Werk oder Bild
- Webseiten,
- aber ggf. als Sprachwerk OLG Rostock, 27.06.2007, 2 W 12/07, Sprachliche Gestaltung einer Website als Werk
- Programmcode durch Codegenerator erzeugt
Schutz von Computerprogrammen
- 69a-g UrhG
Schutz von Datenbanken
- 87a-e UrhG
### Bsp
Paul Pascal ist mit den mageren Umsätzen seiner Computerwerkstatt unzufrieden und will zusätzlich einen online Shop für Computerhardware eröffnen. Als Kunden visiert er die Endverbraucher an, um einen möglichst großen potentiellen Abnehmerkreis anzusprechen.
- Welche Informationen muss Paul auf seiner Internetpräsenz zwingend angeben?
- Darf Paul Werbemails an seine Onlinekunden senden, soweit es um vergleichbare Produkte handelt, die die Kunden bereits gekauft haben?
- Paul kann von einem Freund eine Namens-/Adressliste mit 10.000 Datensätzen potentieller Kunden erhalten und fragt sich, ob er diese für Werbemails oder Telefonmarketing nutzen darf?
- Paul möchte die Onlinezugriffe mit Google Analytics auswerten, was hat er rechtlich zu beachten
Beispiel eCommerce Paul Pascal hat sich inzwischen juristischen Rat geholt, alle seine Abläufe und Informationen sollten jetzt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Paul nimmt jetzt auch noch Musik und Software Cd´s mit in sein Angebot auf und ist der Meinung, dass das Widerrufsrecht für diese Produkte nicht gilt, wenn das Siegel aufgebrochen ist.
- Ist es richtig, dass für diese Produkte ein besonderer Widerruf gilt?
- Was muss Paul beachten, wenn die Widerrufsfrist bei Siegelbruch enden soll?
Paul Pascal ist der Meinung, dass seine Werbemails besser bei den Kunden ankommen, wenn seine Identität nicht sofort erkennbar ist. Er stellt dafür seine Mailadresse so ein, dass der Empfänger am Sendernamen nicht direkt seine Identität erkennen kann. Pascal ist der Meinung, dass dieses zwar nicht die feine Art ist, ihm aber nichts passieren kann.
- Was halten Sie von dieser Idee, wird damit gegen gesetzliche Regelungen verstoßen?
- Welche Sanktionen hat Paul zu erwarten, wenn er doch gegen gesetzliche Regelungen des TMG oder UWG verstößt
## VL05
### Haftung
Schadensersatz
- § 823 BGB
- §§ 250 ff BGB
Strafgesetzbuch
- $202-206, 263a, 268-271, 303a-c, 317 StGB
Gewerbliche Schutzrechte
- Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
- Macht ein Arbeitnehmer in Ausübung seines Dienstvertrages eine Erfindung, stehen zwei Interessen gegenüber, das Geistige Eigentum steht dem Erfinder zu, das Arbeitsergebnis dem Dienstherrn. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ermöglicht hier einen Interessenausgleich für Erfindungen, technische Verbesserungsvorschläge, Diensterfindungen und freie Erfindungen.
### Bsp
Beispiel Haftung/Strafe Paul Pascal ist die mickerigen Umsätze seines online Shops satt, er will jetzt mal so richtig fett Kohle machen. Dazu modifiziert er einige Computer seiner Kunden so, dass Kennworteingaben auf der HD protokolliert werden. Zusätzlich modifiziert er die Computer so, dass nach drei Wochen ein Fehler auftritt. Paul geht davon aus, dass die Kunden dann mit dem PC in seine Computerwerkstatt kommen und er die Kennwörter kopieren kann.
- Paul gelingt es tatsächlich, einige Kennwörter zu kopieren. Mit diesen Daten hat er erfolgreich auf einige geschützte Portale zugegriffen. Allerdings hat er jetzt Gewissensbisse und sieht von seinem ursprünglichen Plan, diese Zugriffsdaten für seine speziellen Geschäfte zu nutzen, ab. Hat sich Paul strafbar gemacht?
- Paul gelingt es nicht, in den Besitz der Kennwörter zu kommen, da seine Kunden eine andere Computerwerkstatt mit der Fehlerbehebung beauftragen. Hat sich Paul strafbar gemacht?
Paul Pascal ist unter die Erfinder gegangen und hat eine Lampe entwickelt, die die Helligkeit automatisch in Abhängigkeit vom Tageslicht und der Personenanwesenheit steuert und damit Energie sparen kann. Darüber hinaus wurde mit einem externen Entwicklungspartner eine innovative Linse entwickelt, die das LED Licht wie mit einem stufenlosen Zoom Objektiv von einem Punktstrahler zu einem Flächenstrahler verändern kann. Die Besonderheit an dieser Linse ist, dass keine beweglichen Teile erforderlich sind, weil der Brechungsindex der Linse elektrostatisch gesteuert werden kann. Die Linse soll ein Zulieferer nach den Vorgaben von Paul Pascal fertigen. Die Lampe verfügt über ein WLAN Modul. Über eine von Paul Pascal entwickelte APP können die Linse und weitere Parameter durch ein Smartphone gesteuert werden. Aktuell sind einige Prototypen der Lampe gefertigt, die sich vom Design deutlich von den Lampen des Wettbewerbs abheben. Die Prototypen will Paul Pascal in etwa drei Wochen beim Kunden präsentieren. Zu dem Zeitpunkt werden auch die hochwertige Verpackung und die technische Dokumentation fertiggestellt sein.
- a) Ermitteln Sie aus dem Aufgabentext die Elemente/Situationen, die eine nähere Betrachtung erfordern, damit die Innovation bestmöglich für Paul Pascal geschützt wird.
- b) Machen Sie konkrete Schutzvorschläge für die unter a) ermittelten Elemente, gehen Sie dabei auf die Anforderungen bzw. Eigenschaften (z. B. Schutzgegenstand, Erlangungsanforderung, Schutzdauer, …) der einzelnen Schutzmöglichkeiten ein. Bestehen alternative Schutzmöglichkeiten für ein Element, wägen Sie diese gegeneinander ab.
- c) Welche vertraglichen Vereinbarungen sollten getroffen werden, damit die Innovation bestmöglich für Paul Pascal geschützt wird?
## VL06
### DSGVO
- Übersicht
- Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) hat die Aufgabe, den Datenschutz in den EU Mitgliedsstaaten zu harmonisieren und zu modernisieren.
- Verordnungen sind direkt anwendbar und benötigen keine Umsetzung in nationales Recht, wie dieses bei Richtlinien erforderlich ist.
- Die Regelungen der EU DS-GVO sind verbindlich und dürfen durch nationale Regelungen nicht abgeändert werden
- Gegenstand und Ziele
- Artikel 1 DSGVO
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 1 BDSG
- Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 DSGVO
- § 2 BDSG
- Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 5 DSGVO
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 6 DSGVO
- Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 7 DSGVO
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 9 DSGVO
- Informationspflicht, wenn Daten erhoben wurden
- Artikel 13, 14 DSGVO
- Informationspflicht, wenn Daten nicht erhoben wurden
- Artikel 14 DSGVO
- Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 15 DS-GVO
- Recht auf Berichtigung
- Artikel 16 DS-GVO
- Recht auf Löschung
- Artikel 17 DS-GVO
- Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten
- Artikel 12 DS-GVO
- Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 37 DS-GVO
- Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
- § 38 BDSG
- Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 DS-GVO
- Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 DS-GVO
- Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Artikel 82 DS-GVO
- Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Artikel 83 DS-GVO
- Strafvorschriften
- § 42 BDSG