# Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
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## Was ist eine UVP?
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein politisches Instrument, das in die behördlichen Zulassungsverfahren für bestimmte (Bau-)Vorhaben intregiert ist. Mit der UVP sollen Umweltauswirkungen transparent gemacht werden und sie soll eine öffentliche, kritische Beteiligung ermöglichen, um die Akzeptanz für das jeweilige Vorhaben zu stärken.
Anhand der folgenden Fragen und des abschließenden Beispiels wird die UVP genau erklärt und ihre Anwendung beleuchtet.
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### 1. Frage: Wie läuft eine Umweltverträglichkeitsprüfung ab?

[*Quelle: uvp-portal.de*]
Eine UVP besteht aus den folgenden sechs Schritten.
**Screening**
- Ermittlung, ob für ein bestimmtes Projekt oder Bauvorhaben eine UVP durchzuführen ist.
Dafür gibt es im *Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)* klare Vorgaben welche Vorhaben UVP-pflichtig sind.
- Es werden 149 Vorhabentypen aus 19 Kategorien gelistet, für die, ab definierten Schwellenwerten, wie die Leistung bei Kraftwerken, eine UVP im Zulassungsverfahren durchgeführt werden muss.
Unterschieden wird dabei zwischen:
-generell UVP-pflichtigen Vorhaben
-Vorhaben, die eine allgemeine Vorprüfung im Einzellfall benötigen
-Vorhaben, die eine standortbezogene Vorprüfung benötigen
**Scoping**
- Festlegung des Untersuchungsrahmens der UVP
- Die zuständige Behörde berät und unterrichtet den Vorhabenträger über Inhalt, Umfang, Detailtiefe und anzuwendende Methoden, des UVP-Berichtes
- Diverse Fachgutachten und -beiträge möglich
**Erstellen des UVP-Berichtes**
- Schriftliche Erstellung des eigentlichen UVP-Berichts unter Berücksichtigung des Untersuchungsrahmens.
- Dieser muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
-Beschreibung der örtlichen Umwelt
-Beschreibung des Vorhabens
-Beschreibung der geprüften Alternativen zum Vorhaben
-Beschreibung der Maßnahmen, die Umweltauswirkungen verhindern oder ersetzen sollen
-Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen
-für eine breite Allgemeinheit verständliche Zusammenfassung
**Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden**
- Prüfung auf Vollständigkeit durch die zuständige Behörde
- Veröffentlichung des Berichts
- Möglichkeit zur öffentlichen Meinugsäußerung
-Wie diese Äußerungen berücksichtigt werden, muss anschließend dokumentiert und begründet werden.
- Bei Fehlern oder begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Berichts, muss erneut beim Scoping angesetzt werden
**Zulassungsentscheidung**
- Bewertung der Umweltauswirkungen auf Grundlage des UVP-Berichtes, der öffentlichen Hinweise und behördlicher Untersuchungen
- Entscheidung zur Zulassung des Vorhabens durch die zuständige Behörde
**Bekanntgabe und Begründung**
- Veröffentlichung der behördlichen Zulassungsentscheidung und ihrer Beründung
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### 2. Frage: Was ist das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung?
Das Ziel der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, Umweltauswirkungen auf ein Schutzgut eines Vorhabens frühzeitig zu ermitteln, beschreiben und bewerten zu können. Das kann sowohl öffentliches als auch zu privates Vorhaben betreffen. Jedoch besteht für private Maßnahmen welche nicht kommerziell oder genehmigungsbedürftig sind keine Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Anders ist es mit öffentlichen und kommerziellen Vorhaben.
Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sind wichtige Entscheidungsgrundlagen für die Zulassungsbehörden.
Desweitern ist der Zweck einer UVP, dass die Öffentlichkeit ein Vorhaben akzeptiert.
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### 3. Frage: Wann wird die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird immer dann druchgeführt, wenn wesentliche Umweltauswirkung bei einem Vorhaben zu erwarten sind. Dies ist gesetzlich festgelegt. Vorhaben sind sogenannte Neuvorhaben, bei denen etwas ganz neu errichtet wird. Jedoch können auch Änderungsvorhaben verpflichtet sein eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Öffentliche und kommerzielle Vorhaben sind zur UVP verpflichtet, wenn diese auf der Liste des UVP-Gesetz stehen. Auf dieser Liste (Anhang 1 des UVP-Gesetz)sind die verschiedenen Vorhaben und deren Prüfungspflicht zufinden.
Diese Liste deckt folgende Bereiche ab:
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
2. Steine, Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
3. Stahl, Eisen, sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoff
6. Holz-, Zellstoff
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschsftliche Erzeugnisse,
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
9. Lagerung von Stoffen und Gemischen
10. sonstige Industrieanlagen
11. Kernenergie
12. Abfalldeponie
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
14. Verkehrsvorhaben
15. Bergbau und dauerhafte Speicherung von CO2
16. Flurbereinigung
17. Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben
18. Bauvorhaben
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen
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### 4. Frage: Wie ist die rechtliche Grundlage?
Die Durchführung der UVP ist im *Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)* seit 1990 geregelt und beruht auf europäischen Rechtsvorschriften.
Zusätzlich ist die UVP auch in verschiedenen Fachgesetzen verankert und wird dort an die jeweiligen Erfordernisse angepasst.
Außerdem müssen zur Evaluation der Umweltauswirkungenen diverse (Umweltschutz-)Gesetze beachtet werden.
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### 5. Frage: Welche Schutzgüter betrachtet die UVP?
Im UVPG wird die Verträglichkeit mit Hilfe der Auswirkungen auf spezielle Schutzgüter erfasst, welche für den Überbegriff Umwelt stehen.
Diese sind:
- Die Menschen und besonders ihre Gesundheit
- Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- Klima und Luft
- Die Landschaft
- Boden und Fläche
- Wasser
- Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Dabei sind nicht nur die Schutzgüter als solche sondern auch die mannigfaltigen Wechselwirkungen untereinander zu berücksichtigen.
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### 6. Frage: Welche Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit am UVP-Verfahren bestehen?
Die Beteiligung, die der Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verfahrens dient, erfolgt im Zulassungsverfahren. Durch die öffentliche Bekanntmachung über geplante Vorhaben wird die Öffentlichkeit informiert und kann eine Stellungnahme abgeben. Die durch die UVP-Richtlinie eingebundene Öffentlichkeit soll die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen sichern. Deshalb schreibt die Richtlinie vor, dass die betroffene Öffentlichkeit das Verfahrensergebnis vor einer unabhängigen und unparteiischen Instanz anfechten können muss. Die Öffentlichkeit wird von der verfahrensführenden Behörde über die Eröffnung eines Verfahrens und Möglichkeiten zur Beteiligung (z.B. Einsichtnahme in Dokumente und schriftliche Äußerungen gegenüber er Behörde) informiert.
Bei der Bekanntmachung zu Beginn der Beteiligung wird die Öffentlichkeit über verschiedene Punkte informiert. Dazu zählt neben einiger weiterer Punkte, welche Behörde für das Verfahren zuständig ist und an welchem Ort und in welchem Zeitraum die öffentliche Auslegung des UVP-Berichts und weiterer Unterlagen stattfindet.
Die genannten Dokumente sind über Portale einzusehen und werden zur Einsicht ausgelegt. Einwendungen können bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Protokollierung abgegeben werden.
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### 7. Frage: Wer zählt zur betroffenen Öffentlichkeit?
Bei der Beteiligung werden zwei Gruppen unterschieden: Die Öffentlichkeit und die betroffene Öffentlichkeit.
Unter Öffentlichkeit werden einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen verstanden. Sie haben einige Beteiligungsmöglichkeiten. Vorrangig umfassende Informationsmöglichkeiten, wie über die Frage der Durchführung einer UVP, zu Ablauf und Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen eines eingeleiteten Zulassungsverfahrens, zu den Unterlagen über die Umweltauswirkungen und zur Entscheidung über das Vorhaben.
Zur betroffenen Öffentlichkeit zählt jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben berührt werden. Auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgabenbereiche durch die Zulassungsentscheidung berührt werden. Dazu zählen auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Sie haben umfassende Informationsmöglichkeiten (genau wie die Öffentlichkeit), zudem Recht auf Äußerung und Abgabe von Einwendungen (schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde) im Beteiligungsverfahren.
### 8. Frage: Wie beteilige ich mich an einem Verfahren?
Über das UVP-Portal kann man sehen, bei welchen Verfahren eine Beteiligung gerade möglich ist. Genauere Infos zu Terminen (Unterlageneinsicht, Erörterungstermine), Einsichtsmöglichkeiten und Einsendungsoptionen finden sich auf den entsprechenden Verfahrensseiten.
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Eine UVP würde dazu beitragen, dass die Weltmeere geschützt werden und dass das Ressourcenvorkommen überwacht wird.
Doch auf hoher See gibt es hierbei noch deutliche Defizite, die der folgende Text noch einmal detailliert beschreibt.
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## Blauer Reichtum in Gefahr - Der Schutz der Tiefsee
### Blauer Reichtum in Gefahr: der Schutz der Tiefsee vor neuen Herausforderungen - Zusammenfassung:
Der Meeresboden birgt viele wertvolle Ressourcen, welche in der modernen Welt sehr gefragt sind. Aufgrund der zunehmenden Ressourcenknappheit, steigender Rohstoffpreise und aufwändigem Abbau an Land werden zunehmend Verfahren entwickelt, um die Tiefseeressourcen zu fördern. Die bekannteste Ressource sind Manganknollen, kartoffelgroße Gemische aus Mangan, Eisen, Kobalt und Kupfer, welche auf 4000m Tiefe gefunden werden können. Die größten Vorkommen sind Gas- oder Methanhydrate, welche bis zu 100 Meter dicke Eis ähnliche Substanzen in 350-5000 Metern Tiefe bilden. Es wird angenommen, dass die Vorräte den weltweiten Kohlenvorräten entsprechen. Kobaldkrusten, Ablagerungen von Mangan, Eisen, Kupfer, Nickel, Platin sind an steilen Vulkanhängen zu finden und nur enorm schwer zu fördern. Die frühste entdeckte Ressource sind Massivsulfide und Sulfid-Schlämme mit hohem Kupfer, Gold, Silber und Zinkanteilen, welche an schwarzen Rauchern zu finden sind. Auch lebende Organsimen werden für die Pharmazie gefördert.
Der Abbau der Tiefseeressourcen wird dank modernster Technik und Sattelitenunterstützung immer einfacher. In der Vergangenheit bedurfte es mehrerer Expeditionen mit Tauchboten und Sonar, um die Schätze in der Tiefsee ausfindig zu machen. Erst um 1960 entwickelten die Schweizer mit den Amerikanern zusammen Ein Tauchboot welche in die erforderlichen Tiefen für diese Ressourcen herab kam.
Die Förderung der Tiefsee Ressourcen birgt aber trotz der technischen Möglichkeiten sehr viele Risiken. Der verursachte Lärm und die Zerstörung des Meeresbodens haben unter Wasser noch größere Auswirkungen. Das Ökosystem des Meeresbodens läuft wesentlich langsamer als wir es vom Land kennen. Schäden, welche vor 25 Jahren verursacht wurden, sind noch genauso sichtbar wie am ersten Tag. Das schwere Gerät löscht zusätzlich viele Arten aus, bevor sie entdeckt werden und birgt das Risiko enorme Massen von Methangas aus Gashydranten freizusetzten.Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen diese Fördermethoden prüfen und die nachhaltige Zerstörung des Meeresbodens verhindern.
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Die Entdeckung dieser Tiefseeresourcen führte zu Dikussionen um die Hoheitsgebiete der Länder.
Die Drei-Meilen-Zone, die bis in die 1950er galt, stellte viele Nationen nicht mehr zufrieden.Als zusätzlich die Nachfrage an den Fischfang anstieg, waren viele Konflikte vorprogrammiert.
Der US-Präsident Harry Truman erklärte, dass die USA alle natürlichen Ressourcen ihres Kontinentalschelfs beanspruchen. Rasch folgten zahlreiche weitere Küstenstaaten und formulierten eigene Gebiets- und Nutzungsansprüche – mit jeweils unterschiedlichen Auffassungen davon, wie groß das eigene Anspruchsgebiet sei.
Dies führte zu den Kabeljaukriegen zwischen Großbritannien und Island, die Konkurrenz um maritime Ressourcen stieg und Spannungen herrschten.
Um die Situation zu entschärfen, fanden Seerechtskonferenzen statt, allerdings ohne gewünschten Erfolg.
So beanspruchten 1973 schließlich über 60 Staaten eine eigene festgelegte Zone.
Erst mit dem Internationalen Seerechtsübereinkommen (SRÜ) wurden erste Regelungen der See vereinbart.
Das SRÜ regelt nahezu alle Bereiche des Seevölkerrechts, unter anderem die Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen in Küstenmeer (bis zu zwölf Seemeilen), Anschlusszone (bis zu 24 Seemeilen), Ausschließliche Wirtschaftszone (bis zu 200 Seemeilen), Festlandsockel und Hohe See.
Ferner regelt es die Nutzung dieser Gebiete durch Schifffahrt, Fischerei, Wissenschaft, Seekabelverlegung, den Schutz der Meeresumwelt und den Tiefseebergbau.
Allerdings weist das Abkommen auch eine Reihe von Schwächen auf, da es Regelungen nur für die mineralischen Ressourcen des Meeresbodens und darunterliegender Schichten festlegt, Angaben zu einer militärischen Nutzung der Hohen See fehlen und auch im Bezug auf Maßnahmen zum Meeresschutz sind Defizite vorhanden. Auch dass nicht alle Länder Mitglieder in dem SRÜ sind, weist einige Mängel auf. Die USA z.B. möchte sich der Einigung nicht anschließen. Bisher hat die SRÜ 160 Mitglieder.
Mit seinem Inkrafttreten wurde ebenfalls die internationale Meeresbodenbehörde ISA errichtet, welche die Aufgabe hat, die Bodenschätze zu verwalten, den Tiefseebergbau zu regulieren und den Schutz der Umwelt für das gemeinsame Erbe der Menschheit zu gewährleisten.
Sie verfügt über das alleinige Recht, Schürflizenzen in internationalen Gewässern zu vergeben.
Sobald schwere Schäden für die Umwelt befürchtet werden oder Zonen für andere Nutzungen vergeben sind, werden die Anträge abgelehnt. Sobald ein Staat eine Lizenz für ein Land erhält, müssen sie die Hälfte des gesamten Gebietes, das sie auf eigene Kosten erkunden, spätestens nach acht Jahren wieder an die ISA zurückgeben.
Seit 2006 ist auch Deutschland Besitzer eines sogenannten Claims und Ziel des Projektes ist eine Bestandsaufnahme der Bodenlebewesen, um herauszufinden, wie viele Arten vorkommen und wie groß ihr Verbreitungsgebiet ist.
Doch die momentane Situation ist gravierend:
Schätzungen zufolge sind bereits 60 Prozent der Weltmeere aufgrund von Meeresverschmutzung und Abbauschäden gefährdet und die SRÜ arbeiten somit daran, die Regelungslücke zu schließen. Deshalb wird an einem Durchführungsübereinkommen zum SRÜ gearbeitet, das Fragen zur nachhaltigen Nutzung, zu Zugang und Vorteilsausgleich mariner genetischer Ressourcen, des Naturschutzes, Umweltverträglichkeitsprüfungen und vor allem die Einrichtung von Schutzgebieten auf der Hohen See regeln soll.
Bisher ist es nur im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks von 1992 (OSPAR) gelungen, 2010 sechs Schutzgebiete im Nordostatlantik außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten auszuweisen. Dadurch wird ein Gebiet, das flächenmäßig größer als Deutschland ist und sich durch eine große Vielfalt ausweist, unter Schutz gestellt.
Trotz dieses Erfolgs bleibt es jedoch ungewiss, ob und wann ein neues Durchführungsübereinkommen zum SRÜ zustande kommt.
Dazu müsste es gelingen, eine Einigung unter allen bedeutenden Akteuren, die auf der Hohen See tätig sind, zu erzielen.
Denn bisher gibt es noch keine Regelungen für eine UVP der Weltmeere. Eine UVP würde Informationen der Weltmeere, wie z.B. die Lebewesen dort und die natürlichen Ressourcen transparent machen und einen Zugang für Interessenten bieten. Ebenso wäre eine UVP für die Weltmeere von hoher Bedeutung, da die Politik ein Mitspracherecht hätte und somit nicht nur die Wirtschaft im Vordergrund stünde, wie es bisher der Fall ist.
Zusammenfassend lässt sich somit schlussfolgern, dass es einen dringenden Handlungsbedarf der Weltmeere und den Forschungen besteht und dass eine UVP auf die Weltmeere eine deutliche Verbesserung der Transparenz bieten könnte.
Doch die Umsetzung ist mit gespaltenen Meinungen verbunden, da die Förderung und Erforschung der Tiefseeressourcen, sowie der Fischfang ein bedeutenden Wirtschaftszweig darstellt.
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Quellen:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umweltvertraeglichkeitspruefung-48538 15.06.2020
http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/anlage_1.html 15.06.2020
https://www.uvp-portal.de/de/wissenswertes 15.06.2020
https://www.juraforum.de/lexikon/umweltvertraeglichkeitspruefung 15.06.2020
https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/nachhaltigkeit/instrumente_der_umweltprufung/umweltvertraglichkeitsprufung/die-umweltvertraeglichkeitspruefung-8964.html 03.07.2020
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