VO5: Immaterialgüterrecht
Univ.-Ass. Dr. Žiga ŠKORJANC
# Immaterialgüterrecht
“Every Intellectual Property Right starts with a secret”
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- Teil 1: Einführung (und Vergleich)
- Teil 2: Markenrecht
- Teil 3: Urheberrecht (inkl. Update „Copyright Package“)
- Teil 4: Domainrecht
- Teil 5: Rechtsdurchsetzung
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## Teil 1: Einführung in das Immaterialgüterrecht
- Bedeutung
- Grundstruktur
- Allgemeine Grundsätze
- Grundkategorien im Vergleich
- Internationaler Schutz
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### Basics
- Geistiges Eigentum (Intellectual Property, IP) bezieht sich auf geistige Schöpfungen wie Erfindungen; literarische und künstlerische Werke; Design; und Symbole, Namen und Bilder, die im Handel verwendet werden.
- Universal Declaration of Human Rights (UDHR), Art 27(2): “Everyone has the right to the protection of the moral and material interests resulting from any scientific, literary or artistic production of which he is the author”.
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### Bedeutung des geistigen Eigentums wurde international erstmals anerkannt in der…
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, 1883)
- Sie umfasst neben dem Patent-, Kennzeichen- (Marken), Musterrecht (Design) und geografischen Angaben auch die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
- Sie ist einer der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
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### Bedeutung des geistigen Eigentums wurde international erstmals anerkannt in der…
- Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (1886):
- Gibt Schaffenden wie Autoren, Musikern, Dichtern, Malern usw. die Möglichkeit zu kontrollieren, wie und von wem und zu welchen Bedingungen ihre Werke verwendet werden.
- Beide Konventionen werden von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization; WIPO) verwaltet.
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### Ideenschutz?
- Idee vs. Ausdrucksform
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen (vgl. § 26a ff UWG)

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### Ubiquität des Immateriellen
- Nach Offenlegung greift der Geheimnisschutz nicht mehr…
- Das digitale Produkt ist beliebig oft in identischer Qualität reproduzierbar.
- Um das geistige Eigentum zu sichern, gewährt die Rechtsordnung dem „Autor“ ein oder mehrere Immaterialgüterrechte an seinen „geistigen Gütern“.
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### Bedeutung der Immaterialgüterrechte
- Ausgangsposition: Nachahmungsfreiheit (freedom to copy)
- Immaterialgüterschutz bedeutet, dass diese Güter nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, kopiert oder nachgeahmt werden dürfen.
- Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Immaterialgut öffentlich zugänglich (public domain).
- Immaterialgüterrechte tragen dazu bei, eine angemessene Rendite für die Autoren sicherzustellen.
- Schutz neuer Kreationen fördert die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen für weitere Innovationen.
- Das System des geistigen Eigentums trägt dazu bei, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Innovatoren und dem öffentlichen Interesse herzustellen und ein Umfeld zu schaffen, in dem Kreativität und Erfindungen zum Wohle aller gedeihen können.
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### Grundstruktur der Immaterialgüterrechts
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### Immaterialgüterrechte
- Urheberrecht und verwandte Rechte
- Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht (das "kleine" Patent)
- Geschmacksmusterrecht (Design)
- Markenrecht
- Herkunftsangaben
- Domainrecht (?)
- Halbleiterschutzrecht (z.B. Mikrochips)
- Zugangskontrollrecht
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### Kategorien
- Gewerbliche Schutzrechte: umfassen Patente für Erfindungen, Marken, gewerbliche Muster und geografische Angaben.
- Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: umfassen literarische Werke (wie Romane, Gedichte und Theaterstücke), Filme, Musik, künstlerische Werke (z.B. Zeichnungen, Gemälde, Fotografien und Skulpturen) und architektonisches Design.
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Nach dem immaterialgüterrechtlichen Kumulationsprinzip können unterschiedliche Schutzrechte gleichzeitig nebeneinander an verschiedenen Aspekten eines Werks bestehen.

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### Allgemeine Grundsätze der Immaterialgüterrechte
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### Schutzgegenstand der Immaterialgüterrechte
- Welche Ideen sind schutzfähig?
- Muss vom Gesetzgeber definiert werden
- Kriterien: Originalität, Neuheit, erfinderischer Schritt, Kennzeichnungskraft
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### Wesentliche Elemente eines Immaterialgüterrechts
- Definition des Immaterialguts
- Dessen Zuweisung zu einem Rechtsinhaber (z.B. Schöpfer, Inhaber, Erfinder)
- Festlegung wie das Recht entsteht (z.B. durch Registrierung oder durch Gebrauch)
- Welche Rechte sind dem Rechteinhaber zugewiesen (wirtschaftliche und ideelle Interessen)?
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### Regel-Ausnahme-System im Immaterialgüterrecht
- Ausschließungsrechte: gewisse Nutzungen sind dem Rechtsinhaber vorbehalten. Nur mit seiner Zustimmung dürfen andere Personen das Immaterialgut nutzen.
- Ausnahmen (von den Ausschließungsrechten; freigestellte Nutzungsmöglichkeiten): Privatkopie, Verwendung eines älteren nicht eingetragenen Rechts, Hinweis auf die Marke des Produkts bei dessen Weiterveräußerung.
- Ideelle Interessen: Schutz der Schöpfer- / Erfinderehre, Benennung als Urheber, Entstellungsverbot.
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### Übertragung der Immaterialgüterrechte
- Urheber, Erfinder, Inhaber einer Marke oder eines Designs
- Marken-, Design- und Patentrechte können frei veräußert und Übertragen werden (Verkehrsfähigkeit)
- Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar.
- Lizenzierung: in allen Fällen können allerdings Immaterialgüter zur ausschließlichen oder nicht-ausschließlichen Nutzung lizenziert werden (Verwertungsrechte).
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### Übertragung der Immaterialgüterrechte
- Beispiele:
- Recht, Produkte unter Anwendung einer Erfindung zu produzieren
- Berechtigung, ein Restaurant/Geschäft unter einer Marke zu betreiben (Franchise)
- Einräumung vom ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht im Verlagsvertrag
- Recht zur Verwendung eines Designs zur Massenproduktion bestimmter Waren
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### Institutionen
- Österreichisches Patentamt (ÖPA): verwaltet Marken, Muster und Patente, und ist für deren Registrierung verantwortlich
- Rechtsdurchsetzung erfolgt vor den Zivil- und Strafgerichten
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### Grundkategorien der Immaterialgüterrechte im Vergleich
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### Patent
#### Beschreibung:
Ein ausschließliches Recht, das für eine Erfindung gewährt wird - ein Produkt oder ein Verfahren, das eine neue Art und Weise bietet, etwas zu tun, oder das eine neue technische Lösung für ein Problem bietet.
#### Schutzerteilung:
- Patentanmeldung (Titel der Erfindung, ihr technisches Gebiet und Beschreibung der Erfindung);
- Element der "Neuheit“: “Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung
durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise
zugänglich gemacht worden ist.“ (§ 3 Abs 1 PatG)
- Die Erfindung muss eine "erfinderische Höhe" aufweisen, d.h. sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben („erfinderischer Schritt“).
- Registrierung durch das nationale Patentamt („Eintragung in das Patentregister“) oder durch regionale Ämter, z.B. Europäisches Patentamt (EPA)
#### Geografischer Schutzbereich:
National, EU oder international
#### Schutzdauer
20 Jahre
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### Marken
#### Beschreibung
Unterscheidungsfähige Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die von einer Einzelperson oder einem Unternehmen hergestellt oder bereitgestellt werden. Marken können aus einem Wort oder einer Kombination aus Wörtern, Buchstaben und Ziffern bestehen. In einigen Ländern können nichttraditionelle Marken zur Unterscheidung von Merkmalen wie Hologrammen, Bewegung, Farbe und nicht sichtbaren Zeichen (Ton, Geruch oder Geschmack) eingetragen werden.
#### Schutzerteilung
- Antrag auf Eintragung einer Marke (eindeutige Wiedergabe des Zeichens, der Liste der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen gelten würde)
- Die Marke darf nicht mit den Rechten eines anderen Markeninhabers identisch oder diesen ähnlich sein („Neuheit“).
- Registrierung beim zuständigen nationalen oder regionalen Markenamt.
#### Geografischer Schutzbereich
National, EU oder international
#### Schutzdauer
10 Jahre, aber immer wieder um 10 Jahre verlängerbar
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### Industrial Design (Geschmacksmuster)
#### Beschreibung
Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Nach den meisten nationalen Gesetzen muss ein Industriedesign neu oder original und nicht funktionsbedingt sein. Technische Merkmale des Artikels sind nicht geschützt.
#### Schutzerteilung
- Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters
- In der Regel muss das Design "neu" oder "original" sein, um registriert werden zu können (Neuheit)
- Registrierung bei der zuständigen nationalen oder regionalen Registrierungsstelle.
#### Geografischer Schutzbereich
National, EU oder international
#### Schutzdauer
25 Jahre
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### Modernisation

- Schutz soll gleichermaßen auch für digitale Erzeugnisse bestehen (Art 2 Designschutz RL; Art 3 Z 2 UGV)
- Metaverse (or at least video games)
- Nunmehr sollen grafische Arbeiten, Logos, Oberflächenmuster und grafische Anwenderschnittstellen ausdrücklich Designschutz genießen können
- Eintragungssymbol geschaffen werden, das aus dem Buchstaben "D" in einem Kreis besteht - bisher kein Symbol
- an das ®-Symbol für eingetragene Marken und das ©- Symbol für Urheberrechtsschutz angelehnt
- 3D-Druck-Technologie: Herstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Software, mit der ein Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung von Eingriffsgegenständen zu ermöglichen, sollte nunmehr als unzulässige Verwendung des Designs gelten
- Reparaturklausel: ein eingetragenes Design, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und nur zu dessen Reparatur dient - also ein Ersatzteil -, soll nicht geschützt werden können. Ziel: Liberalisierung der Ersatzteilmarkts
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### Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
#### Beschreibung
- Gewähren Autoren, Künstlern und anderen Schöpfern Schutz für ihre literarischen und künstlerischen Werke (aber auch für Software), die allgemein als "Werke" bezeichnet werden.
- "Verbundene Rechte" oder mit dem Urheberrecht verbundene Rechte umfassen ähnliche oder identische Rechte wie das Urheberrecht, sind allerdings von kürzerer Dauer. Z.B. ausübende Künstler (wie Schauspieler und Musiker) bei ihren Auftritten, Hersteller von Tonträgern (z. B. CDs) bei ihren Tonaufnahmen und Rundfunkanstalten bei ihren Rundfunk- und Fernsehprogrammen.
#### Schutzerteilung
- Automatisch erworben, ohne dass eine Registrierung oder andere Formalitäten erforderlich sind.
- Viele Länder sehen jedoch ein nationales System der freiwilligen Registrierung und Hinterlegung von Werken vor. Diese Systeme erleichtern beispielsweise Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Schöpfung und Übertragung von Rechten.
#### Geografischer Schutzbereich
National, EU oder international
#### Schutzdauer
- Persönlichkeitsrechte: Das Recht, die Urheberschaft eines Werks zu beanspruchen, und das Recht, Änderungen des Werks abzulehnen, die dem Ansehen des Urhebers schaden könnten
- Wirtschaftliche Rechte sind von begrenzter Dauer, beginnend mit der Erstellung des Werks, und enden frühestens 50 Jahre (in AT: 70 Jahre) nach dem Tod des Urhebers. Zu den wirtschaftlichen Rechten gehört die Vervielfältigung in allen Formen, einschließlich der Druck- und Tonaufnahme, der öffentlichen Aufführung, der Ausstrahlung, der Übersetzung und der Bearbeitung, beispielsweise von einem Roman zu einem Drehbuch für einen Film.
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### Beispiel: Suche im (nationalen) Geschmackmusterregister

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### Internationaler Schutz der Immaterialgüterrechte
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### Institutionen
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine internationale Organisation, die sich dafür einsetzt, dass die Rechte der Urheber und Eigentümer von geistigem Eigentum weltweit geschützt werden und Erfinder und Autoren für ihren Erfindergeist anerkannt und belohnt werden.
- Dient als globale Forum für Dienstleistungen, Richtlinien, Informationen und Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums. Die WIPO hat ihren Sitz in Genf.
- Die WIPO bietet globale Registrierungssysteme für Marken, Geschmacksmuster und Ursprungsbezeichnungen sowie ein globales Anmeldesystem für Patente an.
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- Europäisches Patentamt (EPA) prüft europäische Patentanmeldungen. Erfindungen können durch ein zentrales und einheitliches Verfahren, für das nur eine Anmeldung erforderlich ist, in bis zu 44 Ländern geschützt werden. EPA hat seinen Sitz in München.
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- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office; EUIPO) ist zuständig für die Verwaltung der Unionsmarke und des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
- Darüber hinaus arbeitet es mit den Ämtern der EU-Mitgliedstaaten für geistiges Eigentum sowie internationalen Partnern zusammen, um harmonisierte Eintragungsverfahren für Marken und Geschmacksmuster in ganz Europa und weltweit bereitzustellen.
- Das EUIPO hat seinen Sitz in Alicante.
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### Territorialitätsprinzip (Principle of territoriality)
- Die Immaterialgüterrechte sind nicht universell, sondern beschränken sich in ihrer Wirkung auf das Hoheitsgebiet des Staats, nach dessen Recht sie gewährt wurden.
- Als solche haben alle Immaterialgüterrechte nationalen Charakter, es sei denn, ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf eine ganze Region und in dieser Form gewährt wurde.
- Der internationale Schutz des geistigen Eigentums erfordert grundsätzlich die Erteilung eines Immaterialgüterrechts in jedem Land.
- Da räumlich begrenzte Rechte voneinander unabhängig sind, können sie verschiedenen Personen gehören.
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### Patent
- PCT – The International Patent (Application) System
- Patent Cooperation Treaty (PCT)
- By filing one international patent application under the PCT at the WIPO, applicants can simultaneously seek protection for an invention in a very large number of countries (more than 150).
- The granting of patents remains under the control of the national or regional patent Offices in what is called the “national phase”.
- Not an “international” patent, but a bundle of national patents.
- European Patent
- European Patent Convention
- By filing one European patent application at the EPO, applicants can simultaneously seek protection for an invention in up to 44 countries.
- EPO grants a patent and a mention of the grant is published in the European Patent Bulletin.
- The European patent is a "bundle" of individual national patents.
- Unitary patent (Einheitspatent)
- Patent package (2012) consisting of:
- a Regulation creating a European patent with unitary effect ('unitary patent')
- a Regulation establishing a language regime applicable to the unitary patent
- an Agreement between EU countries to set up a single and specialised patent jurisdiction (the 'Unified Patent Court’)
- The unitary patent builds on European patents granted by the EPO under the rules of the European Patent Convention (EPC). After a European patent is granted, the patent proprietor will be able to request unitary effect, thereby getting a Unitary Patent. On 1 June 2023 it will take effect in the 17 EU Member States participating in enhanced co‑operation and having ratified the Agreement on a Unified Patent Court (UPC Agreement)
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### Trademark
- Classification of goods and services
- The Nice Agreement (from 1957) establishes a classification of goods and services for the purposes of registering trademarks (the Nice Classification)
- Madrid – The International Trademark System
- Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks (as amended on September 28, 1979)
- By filing a single application applicants can apply for protection in up to 122 countries. Madrid system also allows right holders to modify, renew or expand global trademark portfolio through one centralized system.
- In order to file an international application, you must have already registered or applied for a mark in your "home" IP Office (“basic mark”).
- The international trademark is a bundle of national trademarks.
- EU trade mark
- Regulation (EU) 2017/1001 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on the European Union trade mark
- European Union trade mark (EUTM) grants exclusive rights in all current and future Member States of the European Union through a single registration, filed with the EUIPO.
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### Industrial Design
- Classification for industrial designs
- Locarno Agreement Establishing an International Classification for Industrial Designs
- Hague – The International Design (Application) System
- The Hague Agreement Concerning the International Deposit of Industrial Designs (The Hague Act of November 28, 1960)
- Provides a practical solution for registering up to 100 designs in 70 contracting parties covering 88 countries, through the filing of one single international application with WIPO.
- No need for a national/regional application or registration before filing an international application.
- Austria is not a party to the HA, but the EU is (registered Community design).
- The international design is a bundle of national designs according to domestic legislation of each designated Contracting Party.
- (registered) Community design
- Council Regulation (EC) No 6/2002 of 12 December 2001 on Community designs
- Either protect your design with the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) before you commercialise it and obtain a registered Community design (RCD) or, alternatively, commercialise it directly without registration by relying on what is known as the unregistered Community design (UCD) right.
- RCDs are governed by a single legal system, providing strong and uniform protection throughout the European Union.
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### Other international IP and related protection systems
- Lisbon – The International System of Appellations of Origin
- The Lisbon System for the International Registration of Appellations of Origin offers a means of obtaining protection for an appellation of origin in the 29 contracting parties to the Lisbon Agreement through a single registration. The quality or characteristics of a product protected as an appellation of origin must result exclusively or essentially from its geographical origin (e.g. Prosciutto di Parma).
- Budapest - The International Microorganism Deposit System
- The Budapest System provides a practical solution when pursuing patents involving biological material in some 80 countries through the recognition of one international recognized deposit with an international depositary authority (IDA).
- Article 6ter
- Article 6ter of the Paris Convention protects the flags and emblems of states that are party to the Paris Convention, as well as the names and emblems of international intergovernmental organizations (IGOs) against unauthorized registration and use as trademarks.
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### Copyright and Related Rights
- Copyright
- Revised Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works (as amended on September 28, 1979) minimum protection of works and the rights of their authors (such as authors, musicians, poets, painters etc).
- The WIPO Copyright Treaty (WCT) (1996) protection of works and the rights of their authors in the digital environment (computer programs and databases)
- Related rights
- Special Conventions in the Field of Related Rights: The International Convention for the Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organizations (“the Rome Convention”)(1961) secures protection in performances for performers, in phonograms for producers of phonograms and in broadcasts for broadcasting organizations.
- The WIPO Performance and Phonograms Treaty (WPPT) (1996) rights of two kinds of beneficiaries, particularly in the digital environment: (i) performers (actors, singers, musicians, etc.); and (ii) producers of phonograms (persons or legal entities that take the initiative and have the responsibility for the fixation of sounds).
- Guiding principles
- Principle of territoriality: Lex loci protectionis: It is a choice of law rule used in relation to intellectual property rights cases under which the applicable law is the law of the country where the legal protection for the intellectual property is claimed, not the law of the country where the intellectual property was created.
- Basic principles of treaties/conventions: Principle of "national treatment": Works originating in one of the Contracting States (that is, works the author of which is a national of such a State or works first published in such a State) must be given the same protection in each of the other Contracting States as the latter grants to the works of its own nationals.
- Principle of "automatic" protection: Protection must not be conditional upon compliance with any formality.
- Principle of "independence" of protection: Protection is independent of the existence of protection in the country of origin of the work. If, however, a Contracting State provides for a longer term of protection than the minimum prescribed by the Convention and the work ceases to be protected in the country of origin, protection may be denied once protection in the country of origin ceases.
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### Beispiel: Internationaler Schutz von Unternehmenskennzeichen
Frage: Welche Möglichkeiten bestehen, um ein Unternehmenskennzeichen in AT, DACH-Raum, Serbien und USA zu schützen?
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## Teil 2: Markenschutz
### Inhalt
- Funktionen der Marke
- Markenbegriff
- Registrierungsverfahren
- Registrierungshindernisse
- Markenarten
- Wirkung des Markenrechts
- Übertragung des Markenrechts
- Schutzdauer
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Die Marke ist ein „Speichermedium“ für Produktinformationen
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### Funktionen der Marke
- Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion (Hauptfunktion)
- Unterscheidung von anderen Produkten und Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen
- Garantie- oder Vertrauensfunktion (Qualitätsfunktion)
- Werbefunktion (z.B. bei neuen Produkten)
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### Konkurrenz zu anderen Kennzeichen
- Name (§ 43 ABGB)
- Firma (§ 17 UGB)
- Titel (§ 80 UrhG)
- Unternehmenskennzeichnung (inkl. Firmenschlagwort, Geschäftsbezeichnung, Ausstattung von Waren; § 9 UWG)
- Geografische Angaben
- Ursprungsbezeichnung
- Domain
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### Markenbegriff bis 2019
“Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”
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### Markenbegriff NEU (idF BGBl. I Nr. 91/2018)
“Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
1. Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
2. im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden [Anm. nicht nur graphisch], dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.”
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### Was ist neu?
“§ 1 übernimmt wortident die Markendefinition des Art. 3 der Richtlinie 2015/2436/EU und eröffnet damit für eine Reihe neuer Markenformen (zB Multimediamarken, Mustermarken) die Möglichkeit, Registerschutz zu erlangen bzw. – für bereits eingeführte Markenformen – die Möglichkeit, mit zeitgemäßen Darstellungsformen – abseits der bisher zwingend erforderlichen grafischen Mittel - wiedergegeben zu werden (zB Bewegungsmarken, Hologrammmarken, Klangmarken).”
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“Um die mit einer Markeneintragung verfolgten Ziele, nämlich Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen, muss ein Zeichen weiterhin den vom EuGH in seinem Sieckmann-Erkenntnis vom 12.12.2002, C-273/00, GRUR 2003,145 festgelegten Kriterien entsprechen, also in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise darstellbar sein. Dies soll künftig allerdings in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie erfolgen dürfen, solange die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2015/2436/EU).”
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### Markeninhaber
- Individualmarke: verweisen auf einen einzelnen Inhaber als Herkunftsquelle. Auch juristische Personen und ausländische Anmelder.
- Verbandsmarke: wird (operativ tätigen) Mitgliedern im Rahmen der Verbandsmarken-Satzung zur Verfügung gestellt (z.B. Raiffeisenzeichen)
- Gewährleistungsmarke: wenn nachgewiesen wird, dass Material, Art und Weise der Herstellung der Ware der Markensatzung entsprechen (erst seit 2017)
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### Markeninhaber - Gewährleistungsmarke
“Grundsätzlich können alle Markenarten (wie zB Wort-, Bild- oder Wort-Bild-Marke) die Funktion einer Gewährleistungsmarke erfüllen, eine Gestaltung als eine Art „Qualitätssiegel“ ist jedoch am wahrscheinlichsten”.

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### Registrierungsverfahren
- Verwaltungsverfahren vor dem ÖPA
- Waren und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ): Schutzbereich der Marke ist gs auf bestimmte W/D beschränkt
- Klassifikation (Nizza) - Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
- Zur Klassifizierung vgl. auch Taxonomie bei „TMClass“
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- Prioritätsrecht (Anmeldungszeitpunkt)
- Gesetzmäßigkeitsprüfung (von Amts wegen)
- Vorliegen von Registrierungshindernissen?
- Keine Ähnlichkeitsprüfung durch ÖPA
- Unverbindliche Ähnlichkeitsrecherche auf Antrag
- (mögliche) Markenkollision hindert die Registrierung nicht.
- Inhaber der älteren Marke: i) Widerspruch gegen die Registrierung oder ii) Löschungsantrag
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### Registrierung und Veröffentlichung
- Besteht kein Registrierungshindernis wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenanzeiger veröffentlicht.
- Markeninhaber erhält eine „amtliche Bestätigung“
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### Registrierungshindernisse
- Absolute:
- Hoheitszeichen (Staatswappen)
- Ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen (Ä#&H!)
- Mangelnde (klare und eindeutige) Darstellbarkeit (nicht unbedingt graphische)
- Reine „Formmarken“, wenn die Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist
- Irreführende Zeichen
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### Ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen?

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### Weitere Beispiele – Gemeinsame Mitteilung des Netzwerks der EU für geistiges Eigentum

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### Registrierungshindernisse
- Relative:
- Fehlende Unterscheidungskraft (W/D von jenen der anderen)
- Beschreibende Zeichen („Ur gut“ ?)
- Gattungsbezeichnungen (Freihaltebedürfnis; „Motel“)
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### Unterscheidungskraft?

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### Rein beschreibende Zeichen?
Das Zeichen „DerStandard“ ist nicht beschreibend

Eine Marke ist nur dann beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt sofort erschließen können und darin eine unmittelbare und ohne weitere Schlussfolgerungen erkennbare Aussage über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung erblicken. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen herstellen können.
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### Registrierungshindernisse
- Verkehrsgeltungsnachweis: Nachweis der durch die Benutzung vor der Anmeldung erlangten Unterscheidungskraft
- z.B. durch Werbemaßnahmen, Presseberichte, Verkaufsstatistiken, Händlerbestätigungen, Zugriffsstatistiken zur Webseite oder demoskopische Umfragen (angesprochenen Verkehrskreise, österreichweit, Kennzeichnungsgrad [Hinweis auf irgendein Unternehmen])
- Beispiel: Bank Austria und […]
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### Beispiel: Eingetragene Marke



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### Markenarten?
Wortmarken
Bildmarken
Wort-Bildmarken
Formmarken
Abstrakte Farbmarken
Klangmarken
Hologrammmarke
[…] und viel mehr

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### Multimediamarke
- Beispiel: https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/017279704

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### Wirkung des Markenrechts (§ 10 MSchG)
- Das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
- (i) ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist (Schutz bei Zeichen- und Warenidentität; Doppelidentität) und
- (ii) ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Schutz bei Verwechslungsgefahr).
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### Verwechslungsgefahr?
- Wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden W/D aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
- Wenn nach dem Gesamteindruck für den durchschnittlichen Betrachter im Klang, Bild, Sinn verwechselbar
- Je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
- Bei Warenidentität deutlicher Abstand der Zeichen selbst
- Bei Wort-Bildmarken ist idR der Wortteil maßgebend
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### EUIPO

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### Erweiterter Schutz für bekannte Marken
“Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat auch das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.” (§ 10 Abs 2 MSchG)
- Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung
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### Erschöpfungswirkung
“Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.” (§ 10b Abs 1 MSchG)
- Weiterveräußerung / -erwerb der Originalware kann nicht untersagt werden
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### Übertragung des Markenrechts
- Die Marke ist frei übertragbar
- Die Übertragung der Marke ist in das Markenregister einzutragen (deklarativer Charakter).
- Allerdings kann, solange die Marke nicht umgeschrieben ist, das Markenrecht vor dem ÖPA nicht geltend gemacht werden (vor den Gerichten kann auch der nicht eingetragene Erwerber einschreiten) und
- die Zustellungen an den (noch immer eingetragenen) Rechtsvorgänger sind für den Erwerber rechtswirksam.
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### Lizenzen
Die Marke kann für
- alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist,
- und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon
- Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.” (§ 14 Abs 1 MSchG)
Lizenzen können in das Markenregister eingetragen werden.
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### Schutzdauer des Markenrechts
“Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung).”
“Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.”
- Schutz ist nicht befristet: Die Schutzdauer kann „immer wieder“ um zehn Jahre verlängert werden (rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr).
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## Teil 3: Urheberschutz
- Schutzgegenstand des Urheberrechts
- Urheberschaft
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- Urheberpersönlichkeitsrechte
- freie Werknutzung
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#### Einleitende Bemerkung
- Was ist Gegenstand des Urheberrechts?
- Kunst?
- Computerprogramme, Datenbanken
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### Notwendigkeit des Urheberrechtsschutzes?
- Erstellung von urheberrechtlich geschützten Werken ist mit hohen Aufwendungen verbunden
- (unbefugte) Vervielfältigung ist mit minimalem Aufwand möglich („Raubkopien“)
- Substanzielle Gefährdung der berechtigten Interessen des Urhebers, ihre Anstrengungen und ihr Investitionsrisiko durch den Markt entsprechend abgelten zu lassen
- Urheberpersönlichkeitsrechte!
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### Urheberrechts-Novelle 2021
- Mit der Urh-Nov 2021 wurden einerseits die RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („DSM-RL“) und die Online-Satkab-RL sowie andererseits Teile des Regierungsprogramms 2020 - 2024 (Verhinderung unfairer Knebelverträge; Stärkung der Künstler gegenüber den Vertriebs- und Produktionsgesellschaften) umgesetzt
- Großteils seit 1.1.2022 anwendbar.
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### Schutzgegenstände des Urheberrechts
- Geschützt sind (i) Werke („Urheberrecht“) und (ii) ähnliche andere Leistungen („Leistungsschutzrechte“… zB des Fotografen)
- (i) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste (Lichtbildwerke, Baukunst und der angewandten Kunst) und der Filmkunst (z.B. Videospiele)
- wahrnehmbares Ergebnis eines Denkprozesses (Individualität, Kreativität)
- „Kleine Münze“ = der wissenschaftliche, ästhetische oder künstlerische Wert ist für die Schutzfähigkeit belanglos („über das Alltägliche hinaus“)
- Creative spark, not a creative wildfire
- Werke der Literatur sind ua
- Sprachwerke aller Art (auch Computersprachen; § 2 Z 1 UrhG)
- Beispiele: Vorlesungen, sonstige Vorträge, Interviews, Skripten, andere Unterrichtsmaterialien, Emails, Computerprogramme… (Sondervorschriften § 40a-40e UrhG)
- Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke).
- Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche (2D) oder im Raume (3D) bestehen
- Beispiele: PP-Präsentationen, Grafiken, Schaubilder, technische Zeichnungen, plastische Modelle
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### Urheberschaft
- Nur eine natürliche (physische) Person oder eine Gruppe solcher Personen kann Urheber sein; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es nicht (RIS-Justiz RS0076658).
- Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit dem Realakt der Schöpfung (Schöpferprinzip = keine Registrierung oä; § 10 Abs 1 UrhG)
- Bei Computerprogrammen: durch Programmierung unmittelbar in der Person des Schöpfers, d.h. Programmierers
- Miturheberschaft: haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden und die einzelnen Beiträge nicht gesondert verwertet werden können (§ 11 Abs 1 UrhG)
- Die Rechte am Werk („Änderung oder Verwertung“) stehen den Miturhebern gemeinsam zu („Einverständnis aller Miturheber“) (§ 11 Abs 2 UrhG).
- Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen.
- Allerdings ist jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
- Hingegen begründet die Verbindung von mehr oder weniger selbständigen Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - zur gemeinsamen Verwertung an sich keine Miturheberschaft („verbundene Werke“; § 11 Abs 3 UrhG).
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### Urheberschaft – Schutzdauer?
- Schutzdauer endet für alle Werke 70 Jahre nach dem Tod des (letztlebenden Mit-) Urhebers (§ 60 UrhG)
- Bei Computerprogrammen beginnt diese für jede Up-Date-Version (als Bearbeitung) von neuem zu laufen
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### Vorbehaltsrechte des Urhebers
- Regel-Ausnahme-System:
- Handlungen, die grundsätzlich dem Urheber bzw. sonstigen Rechteinhaber vorbehalten sind, sodass jeder Dritte dafür dessen Zustimmung einholen muss („Ausschließlichkeitsrechte“)
- Handlungen, die keine Zustimmung des Rechteinhabers voraussetzen (Beschränkungen der Verwertungsrechte, insbesondere freie Werknutzung)
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### Verwertungsrechte
“Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte)” (§ 14 UrhG)
- Grundsätzlich stehen sämtliche Verwertungsrechte an einem Werk dem Urheber zu.
- Jeder Dritte bedarf zur Vornahme von Verwertungshandlungen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers, sofern keine freie Werknutzung vorliegt (ausschließliches Recht)
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### Verwertungsrechte - Übersicht
- Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)
- Bearbeitungsrecht (§ 5 UrhG)
- Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)
- Recht zum Vermieten und Verleihen (§ 16a UrhG)
- Folgerecht (§ 16b UrhG)
- Senderecht (§ 17 UrhG)
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG)
- Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)
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### Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)
- Das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen,
- (i) gleichviel in welchem Verfahren („mit jedem Mittel und in jeder Form“),
- (ii) in welcher Menge („ganz oder teilweise“; auch das Kopieren von Modulen oder Programmteilen) - und
- (iii) ob vorübergehend oder dauerhaft.
- Beispiele: Speicherung auf einem anderen Datenträger (CDs, Festplatten), Download, Upload auf einen Webserver, Einspeisen in eine Datenbank, Einscannen und Digitalisieren von Inhalten, Versendung per Email, Anfertigen von Fotokopien
- Obwohl der Werkgenuss an sich frei ist, erfordert auch die bloße Benutzung des Computerprogramms die Zustimmung durch den Rechteinhabers, sofern nicht eine Ausnahme von der Zustimmungserfordernis vorliegt.
- „Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.“ (Art 4 Abs 1 lit a Software-RL)
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### Bearbeitungsrecht (§ 5 UrhG)
- Beispiele: Übersetzung eines Lehrbuchs, Herstellung von Software-Updates sowie die Weiterentwicklung von einer Entwicklungsstufe auf die Nächste
- „unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt“, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind (§ 5 UrhG).
- „Der Urheber einer […] Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.“ (§ 14 Abs 2 UrhG).
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### Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)
- Jene Nutzungen, die in der Weitergabe (oder Anbieten) des Originals oder von Kopien an die Öffentlichkeit liegen.
- Das Verbreitungsrecht knüpft an einen körperlichen Werkbegriff an.
- „Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.“
- Beispiele: (Weiter-)Verkaufen, Tauschen, Vermieten, Verleihen, Verleasen, Verschenken
- Erschöpfung des Verbreitungsrechts („Erschöpfungsgrundsatz“)
- „Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums [in einem MS der EU oder EWR] in Verkehr gebracht worden sind.“
- Das Verbreitungsrecht erlischt daher nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Originals oder der Vervielfältigung im EWR.
- Beispiel: Buchverkauf (im Vergleich: das Vermietrecht erlischt nicht!)
- Online-Erwerb von Software (EuGH 3. 7. 2012, C-128/11, UsedSoft):
- Auch bei Download oder online-Zurverfügungstellung (und damit ohne Übergabe eines Werkstücks) sind die Rechte des Lizenzgebers im Falle der Lizenzierung von Software (einschließlich etwaiger Updates und Upgrades) erschöpft, sofern die Lizenzierung als Verkauf einzuordnen ist.
- Dies ist insb. beim Download einer Kopie durch den Lizenznehmer auf Grund eines unbefristeten Lizenzvertrags der Fall.
- Download der (ersten) Kopie des Computerprogramms aus dem Internet ist funktionell der Aushändigung eines körperlichen Datenträgers gleichwertig
- Zulässigkeit des Handels mit „Gebraucht-Software
- Der Ersterwerber ist verpflichtet, beim Weiterverkauf alle vorhandenen Programmkopien auf seinen Rechnern löschen (weitere Verwendung ist untersagt)
- Fraglich, ob eine Aufspaltung von Volumenslizenzen zulässig sein soll?
- Der BGH hat die Zulässigkeit der Aufspaltung bei „normalen“ Volumenslizenzen zuletzt bejaht (BGH 11. 12. 2014, I ZR 8/13, UsedSoft III)
- Online-Erwerb von eBooks (EuGH 19.12.2019, C-263/18, Tom Kabinet):
- Die Überlassung von E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen aus dem Internet (hier: im Rahmen eines „Leseklubs“, für den sich jeder Interessent registrieren kann) unterliegt nicht dem Verbreitungsrecht iSv Art 4 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL), sondern dem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 InfoSoc-RL. Nur Verbreitungsrecht unterliegt der Erschöpfung, nicht aber andere Verwertungsrechte.
- Demzufolge stellt der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe und insbesondere die „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“ dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.
### Recht zum Vermieten und Verleihen (§ 16a UrhG)
- In Abweichung von den zivilrechtlichen Begriffsinhalten „ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen“ (§ 16a Abs 3 UrhG)
- Das Recht zum Vermieten ist auch nach Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts weiterhin dem Urheber oder sonstigen Rechteinhaber vorbehalten (§ 16a Abs 1 UrhG)
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### Recht zum Vermieten und Verleihen (§ 16a UrhG)
- Hingegen ist – ebenfalls in Abweichung von den zivilrechtlichen Begriffsinhalten – „unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen)“ zu verstehen (§ 16a Abs 3 UrhG)
- Erwerber ist nach dem Eintritt der Erschöpfungswirkung zum Verleihen von Werkstücken berechtigt (§ 16a Abs 2 UrhG).
- Der Urheber hat allerdings einen Anspruch auf angemessene Vergütung, welcher nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann; dieser sind die Ansprüche durch einen Wahrnehmungsvertrag treuhändig zur Wahrnehmung einzuräumen (Bibliothekstantieme).
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### Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)
- „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
- Damit können Übertragungen von Werken im Internet vom Urheber kontrolliert werden.
- Beispiele: Zurverfügungstellung in einer Cloud oder unter Nutzung eines Filehosting-Diensts, P2P-Tauschbörsen, On-Demand-Stream
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### Übertragung des Urheberrechtes
- Das Urheberrecht ist vererblich und durch Vermächtnis übertragbar (§ 23 Abs 1 UrhG)
- „Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.“ (§ 23 Abs 4 UrhG)
- „Im übrigen [d.h. unter Lebenden] ist das Urheberrecht unübertragbar.“ (§ 23 Abs 3 UrhG)
- „Der Urheber kann zwar auf sein Urheberrecht in seiner Gesamtheit nicht verzichten, er kann aber durch Erklärung seine Zustimmung zu bestimmten Nutzungshandlungen erteilen“ (OGH 4 Ob 101/11y mwN)
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### Urh-Nov 2021: Übersicht der Neuerungen im Urhebervertragsrecht
- Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten (§ 24c)
- Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 31a UrhG)
- Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern
- Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (§ 37b)
- Vertragsanpassungsmechanismus (§ 37c)
- Anspruch auf Auskunft (§ 37d)
- Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss (§ 37e)
- Zwingende Regelung (§ 37f)
- Inkrafttreten (§ 116 Abs 16 UrhG)
- Gs mit dem 1. 1. 2022 in Kraft getreten; der neue Anspruch auf Auskunft erst mit 7. 6. 2022
- Die Bestimmungen zum Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannten Verwertungsarten, zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung und zur angemessenen Vergütung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 abgeschlossen wurden bzw werden.
- Der Vertragsanpassungsmechanismus und der neue Anspruch auf Auskunft sind auch auf ältere Verträge anzuwenden.
- Das neue Urhebervertragsrecht gilt nicht für Urheber von Computerprogrammen (§ 37g UrhG)
- Die DSM-RL nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden: EU hat keine Zuständigkeit bzgl Bestimmung des Arbeitsentgelts iZm Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken (dies betrifft die Angemessenheit des Entgelts und die "Bestseller"-Bestimmung)
- „Damit ist eine Anwendung der österr Umsetzungsbestimmungen auf Werke, die in Arbeitsverhältnissen entstehen, nicht ausgeschlossen; dies ist aber bei jeder Bestimmung gesondert zu prüfen. Da zB § 37b UrhG [Anm: Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung] "Kollektivverträge" anführt, ist diese Norm mE auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden.“
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### Übertragung des Urheberrechtes
- Erteilung von Nutzungsrechten:
- Gestattung bestimmter Nutzungs- bzw Verwertungshandlungen durch formfreie Urheberverträge (auch konkludent).
- Zeitliche, räumliche und/oder inhaltliche Beschränkungen sind zulässig (Grundsatz der Vertragsfreiheit; § 26 Satz 1 UrhG)
- Umfang orientiert sich im Zweifel am vereinbarten Zweck (Zweckübertragungsgrundsatz; § 24c Abs 1 idF Urh-Nov 2021).
- Werknutzungsbewilligung
- Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen („Nichtangriffspakt“; § 24 UrhG).
- Einräumung von Werknutzungsrechten
- Der Urheber kann einem anderen auch das ausschließliche Recht zur Vornahme von einzelnen oder allen Verwertungshandlungen einräumen (§ 24 UrhG).
- „Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.“ (§ 27 Abs 2 UrhG)
- „Mit dem Erlöschen [des Werknutzungsrechts] erlangt das Verwertungsrecht [des Urhebers] seine frühere Kraft.“ (Elastizitätsprinzip; § 26 Satz 3 UrhG)
- „Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.“ (Sukzessionsschutz; § 24 Abs 2 UrhG)
- „Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten.“ (§ 26 Satz 2 UrhG)
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### Beispiel: Erteilung von Nutzungsrechten
- „Die Autorin eines Sprachwerks räumt ihrem Verleger ein Werknutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zurverfügungstellung ein. In der Folge erscheint das Sachbuch physisch im Handel und zum Download als E-Book bei einem großen Online-Buchhändler. Während die Autorin vertraglich davon ausgeschlossen ist, den Text auf ihrer privaten Website anzubieten, behält sie das Recht, öffentliche Lesungen des Werks zu veranstalten.“
- „Die Lizenzbedingungen können beispielsweise vorsehen, dass die jeweiligen Fotos durch Lizenznehmer nur in einer einzigen Auflage des Druckwerks, auf einer einzigen Webseite oder zeitlich begrenzt für eine Werbeaktion genutzt werden dürfen.“
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### Beispiel: Erteilung von Nutzungsrechten (territoriale Lizenzen)

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### Urheberschaft im Arbeitsverhältnis
- In Arbeits- und Dienstverhältnissen sowie bei Werkverträgen ist es üblich, dass die Verwertungsrechte auf den Arbeit-, Dienstgeber oder Werkbesteller übergehen.
- Grundsätzlich ist der Arbeits-, Dienst- bzw. Auftraggeber darauf verwiesen, sich (kollektiv-)vertraglich entsprechende Nutzungsrechte einräumen zu lassen. „Der Zweckübertragungsgrundsatz kommt bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, […] nicht zur Anwendung.“ (§ 24c Abs 1 idF Urh-Nov 2021).
- Allerdings ist eine schlüssige (konkludente) Rechteeinräumung auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer für vom Letzteren in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke anerkannt (Dienstzweck; OGH 4 Ob 248/07k mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0077654)
- Vermutungsregelung bei Computerprogrammen (§ 40b UrhG):
- „Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.“
- Ein differenzierte Vertragsgestaltung bleibt den Parteien unbenommen. können die Rechtseinräumung an den Dienstgeber (bzw. Auftragsgeber) zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränken oder allenfalls nach Verwertungsrechten differenzieren
- Diese Vermutungsregel bezieht sich hingegen nicht auf Auftragswerke.
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### Schutz geistiger Interessen: „Urheberpersönlichkeitsrechte“
- Schutz der Urheberschaft
- Recht auf Anerkennung; Befugnis die Urheberschaft gerichtlich feststellen zu lassen, wenn sie bestritten oder von einem anderen angemaßt wird (§ 19 UrhG);
- Unverzichtbar; auch wenn als Dienstnehmer geschaffen (grundsätzlich möglich allerdings Ghostwriter-Absprachen)
- Urheberbezeichnung (ob und mit welcher Bezeichnung er genannt wird?)
- Bei im Rahmen des Dienstverhältnisses erstellten Computerprogrammen übt ausschließlich der Dienstgeber dieses Recht aus (§§ 40b iVm 20 UrhG)
- Recht auf Werkschutz
- Entstellungsverbot, wenn das Werk auf eine Art benutzt wird, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht (kann vertraglich abbedungen werden)
- Bei im Rahmen des Dienstverhältnisses erstellten Computerprogrammen übt ausschließlich der Dienstgeber dieses Recht aus (§§ 40b iVm 21 UrhG)
- Recht der ersten Inhaltangabe & Veröffentlichungsrecht (§ 14 Abs 3 UrhG)
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### Beispiel: Inhalt eines Urhebervertrags
- Urheberverträge sind zivilrechtliche Verträge zwischen Rechteinhabern und (zukünftigen) Nutzern, die urheberrechtliche Nutzungsrechte festlegen.
- Zur Rechteeinräumung bedarf es keiner eigenständigen Urheberverträge, Nutzungsrechte können vielmehr auch Bestandteil anderer Verträge sein (z.B. Werk- oder Dienstverträge)
- Folgende Angaben können als Vertragsbestandteile sinnvoll sein:
- Vertragsparteien
- Umfasste Inhalte (Werke)
- Vertragszweck, Art und Umfang der Nutzung (Rechteeinräumung; exklusiv?, Verwertungsrechte, räumlich, zeitlich)
- (Urheber-)Persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. Art und Weise der Urheberbezeichnung bei weiteren Verwertungshandlungen)
- Art und Umfang der Gegenleistung (bei Umsatz- oder Gewinnbeteiligung, inkl. Rechnungslegungs- und Prüfungsrechte)
- Leistungsmodalitäten
- Haftungsfreizeichnungen
- Sonstige urheberrechtliche Bestimmungen (z.B. Bearbeitungsrechte, [Weiter-] Übertragung an Dritte, Unterlizenzierung)
- Weitere Bestimmungen (z.B. Konventionalstrafen)
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### Beschränkungen der Verwertungsrechte: „Freie Werknutzung“
- Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zulasten des Urhebers und (damit) zugunsten der Allgemeinheit.
- Freie Werknutzungen berechtigen nur zu einzelnen Nutzungshandlungen, während das Urheberrecht an sich aufrecht bleibt.
- Zu den freien Werknutzungen gehören:
- Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung (Erfüllung hoheitlicher Aufgaben)
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### „Freie Werknutzung“
- Kopie zum eigenen Gebrauch, also die Herstellung von einzelnen Kopien zum privaten oder beruflichen Gebrauch auf Papier oder ähnlichen Trägern
- Kopie zum privaten Gebrauch auch auf anderen Trägern (USB-Stick, Festplatte, Speichern im Smartphone), wenn diese weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke hergestellt wird.
- Gilt nicht für Computerprogramme (§§ 40d iVm 42 UrhG)
- Kopie zum eigenen (auch beruflichen) Forschungsgebrauch, jedermann, auch auf anderen Trägern, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
- Vervielfältigung für Zwecke des Unterrichts und Lehre, im Rahmen derer Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen Kopien für Unterricht und Lehre herstellen dürfen; gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
- Berichterstattung über Tagesereignisse (Informationszweck)
- Herstellung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format (Freistellung z.B. für Ausgaben in Blindenschrift)
- Zitatrecht, im Rahmen dessen Werke für besondere Zwecke kopiert, verbreitet, sowie öffentlich zur Verfügung gestellt, aufgeführt und vorgeführt werden dürfen
- Nur veröffentlichte Werke, zum Zitatzweck (Belegfunktion), und mit Quellenangabe.
- Wissenschaftliches Großzitat: einzelne Werke nach ihrem Erscheinen (§ 9 UrhG) in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden
- Kleinzitat: einzelnen Stellen des zitierten Werks
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### Freie Werknutzungen – Neuerungen
- (Ausdrückliche) freie Werknutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform (§ 42f Abs 3 idF Urh-Nov 2021)
- Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre (§ 42g idF Urh-Nov 2021); bisher „Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre“
- Text- und Data-Mining (§ 42h idF Urh-Nov 2021)
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### Verwandte Schutzrechte
- Leistungsschutzrechte sind mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte
- Gegenstand des Schutzes sind Leistungen, die zwar keine schöpferisch-künstlerischen Werke, aber in engem Zusammenhang mit diesen stehen.
- Vor allem handwerklich-künstlerische Leistung bzw. die Vermittlungsleistung (ein Werk wird anderen „nur“ vermittelt) der involvierten Personen wird honoriert.
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- Darbietungen durch ausübende Künstler: Personen, die Werke vortragen, aufführen, auf andere Weise darbieten oder an einer Darbietung auf künstlerische Art mitwirken (Schauspieler, Sänger, Tänzer und Musiker usw.)
- Herstellung von Licht- und Laufbilder: einfache Fotografien und Videos, welche die Werkhöhe nicht erreichen (z.B. Passbilder aus Fotoautomaten, kartografische Luftbildaufnahmen, technisch einwandfreie Reproduktionen von Kunstwerken oder Röntgenaufnahmen zur medizinischen Behandlung)
- Herstellung von Schallträgern (z.B. Schallplatten, Tonkassetten, CDs)
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- Rundfunksendungen sind zugunsten des Rundfunkunternehmens geschützt (auch Satelliten- und Kabelfernsehen sowie Internet-Livestreams; Signalschutz, § 76a UrhG)
- Schutz der Hersteller von Presseveröffentlichungen: „hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung […] für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ (§ 76f UrhG idF Urh-Nov 2021)
- Person, die ein nachgelassenes Werk (nichtveröffentlichtes Werk), nach Ablauf seiner Schutzfrist erlaubterweise veröffentlicht
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- Datenbanken:
- Datenbankwerke (§ 40f UrhG)
- wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, etwa Fachdatenbanken (zB LexisNexis, RDB usw)
- Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
- Sui-generis Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers für investitionsintensive Datenbanken (zB Firmenbuch, Grundbuch, RIS, analoge und digitale (topografische) Landkarten)
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### Wiederholung: Urheberrecht und soziale Medien

- Das „Posten“ geschützter Werke: oftmals stellt ein Post („Beitrag“, „Tweet“, „Story“ etc.) einen Eingriff in das Vervielfältigungs- und das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers dar.
- Das „Teilen“ von Inhalten fremder Webseiten: Auch das „Teilen“ von Inhalten fremder Webseiten („Retweeten“, „Reposten“) ist urheberrechtlich relevant, da es das Setzen eines Hyperlinks umfasst.
- Dieses ist in vielen Fällen unzulässig, nämlich wenn etwa beschränkende Maßnahmen (Paywall, passwortgeschützte Bereiche, vorgeschaltete Werbung) umgegangen wenden oder der verlinkte Inhalt selbst unrechtsmäßig ist.
- Recht am eigenen Bild: Diese Handlungen können auch Persönlichkeitsrechte verletzen, etwa wenn Personenbildnisse oder „Briefwechsel“ ohne die Billigung der geschützten Personen zugänglich gemacht werden.
- Etwa wenn die Person durch die Abbildung bloßgestellt wird oder die Abbildung Anlass zu Missdeutungen geben kann.
- Nutzungs- bzw. Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke räumen den Betreibern oftmals umfassende Nutzungsrechte an „geposteten“ Inhalten ihrer Nutzer ein, wodurch den Urhebern erhebliche Nachteile in der Werkverwertung erwachsen können.
- Datenschutz?
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### WKÖ - Online-Service Urheberrecht
- WKÖ Service zur Blockchain-Datenzertifizierung
- Nachweis des Prioritätszeitpunks (Prioritätsnachweis)
- Datei kann ergänzend mit einer Werkbeschreibung und dem Namen beschrieben werden (Öffentliche Werkbeschreibung)
- Erstellung eines digitalen Fingerabdrucks (Hashwert) in der Blockchain
- Die Datei wird nicht hochgeladen, sie bleibt nur auf dem Rechner


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## Teil 4: Domainschutz
- Domainwesen
- Rechtsnatur einer Domain
- Betroffene Immaterialgüterrechte
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### Aufbau einer Internet-Adresse

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### Funktion des Domainwesens
- Jeder Internet-Server wird durch seine IP-Adresse (z.B. 131.130.167.28) eindeutig im weltweiten Netz identifizierbar.
- Da solche Zahlenkombinationen nicht sehr anwenderfreundlich sind, wurden die Domains eingeführt.
- Aufsuchen von Websites erfolgt praktisch ausschließlich über das Domain Name System („DNS-System“), mit welchem Namen in IP-Adressen und umgekehrt übersetzt werden.
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### Top Level Domain
- Länderdomains - country code TLD (ccTLD)
- at = Österreich, .de = Deutschland, .it = Italien, .us = USA
- Siehe Übersicht unter https://www.iana.org/domains/root/db
- generischen Domains - generic TLD (gTLD)
- com = kommerzielle Angebote, .edu = Bildungseinrichtungen, .gov = staatliche, .mil = militärische Einrichtungen, .org = nicht kommerzielle Organisationen, .net für nicht kommerzielle Einrichtungen
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### Entstehung
- Eine Domain entsteht durch Registrierung einer Bezeichnung bei der für eine bestimmte Domain zuständigen Registrierungsstelle (Registry; für ".at" ist das die Firma nic.at.)
- Der maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens ist dabei die Eintragung in die Datenbank, weil ab diesem Zeitpunkt der Begriff kein zweites Mal eingetragen werden kann (first come first served)
- Für die technische Funktion, d.h. die Erreichbarkeit im WWW, ist zusätzlich noch die Eintragung in Nameserver erforderlich, die in der Regel nicht von der Registrierungsstelle, sondern von einem weiteren Diensteanbieter, meist Provider erfolgt.
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### Registrierungsvertrag
- Vertrag zwischen Domaininhaber und der Registrierungsstelle eine bestimmte Bezeichnung in ihre Datenbank einzutragen und eingetragen zu halten.
- Der Registrierungsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis und beinhaltet Elemente eines Werkvertrages und eines Mietvertrages.
- Der Vertrag wird häufig vom Kunden nicht direkt mit der Registrierungsstelle geschlossen, sondern mit einem Provider, der die Registrierung für diesen und auch meist die technische Konfiguration vornimmt (Dreiparteienverhältnis).
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### Koordination der Vergabe von TOP-Level Domains
- Internet Corporation of Assigned Numbers (ICANN)
- Zuständig für die Vergabe von IP-Adressen, Protokoll-Regelungen und DNS-Management.
- Sie bestellt auch Unternehmen für die Domainvergabe.
- https://www.icann.org
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### Nic.at / einzige Vergabestelle von .at-Domains
- Die nic.at GmbH ist die offizielle Registrierungsstelle für alle Domains mit der Endung .at sowie den Endungen .co.at und .or.at.
- Der Zentrale Informatikdienst der Universität Wien (ZID), wo Österreichs Domain-Geschichte ihren Anfang nahm, ist bis heute ein wichtiger technischer Partner in der Domain-Verwaltung.
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### Konsortium EURid / Vergabe der europäischen Domain .eu
https://eurid.eu/en/my-eu/
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### (Keine) rechtliche Definition?
- Zunächst ist eine Domain nur ein obligatorischer Anspruch gegenüber der Registrierungsstelle,
- eine bestimmte Bezeichnung im Rahmen des Domain Name Systems („DNS-Systems“) registriert zu halten,
- was aufgrund der Einmaligkeit des Vorkommens zu einer ausschließlichen Innehabung dieser Bezeichnung führt (technische Einmaligkeit der Domain).
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### Rechte aus einer Domain?
- Die Registrierung einer beliebigen Bezeichnung als Domain entfaltet keine Rechte, die mit dieser Bezeichnung nicht schon vorher verbunden gewesen wären.
- Im Zusammenhang mit der Verwendung, insbesondere dem Inhalt der Website, die unter der Domain angeboten wird, kann sie aber Kennzeichenfunktion entfalten und in den Genuss des Kennzeichenschutzes gelangen
- § 9 UWG [Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens]
- § 43 ABGB [Schutz des Namens])
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### Betroffene Immaterialgüterrechte
- Die Internet-Registrierstellen prüfen den Eingriff in fremde Rechte nicht.
- Diese Stellen tragen die gewünschte Domain in das Register ein, soweit die konkrete Domain noch nicht vergeben ist (first come, first served).
- Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift.
- Solche Rechte Dritter können sich insbesondere ergeben aus dem
- Markenschutzgesetz (MSchG),
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) und
- Namensrecht (ABGB)
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### Markenrechtsverletzung (§ 10 MSchG)
- Das markenrechtliche Ausschließungsrecht gilt - außer bei berühmten Marken - nur für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen (z.B. Bauwesen oder Werbung).
- Kein Markenrechtseingriff liegt vor, wenn eine Domain vor der Markenrechtseintragung eines Dritten benutzt wird und wenn die unter der Domain abrufbaren Webinhalte schon vor der Registrierung der Marke bekannt waren.
- Umgekehrt ist möglich, eine Bezeichnung als Domain und als Marke rechtlich absichern zu lassen.
- Mit der Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle ist in der Regel noch kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht verbunden, da dies regelmäßig noch keine Benutzung einer Marke darstellt (vgl. § 10a MSchG; anders wenn bereits zum Registrierungszeitpunkt künftiger Rechtsverstoß offensichtlich)
- Benutzung ist aber dann anzunehmen, wenn unter der Domain tatsächlich eine Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet wird und dadurch die Marke in verwechslungsfähiger Form verwendet wird
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### Grundlegendes zum Lauterkeitsrecht
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Schutzfähige Gegenstände/Aspekte: aggressive und irreführenden Geschäftspraktiken, andere unlautere Geschäftspraktiken, z.B. Nachahmung (von Produkten), Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens, unbefugtes Verwerten von anvertrauten technischen Informationen, Domain-Grabbing etc.
- Schutzdauer: zeitlich nicht limitiert
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### Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens (§ 9 UWG)
- „Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens […], oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
- „[…] zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.“
- Handeln im geschäftlichen Verkehr, setzt nicht unbedingt das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus
- Unterscheidungskraft des verletzten Kennzeichens (z.B. Phantasiewörter oder durch Verkehrsgeltung)
- Verwechslungsgefahr (ähnliche Domain, idR nicht wenn völlig verschiedenen Branchen)
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### Domain-Grabbing (§ 1 UWG; RIS-Justiz RS0115379)
- „[…] Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.
- Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.“
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### Titelschutz (§ 80 UrhG)
- „Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.“
- Zeitungen, Zeitschriften und Bücher sowie Musik- und Filmtitel
- Unterscheidungskraft
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### Unbefugter Firmengebrauch (§ 37 UGB)
- „Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.“
- Nur eingetragene Firmen
- Nur Unterlassungsanspruch
- Das (allgemeine) Namensrecht ist parallel anwendbar…
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### Namensrecht (§ 43 ABGB)
- „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“
- vor allem bei Anmaßung eines Namens
- Geschützt sind auch Firma eines Unternehmens und Etablissementbezeichnungen (wenn diese Unterscheidungs- und Kennzeichenkraft; keine Allerweltsnamen)
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### Frage: Domain vs. Marke
- Vergleichen Sie eine Domain mit einer Marke? Gemeinsamkeiten? Unterschiede?
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## Teil 5: Rechtsdurchsetzung im Immaterialgüterrecht
- Darstellung der zivil und strafrechtlicher Sanktionierung einer Immaterialgüterrechtsverletzung anhand des Urheberrechts
- „Besonderer Rechtsschutz“ bei registrierten Schutzrechten anhand des Markenrechts
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### Zivil- und strafrechtlicher Schutz
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### Sanktionierung einer Urheberrechtsverletzung
- Zivilgerichtlicher Schutz:
- Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG; § 51 MSchG)
- „Wer in einem auf [UrhG] gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.“
setzt kein Verschulden des Verletzers voraus
Aktivlegitimation: Urheber, Werknutzungsberechtigte; mangels Ausschließlichkeit aber nicht bei bloßen Werknutzungsbewilligung (vgl. auch § 14 Abs 3 u 4 MSchG)
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- Erstbegehungs- bzw Wiederholungsgefahr:
- EG ist vom Kläger zu beweisen, hingegen wird die WG vermutet
- Fällt idR weg, wenn der Beklagte dem Kläger einen (umfassenden) vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbietet (RIS-Justiz RS0079899)
Passivlegitimation: Unmittelbarer Täter und mittelbare Täter nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
- „Gehilfe ist nur, wer den Täter bewusst fördert.“ Dies setzt voraus, dass der Gehilfe die maßgeblichen Tatumstände, welche die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen, kennt oder vorwerfbar nicht kennt. (RIS-Justiz RS0031329)
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- Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Dies ist etwa der Fall, „wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist“ (OGH 4 Ob 140/14p, RIS-Justiz RS0114374).
- „Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.“(§ 81 Abs 1 Satz 2 UrhG; § 54 Abs 1 MSchG)
Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber, ohne dass es auf die Voraussetzungen für das Vorliegen der Gehilfenhaftung ankäme
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- setzt kein Verschulden des Unternehmensinhabers voraus (reine Erfolgshaftung),
Die Eingriffshandlung muss iZm dem Unternehmen erfolgen und in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmers fallen
Bei juristischen Personen ist der Unternehmensinhaber die juristische Person selbst
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- „Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“(§ 81 Abs 1a UrhG)
Unterlassungsanspruch gegen den Vermittler, insb. Access-Provider und Host-Provider
„[S]etzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird.“ (RIS-Justiz RS0129808)
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- Anspruch auf Beseitigung (§ 82 UrhG; § 52 MSchG)
- „verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde“
Eingriffsgegenständen (CD): grundsätzlich zu vernichten
Eingriffsmittel (CD-/DVD-Brenner): grundsätzlich unbrauchbar zu machen
- Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG; § 55 MSchG)
- „der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.“
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- Nur wenn das rechtswidrige Verhalten eine gewisse Publizität erreicht hat
„Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung […] für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.“ (RIS-Justiz RS0077338)
Talionsprinzip: Urteilveröffentlichung in jener Form und Aufmachung, in der die rechtsverletzende Inhalt veröffentlicht wurde (RIS-Justiz RS0079630). Ist dies nicht möglich, muss die Veröffentlichung in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes sein (RIS-Justiz RS0079737 [Beisatz T4]).
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- Beispiel: Urteilsveröffentlichung auf der gleichen Webseite, binnen einem Zeitraum von 30 Tagen
Auch der obsiegende Beklagte kann zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils ermächtigt werden (z.B. wenn Prozess einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist)
- Zahlungsansprüche:
- Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn kein Verschulden (ersparte Lizenzgebühr, § 86 UrhG; § 53 Abs 1 MSchG)
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- Beispiel: Verkaufspreis für Standardsoftware, der als einmalige Lizenzgebühr für die dauernde Nutzung der Software entrichtet wird
- Anspruch auf Schadenersatz (§ 87 Abs 1 u 2 UrhG; § 53 Abs 2ff MSchG)
Bei schuldhafter Verletzung
„ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen“
Auch ideelle Schäden sind ersatzfähig.
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- Anspruch auf Herausgabe des Gewinns (§ 87 Abs 4 UrhG)
„Der […] herauszugebende "Gewinn" darf aber nicht mit dem durch den Urheberrechtseingriff erzielten Umsatz gleich gesetzt werden. […] [A]us diesem Rechtsgrund nur die Herausgabe des Reingewinnes verlangt werden.“ (RIS-Justiz RS0077434)
Dieser „ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen“ (RIS-Justiz RS0129252)
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- Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt (§ 87 Abs 3 UrhG)
Da sich der Nachweis des Schadens bzw. des entgangenen Gewinns in der Regel schwierig gestaltet, kann der Rechteinhaber unabhängig vom Nachweis eines Schadens das doppelte angemessene Entgelt begehren (Schadenspauschalierung)
Bereits bei leichter Fahrlässigkeit
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- Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 88 UrhG; § 54 Abs 2 u 3 MSchG)
- Der Unternehmer haftet für Ansprüche auf angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG), „die durch Urheberrechtsverstöße seiner Beauftragten oder Bediensteten im Betrieb seines Unternehmens bewirkt werden, ohne jegliches eigene Verschulden“ (RIS-Justiz RS0077345).
- „Der Unternehmer haftet [für den Ersatz des verursachten Schadens nach § 87 UrhG] nur, wenn er von dem Eingriff eines Bediensteten oder eines Beauftragten in das urheberrechtliche Verwertungsrecht eines anderen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen.“ (Verschulden; RIS-Justiz RS0077479)
„unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen“
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- Anspruch auf Rechnungslegung (§ 87a UrhG; § 55 MSchG)
Dient sowohl der Vorbereitung der Zahlungsansprüche als auch des Beseitigungsanspruchs
- Anspruch auf Auskunft (§ 87b UrhG; § 55a MSchG)
Soll dem Verletzten die Rechtsverfolgung von Lieferanten und gewerblichen Abnehmern eines entdecktes Verletzers ermöglichen.
- Einstweilige Verfügungen (§ 87c UrhG; § 56 MSchG)
„zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln“
Bei Unterlassungsansprüchen ist der (drohende) Verstoß zu beweisen, nicht aber dass die eV zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich ist
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- Gerichtszuständigkeit
- „Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Handelsgerichte […] Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs [und] nach dem Urheberrechtsgesetz“ (§ 51 Abs 2 10 JN).
- Jeweiliges Landesgericht in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bzw. Handelsgericht Wien
- Für Klagen und einstweilige Verfügungen wegen zivilrechtlicher Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen ist „ausschließlich“ das Handelsgericht Wien zuständig (§ 56a MSchG)
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### Strafrechtliche Sanktionierung
- Eigener Straftatbestand „Eingriff“ (§ 91 UrhG)
- Privatanklagedelikt
- „Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.“
- Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln sowie (zunächst) deren Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme (§§ 92 u 93 UrhG)
- Strafbare Kennzeichenverletzungen (§ 60ff MSchG)
- Privatanklagedelikt
- „Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt“
- „Ebenso […] wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen […] unbefugt benutzt.“
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### Besonderer Rechtsschutz in Markenangelegenheiten
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### Österreichisches Patentamt
- Rechtsabteilung (RA): Anmeldeverfahren, Widerspruchsverfahren und gewisse nichtstreitige Markenangelegenheiten (z.B. Übertragung von Marken).
- Nichtigkeitsabteilung (NA): streitige Markenverfahren wie Löschung einer Marke, Anträge auf Übertragung oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke.
- Instanzenzug: Rechtsmittel an Oberlandesgericht Wien und (gegen diese) an OGH
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### Widerspruchsverfahren
- „Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden“. (§ 29a Abs 1 MSchG)
- Widerspruch kann nur auf eine prioritätsältere Marke oder Anmeldung (vorbehaltlich deren Registrierung) gestützt werden.
- Reines Aktenverfahren
- Gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
- Statt eines Widerspruchs kann ein Löschungsantrag gestellt werden (alternativ)
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### Löschungsverfahren
- Dritte sind berechtigt einen Antrag auf Löschung der Marke zu stellen (Löschungstatbestände), unter anderem wenn:
- Kollision mit älterer Marke: abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat (Verwirkung)
- Kollision mit älterem nicht registriertem Zeichen: wenn dieses Verkehrsgeltung erlangt hat
- Kollision mit älterem Handelsnamen: Name, Firma, besondere Bezeichnung
- Von Amts wegen wahrzunehmende Löschungsgrunde: jedermann kann Löschung begehren, wenn etwa ein Registrierungshindernis vorliegt, die Marke aber trotzdem eingetragen wurde
- Nichtgebrauch: jedermann kann einen Löschungsantrag stellen, wenn eine Marke über fünf Jahre hindurch nicht ernsthaft genutzt wurde
- Entwicklung zum Freizeichen: wenn eine eingetragene Marke nachträglich zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware oder Dienstleistung wird, dann hat sie ihre Unterscheidungskraft verloren. Jedermann ist antragsberechtigt (etwa „WALKMAN“, „KORNSPITZ“).
- Irreführungseignung: wenn die Marke durch ihre Benutzung irreführend geworden ist.