**I . Einleitung**
Nach § 24 Absatz 1 der Vereinssatzung hat der Vorstand die Möglichkeit, eine Ehrungsordnung zu erstellen, die vom Beirat zu verabschieden ist. Diese Ehrungsordnung wurde vom Ehrungsausschuss erstellt.
Wegen der besseren Lesbarkeit wurde bei den Titeln im Text lediglich die männliche Form verwendet. Die Titel gelten jedoch für alle Geschlechter.
Die Ehrungsordnung wurde bei der Beiratssitzung am 12. November 2015 verabschiedet. Darin wurde auch § 9 Absatz 2 Buchstabe g der Vereinssatzung eingebaut, nach der die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
Nach der Ehrungsordnung sollen langjährigen Mitgliedern oder solche, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben haben, eine entsprechende Ehrung zu Teil werden.
In der Beiratssitzung vom 26. März 2015 wurde anlog § 19 Absatz 2 beschlossen, einen Ehrungsausschuss zu gründen. Zu Mitgliedern des ersten Ausschusses wurde in dieser Sitzung der 1. Vorsitzende Franz-Josef Klein, die stellvertretende Vorsitzende Brigitte van Hattem und das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit Klaus Schlaeger bestellt.
In der Beiratssitzung vom 12. November 2015 wurde beschlossen, dass neben drei Vertretern des Vorstandes je ein Vertreter von allen Abteilungen, welche größer als 25 Personen sind und dadurch einen Beirat zu wählen haben, eine Person der Abteilungsleitung (entweder Abteilungsleiter/ in, dessen/deren Stellvertreter / in oder das Beiratsmitglied) den Ehrungsausschuss bilden.
In der ersten Beiratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jeweils ein Beschluss über die Besetzung des Ehrungsausschusses zu fassen.
In Ausführung des Beschlusses vom 26. März 2015 wurden von diesem Gremium die nachstehenden Richtlinien, welche die Grundlage für eine vorzunehmende Ehrung bilden sollen, erarbeitet und vom Vorstand in seiner Sitzung am 15. November 2015 erstellt und vom Beirat in seiner Sitzung am 12. November 2015 beschlossen. Soweit Passagen die Satzung des Vereins betrafen, wurden diese bei der Mitgliederversammlung am 30. Januar 2016 laut Beschluss der Mitgliederversammlung geändert bzw. jeweils entsprechend angepasst.
Dabei wurde der Grundsatz herausgestellt, dass Ehrungsauszeichnungen ihren Wert nicht durch allzu häufige Verleihungen verlieren dürfen. Der schwul-lesbische Sportverein Uferlos 1996 Karlsruhe e.V. betrachtet es als seine Pflicht, langjährigen Mitgliedern oder solchen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben haben, eine entsprechende Ehrung zu Teil werden zu lassen.
Dabei sollen eine langjährige Vereinszugehörigkeit, Verdienste in der Vereinsführung, eine besonders aktive und langjährige Tätigkeit im Vorstand und/oder der Abteilungsleitung sowie auch hervorragende sportliche und gemeinschaftsfördernde Leistungen in gleicher Weise ihre Anerkennung finden.
In der Form der Ehrung ist insofern ein wohl abgewogener Unterschied zu machen, ob es sich um eine Ehrung aus familiärem Anlass, einer langjährigen verdienstvollen Vereinszugehörigkeit oder -tätigkeit, bzw. um eine hervorragende sportliche oder gemeinschaftsfördernde Leistung handelt.
**Demnach ergeben sich nachfolgende Ehrungsanlässe:**
*Ehrungen aus persönlichem und familiärem Anlass siehe II. Seite 2
Ehrungen für langjährige Vereinszugehörigkeit siehe III. Seite 5
Besondere Verdienste im Vorstand und/oder der Abteilungsleitung siehe IV. Seite 6
Ehrungen für sportliche und gemeinschaftsfördernde Leistungen siehe V. Seite 7
Ehrungen durch Verbandsorgane bzw. durch Kommune siehe VI. Seite 7
Ehrenmitgliedschaft siehe VII. Seite 8
Ehrenvorsitzender siehe VIII. Seite 9*
II. Ehrungen aus persönlichem und familiärem Anlass
**Solche Ehrungen sollen erfolgen:**
1. bei der Verpartnerung/Hochzeit eines Mitglieds,
2. bei der Silberverpartnerung und -hochzeit den nachfolgenden Jubiläen,
3. bei Geburtstagen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, danach alle fünf Jahre
4. bei Geburtstagen von gewählten Mitarbeitern des Vereins bei
allen runden Geburtstagen,
5. bei Geburtstagen von Ehrenmitgliedern jährlich ab Ernennung
der Ehren-mitgliedschaft,
6. bei Geburten von Kindern,
7. bei Todesfällen.
Die Dauer der Vereinszugehörigkeit spielt in vorgenannten Punkten keine Rolle.
**Ehrungsform:**
Bei 1. und 2. Gratulation und Überreichung eines Geschenkes durch den 1. Vorsitzenden oder einen Vertreter des Vereins im Wert von bis zu 25 Euro.
Bei 3. ab dem vollendeten 60. Geburtstag und alle fünf Jahre Gratulation und Überreichung eines Weinpräsentes durch den 1. Vorsitzenden oder einen Vertreter.
Bei 4. und 5. nach der Ernennung jeweils zu allen Geburtstagen Gratulation und Überreichung eins Weinpräsents durch den 1. Vorsitzenden oder einen Vertreter.
Bei 6. Übermittlung einer Glückwunschkarte und eines Drogeriemarkt-Gutscheins vom im Wert von 10 Euro.
Bei 7. Übermittlung einer Kondolenzkarte.
Bei Mitgliedern des Vorstandes und bei Abteilungsleitern /innen ist ein Blumenschmuck oder eine entsprechende Spende zu übermitteln.
Eine Würdigung in einer Grabrede und einer Traueranzeige erfolgt bei Vorstandsmitgliedern, wenn von Seiten der Zugehörigen dem nichts entgegensteht.
**III. Ehrungen für langjährige Vereinszugehörigkeit**
**1. Zeitraum der Vereinszugehörigkeit:**
Diese Ehrungen erfolgen, wenn eine Mitgliedschaft von 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50 Jahren und je fünf weitere Jahre länger besteht.
Tritt ein Mitglied nach einer unterbrochenen Mitgliedschaft wieder in den Sportverein Uferlos 1996 Karlsruhe e.V. ein, wird eine vorherige Mitgliedschaftsdauer für volle Jahre angerechnet.
Eine vorhergehende Mitgliedschaft in einem anderen schwul-lesbischen Sportverein kann auf Antrag angerechnet werden, wenn eine schriftliche Bestätigung über die Mitgliedsdauer des vorhergehenden Vereins vorliegt.
Der Beginn einer Mitgliedschaft richtet sich nach Beitrittsdatum und der erstmaligen Zahlung des Vereinsbeitrages. Nur volle Kalenderjahre werden gezählt. Wird ein Mitglied wegen unehrenhaftem Verhalten oder wegen Zahlungsrückständen gemäß §5 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung aus dem Verein ausgeschlossen, wird bei einem erneuten Antrag und Genehmigung auf Mitgliedschaft die vorherige Mitgliedschaft nicht im Sinne der Ehrungsordnung angerechnet.
**2. Ehrungsform:**
a) Weinpräsent bei 10, 15 und 20- jähriger Mitgliedschaft
b) Ehrenurkunde und Weinpräsent bei 25-jähriger Mitgliedschaft
c) Ehrenurkunde und Weinpräsent bei 30-jähriger Mitgliedschaft
d) Ehrenurkunde und Weinpräsent bei 40-jähriger Mitgliedschaft
e) Ehrenurkunde und Ehrenmedaille bei 50 jähriger Mitgliedschaft
und Ernennung zum Ehrenmitglied, was von der Mitgliederversammlung zuvor zu beschließen ist.
f) Ehrenurkunde und Weinpräsent für alle weiteren 5 Jahre der Mitgliedschaft
**3. Verleihung:**
Die Ehrungen werden im Rahmen der Mitgliederversammlung oder Weihnachtsfeier oder im Rahmen einer Feier des Vereinsjubiläums vorgenommen.
**IV. Besondere Verdienste im Vorstand und/oder der Abteilungsleitung**
Eine Ehrung kann auch erfolgen, wenn sich ein Mitglied um die vom Verein verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben hat, durch Verdienste in der Vereinsführung oder durch eine besonders aktive und langjährige Tätigkeit im Vorstand oder im Vorstand der Abteilungen ausgezeichnet und bewährt hat.
1. Ehrungsform:
a) Präsent im Wert 25,00 Euro bei einer 5-jährigen Tätigkeit im Vorstand und/oder Abteilungsleitung.
b) ferner bei jeder weiteren 5-jährigen Tätigkeit im Vorstand und/oder Abteilungsleitung je ein Präsent.
Hierbei ist bei einer 15 jährigen Tätigkeit als 1. Vereinsvorsitzender die Ehrenmitgliedschaft zu beantragen und hierüber bei der die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen (§ 9 Abs. 2 Buchstabe b der Vereinssatzung).
Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt ist der Titel des Ehrenvorsitzenden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Beendigung zu verleihen. Näheres siehe hierzu VII. und VIII.
c) Langjährige aktive Tätigkeiten im Vorstand oder in einer Abteilungsleitung sind bei einem Ausscheiden aus dem Amt zusätzlich deutlich hervorzuheben und extra zu würdigen.
Diese Ehrungen erfolgen auf Anregung der Abteilungen, des Ehrungsausschusses oder des Vorstandes und werden bei der Mitgliederversammlung vorgenommen.
**2. Verleihung:**
Die Ehrungen werden in der Regel im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgenommen. Langjährige erfolgreiche Tätigkeiten im Verein außerhalb der Vorstandsarbeit können auch in den Abteilungen bei einer Abteilungsversammlung gewürdigt werden.
**V. Ehrungen für sportliche und gemeinschaftsfördernde Leistungen**
Ehrungen können auch erfolgen, wenn sich ein Mitglied oder eine Mannschaft bei der Erringung einer Meisterschaft bzw. als Sieger bei einem Wettkampf durch hervorragende Leistungen ausgezeichnet hat.
Ehrungen für herausragende Leistungen werden vom Ehrungsausschuss wie folgt als ehrungswürdig anerkannt:
Meisterschaften ab Kreismeister, Landesmeister, Südwest- oder Regionalligameister sowie vergleichbare Leistungen und Deutscher Meister (Platzierungen unter den ersten drei). Desgleichen Platzierungen unter den ersten drei bei den Euro-Games sowie unter den ersten drei Platzierungen bei den Gay-Games sowie Rang vier bis sechs, wenn mindestens zehn Konkurrenten vorhanden waren. Bei Einzelmeisterschaften werden eine Urkunde und eine Präsent verliehen, bei Mannschaften je eine Urkunde und ein Gemeinschaftspräsent.
Eine Ehrung als Vereinsmeisterschaft wird vorgenommen, wenn die Meisterschaft offiziell für alle Mitglieder des Vereins ausgeschrieben wurde und sich daran mindestens fünf Personen beteiligt haben. Die Ehrung erfolgt bei der Mitgliederversammlung durch ein Präsent.
Für die erfolgreiche Ablegung des Sportabzeichens erfolgt eine Ehrung durch ein Weinpräsent.
Die Wahl zur Sportlerin und Sportler des Jahres, sowie der Mannschaft des Jahres erfolgt durch den Beirat. Vorschläge hierzu kann jede Abteilungsleitung sowie jedes Vorstandsmitglied einreichen. Hierbei können sowohl sportliche Erfolge als auch gemeinschaftsfördernde Aktionen, Fair Play, vielfältige Teilnahmen oder ähnliches eine Nominierung ermöglichen.
Die Ehrung erfolgt mit einem Präsent und einem Wanderpokal.
**VI. Ehrungen durch Verbandsorgane bzw. durch kommunale Körperschaften**
Kann ein Vorstandsmitglied, ein Mitglied in einer Abteilungsleitung oder ein Vereinsmitglied für seine ehrenamtliche Verdienste um den Sport oder ein Vereinsmitglied oder eine Mannschaft für erfolgreiche sportliche Leistungen durch die Kommune oder ein Verbandsorgan geehrt werden, so hat der Ehrungsausschuss sofern die Bedingungen der jeweiligen Ehrungsordnung erfüllt sind, nach dessen Richtlinien eine betreffende Ehrung zu beantragen.
Ein Antrag über eine diesbezügliche Ehrung erfolgt auf Anregung der Abteilungen, kann aber auch vom Ehrungsausschusses oder dem Vorstand vorgeschlagen werden. Der Antragsteller an das jeweilige Verbandsorgan ist in jedem Fall der 1. Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied, welches in den Ehrungsausschuss berufen wurde.
Die weitere Überwachung, ob eine beantragte Ehrung bei dem jeweiligen Verbandsorgan genehmigt und wunschgemäß durchgeführt wird, obliegt dann dem Ehrungsausschussvorsitzenden oder dem jeweiligen Vertreter. Die Ehrung soll entweder beim ehrenden Organ oder in einer würdigen Vereinsveranstaltung wie der Mitgliederversammlung, einem Jubiläumsabend oder ähnlichem stattfinden.
**VII. Ehrenmitgliedschaft**
Mitgliedern, die eine langjährige und verdienstvolle Mitgliedschaft aufweisen, kann als besondere Auszeichnung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.
In der Regel soll diese Ehrung aber nicht vor Ablauf einer 25-jährigen Vereinszugehörigkeit ausgesprochen werden. Das betreffende Mitglied sollte mindestens 50 Jahre alt sein.
Eine vorzeitige Ehrenmitgliedschaft kann ausgesprochen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
20-jährige hervorragende Tätigkeit im Verein als Mitglied des Vorstandes oder in der Abteilungsleitung.
Der Ehrungsausschuss überprüft von Zeit zu Zeit, ob einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden kann. Auf keinen Fall erfolgt die Ehrung automatisch. Ob eine Ehrenmitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung beantragt wird, entscheidet der Ehrungsausschuss, der Vorstand oder der Beirat.
Bei der Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe g ist in jedem Fall, neben einer entsprechenden Urkunde auch ein entsprechendes Präsent zu überreichen.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung obliegt der Mitgliederversammlung.
**VIII. Ehrenvorsitzender**
Dieses Prädikat ist als die höchste Ehrungsstufe innerhalb des Vereins anzusehen. Es wird daher bei einer Ehrung dieser Art ein schärferer Maßstab bei der Bewertung der um den Verein erworbenen Verdienste anzulegen sein als bei anderen Ehrungsfällen.
Demzufolge ist bei einer so anstehenden Ehrung allgemein die Voraussetzung vertretbar, dass das zu ehrende Mitglied nicht nur eine langjährige Vereinszugehörigkeit von über 20 Jahren nachweisen muss, sondern sich auch neben seiner Tätigkeit als 1. Vorsitzender möglichst in der Vereinsführung durch Ausüben eines Vorstandsamtes und / oder in einer Abteilungsleitung über längere Zeit hin bewährt hat.
Das zu ehrende Mitglied sollte zum Zeitpunkt der Ehrung den Verein mehr als 15 Jahre geführt haben. Während dieser Zeit sollte sich der Verein stark aufwärts entwickelt haben und auch sportliche Leistungen im Verein und die Durchführung und Organisation von überfachlichen und sportlichen Veranstaltungen vorweisen können.
Sind diese Voraussetzungen gegeben und steht das betreffende Mitglied für den Vorsitz nicht mehr zur Verfügung, so kann ihm auf Vorschlag des Ehrungsausschusses, Vorstand oder Beirats durch einen Beschluss in einer Mitgliederversammlung die Auszeichnung Ehrenvorsitzender zuerkannt werden.
Bei dieser Auszeichnung werden eine entsprechende Ehrenurkunde und ein Präsent verliehen. Sofern noch nicht zuvor geschehen, wird die Ernennung zum Ehrenmitglied gleichzeitig ausgesprochen.
Die in dieser Form Geehrten können auf eigenen Wunsch weiterhin Sitz im Vorstand, sowie Sitz und Stimme im Beirat und Ehrungsausschuss haben.
**X. Schlussbemerkung:**
Der Vereinsvorstand wird gemeinsam mit dem Ehrungsausschuss im Rahmen dieser Ehrungsordnung befugt, neben den unter II. bis IX. angeführten Ehrungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und außergewöhnlichen Fällen, eine der gegebenen Sachlage entsprechende Ehrung zu veranlassen.
Diese Ehrungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Beiratssitzung vom 12. November 2015 sofort in Kraft. Änderungen durch die nachfolgende Mitgliederversammlung am 30. Januar 2016 wurden vorgenommen.
Als Mitglieder des Ehrungsausschuss und des Vereinsvorstandes zeichnen