# Arbeitsrecht --- ## Grundlagen von Arbeitsverhältnissen ### Grundlagen des Arbeitsrechts - Soll Interessensgegensätze ausgleichen - Arbeitgeber: verlangt von jemand anderen Leistung/Dienst - Arbeitnehmer: ist persönlich abhängig und weisungsgebunden für AG tätig - Schutzfunktion: - - Einhaltung bestimmter Mindeststandards - - kollektive Selbsthilfe (zb Gewerkschaften/Betriebsrat) - Ordnungsfunktion: - - Verbot verschiedener Verhaltensweisen - Tarifvertrag durch Gewerkschaften und AG Verband - Betriebsvereinbarung durch Betriebsrat und Audi AG - Günstigkeitsprinzip: Es wird immer das beste für den MA genommen ### Systematik des Arbeitsrechts - Arbeitsrecht gliedert sich in zwei Zweige: - - Individualarbeitsrecht (z.B. Arbeitsvertrag AG <-> MA) - - Kollektivarbeitsrecht (z.B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) ### Kollektivarbeitsrecht - Tarifvertrag: (TV) - - Wird zwischen Tarifpartnern geschlossen (für Arbeitsverhältnisse und -bedingungen) - - Tarifvertagsparteien (Arbeitgeberverbände und Gerwerkschaften) - - Geltungsbereich (gilt zwingend für AG und MA; verzicht nicht möglich) - - Inhalt (Lohn- und Gehaltstarifvertrag; Manteltarifvertrag(Arbeitsbedingungen)) - - Weitere Begriffe (Arbeitskampfrecht (zb. Streik, Friedenspflicht, Tarifautonomie)) - Betriebsvereinbarung (BV) - - muss schriftlich nieder- und im Betrieb ausgelegt werden - - Inhalt (zb. Ordung des Betriebs und Verhalten der MA) - - BV ergänzt TV (TV ist aber die Mindestbestimmung) - - Geltungsbereich (gilt unmittelbar und zwingend für AG und MA) - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - - regelt die Beziehung zwischen AG und Belegschaft - - Geltungsbereich (min 5 wahlberechtigte MA; gilt für alle MA im Betrieb (auch Azubis, nicht für leitende Angestellte)) - - Organe (Betriebsrat(4 Jahre), Konzernbetriebsrat, JAV (2 Jahre), Betriebsversammlung, Einigungsstelle, Gewerkschaften, AGVerbände) - - Wahlrecht bei Betriebsratwahl (min 18 Jahre; auch Leiharbeiter(min 3 Monate im Betrieb)) - - Wer ist wählbar? (alle Wahlberechtigen, die min sechs Monate im Betrieb sind) - - AG und Betriebsrat müssen unter Beachtung zum Wohl der MA und des Betriebs zusammen arbeiten - - Beteilungsrecht des Betriebsrat (Mitbestimmung(zb: Versetzung MA) und Mitwirkung (zb: ordentliche Kündigung)) - Sozialversicherungsrecht (SV) - - SV bietet finanziellen Schutz vor Lebensrisiken (z.b. Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit..) - - Prinzipien (Prinzip der..: Versicherungspflicht; Beitragsfinanzierung; Solidarität; Selbstverwaltung) - - Sozialversicherungszweige + Träger (Krankenversicherung (Krankenkasse), Rentenversicherung (Deut. Rentenversicherung), Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)..) ### Individualarbeitsrecht - wird Beziehung des einzelnen MA zu einzelnen AG geregelt - Instanz bei Streitigkeiten zwischen MA und AG -> Arbeitsgericht - Beachten bei Arbeitsvertrag is: - - Inhalt ist grundsätlich frei - - Bindung an höherrangiges Recht (zb: Gesetze) - - Arbeitsvertrag kann befristet und unbefristet geschlossen werden - Inhalte: - - Name und Anschrift - - Start Datum (Bei Befristung mit Ende) - - Ort - - Tätigkeit - - Entgelt - - Arbeitszeit - - Urlaub - - Kündigungsfristen ### Anbahnung von Arbeitsverhältnissen - Fragerecht in Vorstellungsgesprächen - - AG darf Bewerber Fragen stellen (zb: Ausbildung, Qualifikation, beruflicher Werdegang) - - Bewerber darf nicht falsch antworten (Anfechtungsrecht durch arglistuger Täuschung des AG) - - Unzulässige Fragen sind: Vorliegen einer Schwangerschaft, Familienstand, Alter (Ausnahme: Bewerber hat Recht zur Lüge) --- ## Eigenschaften von Arbeitsverhältnissen ### Formen des Arbeitsverhältnisses - Unbefristeter Arbeitsvertrag (für unbestimmte Zeit) - Befristeter Arbeitsvertrag (für vereibarte Zeit oder Zweckerreichung; schriftlich!) - (Es gibt Befristungen mit und ohne Sachgrund; Mit Sachgrund gibt es keine Gesetzliche Höchstgrenze; Ohne Sachgrund max 2 Jahre(in dieser Zeit max 3x verlängert werden)) - Weitere Formen des Arbeitsverhältnisses (Vollzeitarbeitsverhältnis, Teilzeitarbeitsverhältnis) ### Rechte und Pflichten aus dem AV #### Pflichten - Hauptpflichten - - AG: Entgeltzahlungspflicht - - MA: Arbeitsleistungspflicht - Nebenpflichten - - AG: Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungspflicht, Urlaubsgewährungspflicht - - MA: Loyalitätspflicht, Auskunftspflicht, Verschwiegenheitspflicht #### Rechte des Arbeitnehmers - Arbeitsunfähigkeit - - Anspruch auf Entgeltfortzahlung infloge einer Krankheit und ohne eigenes Verschulden bis zum 42. Tag - - AU Bescheinigung nach dem 3. Krankheitstag folgenden Werktag - Urlaubsanspruch - - Urlaub dient zur Erholung (jährlich soll zusammenhängender Urlaub von 3 Wochen gewährt werden) - - Berechnung (4 * Arbeitstage pro Woche zb: 4 * 5 = 20) - - Urlaub muss bis spätestens 31.03 des Folgejahres genommen sein - - Wiederruf der Urlaubsgewährung bei Existenzgefährdung des Unternehmens ### Besonders geschützte Personengruppen #### Jugendliche - Gültigkeit (Schutz beschäftigter Personen ab 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind) - Inhalt - - Keine Verrichtung gefährlicher Arbeiten - - Keine Akkordarbeit - Arbeitszeiten: nicht mehr als 8h täglich (40h pro Woche) - Ruhepausen ab 4,5h: 30min; ab 6h 60min - 12 Stunden Ruhezeit, Nachtruhe von 20-6Uhr - Besonderer Kündigungsschutz #### Schwerbehinderte - Grad der Behinderung: Mind 50% (Schwerbehindert, ab 30% gleichgestellte behinderte Menschen) - Ausstattung des Arbeitsplates mit erforderlichen Arbeitshilfen - 5 Tage extra Urlaub - besonderer Kündigungsschuzt (Zustimmung von Integrationsamt erforderlich) #### Mitglieder Betriebsrat und JAV #### Schwangere/Mütter/Elternzeit - MA soll AG Schwangerschaft und mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen - AG muss Gewerbeaufsichtsamt über Schwangerschaft der Mutter informieren - besonderer Kündigungschutz während und bis 4 Monate nach der Schwangerschaft - Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nacg der Entbindung - keine schwere und körperliche Arbeit - Keine Akkordarbeit, Nachtarbeit oder Mehrarbeit - Arbeitgeber muss ihr bei Beschäftigungsverbot andere zumutbare Tätigkeit zuweisen - Kündigungsschutz ab Verlangen und während der gesamten Elternzeit ### Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Keine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds während Amtszeit und einen Jahr danach möglich - Ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung von BR-/JAV-Mitglied erforderlich --- ## Ahndungen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen ### Ahndungsmaßnahmen - Kommt MA seinen Pflichten nicht nach, dann kann AG Abmahnung aussprechen (Oft Voraussetzung für verhaltensbedingte Kündigung) - Ablauf: - 1. Mündliche Belehrung - 2. Mündliche Verwarnung mit Aktennotz - 3. Schriftlicher Verweis - 4. Strenger Verweis mit Androhung auf Kündigung bei Wiederholung - Gründe: - - Grobe Störung des Betriebsfriedens (Streitereien) - - Nichtbeachtung Unfallverhütungsvorschriften/Rauchverbote - - Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten - - Diebstahl, Hehlerei - - Trunkenheit/Drogeneinfluss im Betrieb - - Missbrauch der Zeiterfassung - - Schädigung des Ansehens des Unternehmens ### Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Kann enden durch: - - Dienstaufhebungsvertrag(zb: Beginn eines Studiums) - - Kündigung durch MA (ordentlich/außerordentlich) - - Kündigung durch AG (ordentlich/außerordentlich) - - Befristung des Arbeitsverhältnisses - - Verrentung/Tod des MA - Definition: ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit welcher ein Vertragspartner das Arbeitsverhältniss beendigt - Kündigung durch den AG: - - muss schriftlich sein - - Zugang der Kündigung - - Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten MA - - Anhörung des BR vor Ausspruch (gesetzlich hat BR Anhörungsrecht) - - BR bekommt bei Anhörung folgende Inhalte: - - + Angeben zur Person (Name, Alter) - - + Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich) - - + Grund - - Weitere Voraussetzungen nach Art der Kündigung - - + bei ordentlicher Kündigung(sozial gerechtfertigt 4 Wochen bis zum 15. oder zum Monatsende) - - + außerordentliche Kündigung(keine Kündigungsfrist; wichtiger Grund; innerhalb von 2 Wochen ab sicheren Kenntniserlangung des Grundes; Wenn zu spät, dann ist Kündigung unwirksam)