# Satzung
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## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „**Umweltverband Birkenwerder - Hohen Neuendorf**“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) angefügt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in **Birkenwerder**. Der Sitz der Verwaltung und derGeschäftsstelle ist **Hohen Neuendorf**.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## § 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist **...**
Dazu gehören besonders
**...**
(2) Weiterer Zweck des Vereins ist **...**
Der **Umweltverband Birkenwerder - Hohen Neuendorf** ist überparteilich und überkonfessionell. Extreme und undemokratische Positionen und Haltungen lehnt der Verein ab.
## § 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der **Umweltverband Birkenwerder - Hohen Neuendorf** dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder und der Vereinsorgane sowie durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Im Auftrag des Vorstands tatsächlich entstandene Aufwendungen werden auf Antrag erstattet.
(4) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluß im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.
## § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Inhalte der Satzung unterstützt und anerkennt.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins materiell unterstützen will. Fördermitgliedern steht in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zu.
(3) Über den formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand spätestens binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrages bei einem Vorstandsmitglied.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, ein Stimmrecht im jeweiligen Organ des Vereins steht ihnen nicht zu.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und die Mitgliedsbeiträge festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
(6) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder durch Ausschluß.
(7) Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(1.) Wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
(2.) wenn sein Verhalten mit der Satzung des Vereins nicht vereinbar oder gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins gerichtet ist oder
(3.) bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins oder der Mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Vereinigungen oder Organisationen.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
(8) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
## § 5 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des **Umweltverbands Birkenwerder - Hohen Neuendorf** sind
a) Die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
## § 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im ersten Quartal des laufenden Jahres zusammentreten. Mitglieder können schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung beim Vorstand verlangen.
(3) Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt schriftlich auf dem Postwege oder soweit möglich elektronisch durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gesandt wird.
(4) Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied schriftlich beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung oder als Dringlichkeitsantrag gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Abstimmung über den Haushaltsplan,
d) Abstimmung über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über den (angefochtenen) Ausschluss eines Mitglieds
j) Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
## § 7 Abstimmungen, Wahlen
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben (Satzungsänderung § 12, Auflösung § 13). Stimmenthaltungen werden bei Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsgegenstand als abgelehnt.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Sie wird als geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(4) Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Bestimmungen dieser Satzung berechtigt, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und stimmt mit einer Stimme durch persönliche Abstimmung ab. Juristische Personen entsenden ihren natürlichen Vertreter. Jedes Mitglied ist wählbar, sofern es stimmberechtigte natürliche Person ist. (Diese Bestimmungen treffen nicht zu für Fördermitglieder, § 4)
(5) Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Vertretung berechtigt und kann nur ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Die schriftliche Stimmübertragung muss vor Beginn der Abstimmung oder Wahl vorliegen.
(6) Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei welchem die relative Mehrheit genügt.
## § 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
diese beiden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind,
c) dem/der Schatzmeister/-in,
d) bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) **Die Ämter der beiden Vorsitzenden und, sofern gewählt, auch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit paritätisch mit Mitgliedern jeweils aus Birkenwerder und Hohen Neuendorf besetzt werden.**
(4) Nach Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
## § 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt mindestens alle zwei Monate eine Sitzung durch.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vertretung des **Umweltverbands Birkenwerder - Hohen Neuendorf** nach außen,
c) Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlungen,
d) Entscheidung über Mitgliedschaften,
e) Entscheidung über die Mittelverwendung
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder – darunter mindestens ein Vorsitzender – anwesend sind oder in jeglicher schriftlicher Form abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse aller Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und zum Zwecke der Beurkundung vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und aufzubewahren.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
## § 10 Schatzmeister/in
(1) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins, die die Kontrolle der Mitgliedsbeiträge, die Steuererklärungen und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Er/sie berichtet dem Vorstand regelmäßig, mindestens aber halbjährlich über den Stand der finanziellen Mittel des Vereins.
(3) Er/sie ist für die Jahresabrechnung verantwortlich und gewährt den Kassenprüfern zum Jahresabschluß rechtzeitig, bei Bedarf auch zu anderen Zeiten, Einsicht in die Buchführung.
## § 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist grundsätzlich erst in der übernächsten Amtsperiode möglich. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres nach Abschluss zu prüfen. Hierbei sind auch Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Protokoll durch die Kassenprüfer zu erstellen, dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzustellen.
(3) Auf Empfehlung der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
## § 12 Satzungsänderungen
(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Der Einladung ist der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinn darf nicht beeinträchtigt werden.
## § 13 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Der Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu der mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags eingeladen war.
(2) Die Auflösung oder die Änderung der Zwecke kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des **Umweltverbands Birkenwerder - Hohen Neuendorf** oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem **Verein zum Schutz des Briesetales und der Havelwiesen e. V., Am Werder 8; 16547 Birkenwerder** zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
## § 14 Gründung, Stand der Satzung
(1) Der Umweltverband Birkenwerder - Hohen Neuendorf wurde am **22. Mai 2013** gegründet.
(2) Die Satzung wurde in der vorliegenden Form von den Mitgliedern der **Gründungsversammlung am 22. Mai 2013** beschlossen.