## Crashkurs I - Prüfung eines Freiheitsgrundrechts
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Ein Fall von OpenRewi - Initiative für Offene Rechtswissenschaft
openrewi.org
![](https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/dd/Logo_Test_OpenRewi.png =300x)
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## Sachverhalt
Bundestag erlässt Smartphone-Verbot an Schulen (Mobbing, Aufmerksamkeitsdefizit).
Auch in den Pausen.
:iphone: kann eingesammelt werden.
Schülerin A klagt dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht. :female-judge:
Note:
Wäre eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründet?
Was heißt das?
Verfassungsgericht entscheidet alles, was mit GG zusammenhängt - auch die GR
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## Was meint die Fallfrage?
| Zulässigkeit | Begründetheit |
|:------------------------------------------------------------------------:|:------------------------------------------------------------------------------:|
| Darf ich mit meiner Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht? :door: | Kann ich mich dann auch erfolgreich auf verletzte Grundrechte berufen? :medal: |
Note:
Zulässigkeit als Filter - Sind wir dafür überhaupt zuständig?
Am BVerfG arbeiten 16 Richter:innen - in den sonstigen Gerichten über 21.000
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## Was prüfe ich in der Begründetheit?
- die in Frage kommenden Grundrechte (häufig mehrere)
- häufig Freiheitsgrundrechte - selten Gleichheitsgrundrechte
Note:
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist häufig nur Anhängsel.
Freiheitsgrundrechte werden immer zuerst geprüft.
Gleichheitsgrundrechte danach - machen wir nächste Woche.
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## Wie prüfe ich ein Freiheitsgrundrecht?
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### Schutzbereich - sachlich
**Kernfrage**: ==Was== (Verhaltensweisen, Rechte, Dinge) fällt unter den Schutz des Grundrechts?
:moneybag: :dancers: :loudspeaker:
Note:
Was ist Kunst? Was ist Eigentum?
Kaum Anhaltspunkte im Gesetz - Schutzbereiche befinden sich im steten Wandel
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### Schutzbereich - persönlich
**Kernfrage**: ==Wer== darf sich auf das Grundrecht berufen?
:woman: :man: :baby:
Note:
Nur problematisch
- bei "Deutschengrundrechten" - geknüpft an Staatsbürgerschaft - politische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit
- bei juristischen Personen (Vereine, GmbH) - Art. 19 III GG
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### Eingriff
**Kernfrage**: ==Wie== ist das Grundrecht betroffen?
Note:
- welche Verhaltensweisen beeinträchtigen das Grudnrecht überhaupt?
- Bsp. Warnung vor verdorbenen Lebensmitteln - Unternehmen geht insolvent
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### Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranke + Schrankenvorbehalt)
**Kernfrage**: ==Wo== verlaufen die Grenzen des Grundrechts?
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### Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranke + Schrankenvorbehalt)
1. Gibt es ein formelles Gesetz? (=Schranke)
2. Stellt das Grundrecht an das Gesetz besondere Anforderungen? (=Schrankenvorbehalt)
Note:
- GR gelten nicht grenzenlos (unmöglich in einer Gesellschaft)
- unterschiedliche Interessen kollidieren mit Freiheiten (Bsp.: Kunst an fremder Hauswand)
- Gesetzgeber zieht GR "Schranken"
- Schrankenziehung darf nicht beliebig sein
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#### Schranke
Formelles Gesetz = durch ein Parlament erlassen
In der Regel im Sachverhalt erwähnt
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#### Schrankenvorbehalt
1. Einfacher Gesetzesvorbehalt
2. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Art. 5 II GG) - Gesetz muss bestimmte Anforderungen erfüllen
3. Schrankenlos gewährleistetes Grundrecht (Art. 5 III GG) - Einschränkung über kollidierende Verfassungsgüter
Note:
- Welche Art von Gesetz darf das GR beschränken?
- Abhängig vom jeweiligen GR und dessen Gewicht (Rangverhältnis zwischen den GR - Menschenwürde ist wichtiger als Eigentum)
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### Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranke)
**Kernfrage**: ==Wie weit== dürfen die Grenzen des Grundrechts verlaufen?
Note:
- abwägen des Verhältnisses zwischen GR und anderen GR oder Interessen/Verfassungsgütern
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### Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranke)
1. Ist das einschränkende Gesetz verfassungsgemäß?
2. Ist der auf diesem Gesetz beruhende Einzelakt ebenfalls verfassungsgemäß?
**Bsp.**: Ein Gesetz verbietet die Benutzung von Handys in Schulen (einschränkendes Gesetz). Weil eine Schüler:in gegen das Verbot verstößt, wird ihr das Handy weggenommen (Einzelakt).
Note:
- in der Klausur immer beide Punkte ansprechen
- meistens ist das zugrundeliegende Gesetz unproblematisch
- Ausnahme: es ist im SV neu geschaffen und abgedruckt
- im Einzelakt gibt es häufiger Probleme
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#### Was heißt "**verfassungsgemäß**"?
1. Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß.
2. Das Gesetz ist materiell verfassungsgemäß.
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#### Was heißt "**formell** verfassungsgemäß"?
:exclamation: Achtung - Staatsorganisationsrecht
1. Zuständigkeit - Bund oder Land durfte das Gesetz erlassen
2. Verfahren - das Gesetzgebungsvefahren wurde eingehalten
3. Form - das Gesetz wurde ordentlich unterschrieben und verkündet
Note:
- wenigstens die Grundlagen aus dem Staatsorganisationsrecht wiederholen
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#### Was heißt "**materiell** verfassungsgemäß"?
- Wesentlichkeitslehre (Demokratieprinzip)
- Bestimmtheitsgrundsatz (Rechtsstaatsprinzip)
- Zitiergebot (Art. 19 I 1 GG)
- Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
- Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
aber vor allem - **die Verhältnismäßigkeit**
:pencil: Hier liegt häufig der Schwerpunkt der Grundrechte-Klausur
Note:
- Wesentlichkeitslehre
- je intensiver der Eingriff, desto eher muss das Parlament entscheiden - nicht die Exekutive (Bsp. Corona-Verordnungen
- Bestimmtheitsgrundsatz
- aus der Norm sind Voraussetzungen und RF klar erkennbar
- Zitiergebot
- eingeschränkte Grundrechte müssen benannt werden
- Wesensgehaltsgarantie
- gem. Art. 19 II - eine Art Kern, der nicht angetastet werden kann - irrelevant da relativ und somit verdrängt durch Verhältnismäßigkeit
- Verbot des Einzelfallgesetzes
- Gesetze müssen allgemein sein (viele Fälle, unüberschaubare Personen)
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### Was ist die **Verhältnismäßigkeit**?
:pencil: Hier liegt häufig der Schwerpunkt der materiellen Verfassungsmäßigkeit
Eine vierstufige Kontrolle :female-police-officer:
1. Wird mit dem Eingriff ein **legitimer Zweck** verfolgt?
2. Ist der Eingriff dazu **geeignet** diesen Zweck zu erreichen?
3. Ist der Eingriff auch **erforderlich** bzw. gibt es ein Mittel, das genauso effektiv, aber weniger intensiv ist?
4. Ist der Eingriff **angemessen** bzw. steht die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zum angestrebten Zweck?
Note:
- Verhältnismäßigkeit wichtig bis ins zweite Staatsexamen
- erst recht im Verwaltungsrecht
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#### Was ist ein **legitimer Zweck**?
Fast alles, außer die Verfassungs verbietet es ausnahmsweise explizit.
:pencil: In der Klausur immer möglichst genau den Zweck des Eingriffs herausarbeiten.
Note:
- im Notfall mittelbar aus dem Sachverhalt herausarbeiten
- wichtig für die darauffolgende Prüfung
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#### Was bedeutet **Geeignetheit**?
Eingriff ist tatsächlich förderlich - Ausreichend ist die Möglichkeit der Zweckerreichung.
:pencil: In der Klausur im Zweifel auf den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers abstellen
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#### Was bedeutet **Erforderlichkeit**?
1. Gibt es mildere Maßnahmen?
2. Wären diese auch gleich effektiv?
:pencil: In der Klausur alternative Maßnahmen ausdenken, sofern sie nicht im Sachverhalt genannt werden
Note:
- gerne kreativ werden - es wird häufig an der mangelnden Effektivität scheitern
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#### Was bedeutet **Angemessenheit**?
Die widerstreitenden Interessen müssen gewichtet und abgewogen werden.
Primäres Ziel ist ein möglichst **schonender Ausgleich** :scales:
Erst wenn dieser Ausgleich nicht möglich ist, muss eine Rechtsposition **zurücktreten** :hand:
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##### Dreischrittige Prüfung
:pencil: In der Klausur sollte die Prüfung der Angemessenheit in drei Schritten strukturiert werden:
1. Intensität des Eingriffs (Sicht der Betroffenen)
2. Relevanz des mit dem Eingriff verfolgten Zwecks (Sicht der Gegenseite)
3. Kann die Relevanz des Zwecks die Intensität des Eingriffs rechtfertigen?
Note:
- hierfür sollten in der Klausur **keine** Überschriften benutzt werden - Angemessenheitsprüfung ist ein Fließtext
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##### 1. Intensität des Eingriffs (Sicht der Betroffenen)
- Wie gewichtigt sind die Interessen der Betroffenen (Menschenwürde oder "nur" Wirtschaftsgrundrechte)?
- Welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung ergeben sich für die Betroffenen?
Note:
- ein Gefühl für die Bedeutung der Grundrechte gibt es im Laufe des Kurses
- die Relevanz eines GR ist immer relativ - es gibt kein Ranking
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##### 2. Relevanz des mit dem Eingriff verfolgten Zwecks (Sicht der Gegenseite)
- Wie relevant sind die Interessen hinter dem Eingriffszweck (werden durch den Eingriff hochrangige Rechtsgüter geschützt, z.B. Leben/Gesundheit)?
- Ist der Eintritt des Erfolgs wahrscheinlich?
Note:
- einfach, wenn GR gegen GR steht
- etwas schwerer, wenn "sonstige Verfassungsgüter" betroffen sind - hier wird der Staat oft kreativ (z.B. aus den Kompetenznormen)
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##### 3. Kann die Relevanz des Zwecks die Intensität des Eingriffs rechtfertigen?
- Sind die Interessen der Betroffenen bereits abstrakt höherwertiger als die mit dem Eingriff verfolgten Zwecke?
- Sind evtl. Ausnahme-, Übergangs-, oder Entschädigungsregeln möglich?
Note:
- an dieser Stelle massiv den Sachverhalt auswerten
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## Lösung Begründetheit
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:exclamation: Immer an **saubere Obersätze** denken.
Auch in Grundrechtsklausuren muss der **Gutachtenstil** beachtet werden.
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> "Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die beschwerdeführende Person durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt wird."
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### I. Schutzbereich
> "Zunächst müsste der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG eröffnet sein."
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#### 1. Persönlicher Schutzbereich
Allgemeine Handlungsfreiheit ist ein "Jedermanngrundrecht"
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#### 2. Sachlicher Schutzbereich
**Kernfrage**: ==Was== (Verhaltensweisen, Rechte, Dinge) fällt unter den Schutz des Grundrechts?
:exclamation: Der nachfolgende Meinungsstreit sollte in der Klausur sehr kurz dargestellt werden.
Note:
Er wird schon deshalb nicht relevant, weil Art. 2 GG nie den Schwerpunkt der Klausur darstellt - besondere Verhaltensweisen sind durch andere GR geschützt
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#### Wortlaut von Art. 2 I GG
> (1) Jeder hat das Recht auf die ==freie Entfaltung seiner Persönlichkeit==, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Note:
- auch in GR-Klausur gute Ausgangsbasis für Argumentation
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##### a) Geschützt ist nur ein Persönlichkeitskern?
Nur solche Verhaltensweisen, die zum Kernbereich des Persönlichen zählen und daher für die Entfaltung der Persönlichkeit von Gewicht sind
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##### b) Geschützt ist eine allgemeine Handlungsfreiheit?
Jede freie Entfaltung der Persönlichkeit - auch wenn sie nicht gewichtig ist - wird von Art. 2 I GG erfasst
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##### c) Allgemeine Handlungsfreiheit!
:heavy_minus_sign: Schutz wird uferlos
:heavy_plus_sign: **Systematik** GG ist eine freiheitliche Ordnung (in dubio pro liberate)
:heavy_plus_sign: **Telos** Art. 2 I GG ist ein Auffanggrundrecht, um einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten
:heavy_plus_sign: Die "Uferlosigkeit" kann über die Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden
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### II. Eingriff
**Kernfrage**: ==Wie== ist das Grundrecht betroffen?
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#### Eingriff - klassisch
Jede Regelung, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheit führt.
Note:
- wenn klassischer Eingriff vorliegt, muss der moderne Eingriffsbegriff gar nicht mehr geprüft werden
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#### Eingriff - modern
Jedes staatliche Handeln, das ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
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>"Gemäß § 3 I und II BSmG ist es Schüler:innen untersagt, während des Unterrichts und auf dem Schulgelände mobile Endgeräte zu verwenden. Dies stellt eine typische Form des gesetzlichen Verbots dar. Somit werden die Schüler:innen bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt. Mithin liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG vor."
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### III. Rechtfertigung
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#### 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranken)
**Kernfrage**: ==Wo== verlaufen die Grenzen des Grundrechts?
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##### Die "Schrankentrias" der allgemeinen Handlungsfreiheit
> (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die ==Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz== verstößt.
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##### Verfassungsgemäße Ordnung
= verfassungsmäßige Ordnung = alle Gesetze = einfacher Gesetzesvorbehalt
"Rechte anderer" sind Teil der Rechtsordnung als subjektive Rechte
"Sittengesetz" ist über Generalklauseln ebenfalls Teil der Rechtsordnung
Note:
- Terminologie der Lehre (einfacher Gesetzesvorbehalt etc.) kommt nicht in den GR-Texten vor sondern hat sich über Jahrzehnte entwickelt
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##### Schranke im Fall
> "Als Schranke kommt hier § 3 BSmG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein Parlamentsgesetz. Eine Schranke liegt demnach vor."
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#### 2. Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranken)
**Kernfrage**: ==Wie weit== dürfen die Grenzen verlaufen?
Ist § 3 BSmG formell und materiell verfassungsgemäß?
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##### Materielle Verfassungsmäßigkeit
Die formelle Verfassungsmäßigkeit war durch den Sachverhalt vorgegeben.
Bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit liegt der Schwerpunkt in der **Verhältnismäßigkeit**.
> "Die Regelung müsste insbesondere verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung einen legitimen Zweck verfolgt und die gesetzliche Regelung zur Förderung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist."
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##### a) legitimer Zweck
- Aufmerksamkeitsstörungen - staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG
- Schutz vor Mobbing - psychische Gesundheit aus Art. 2 II GG
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##### b) Geeignetheit
- ohne Handy keine Ablenkung / Mobbing
- Lehrkräfte können Handyverbot durchsetzen
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##### c) Erforderlichkeit
- Verbot von Endgeräten nur während des Unterrichts?
- Verbot von Endgeräten im Unterricht zu unterrichtsfremden Zwecken?
:pencil: In der Klausur muss hier häufig auf die nicht vorhandene gleiche Effektivität eingegangen werden.
Note:
- Gerade das Ziel, Mobbing zu verhindern, kann eher mit einem vollständigen Verbot erreicht werden.
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##### d) Angemessenheit - Sicht der Betroffenen
- Handyverbot greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein
- digitale Endgeräte sind wichtige Bestandteile des Alltages
- wegen langer Schulzeiten ist der Eingriff intensiv
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##### d) Angemessenheit - Sicht der Eingreifenden
- der Staat hat gem. Art. 7 I GG einen reibungslosen Unterrichtsablauf zu garantieren
- Mobbing kann zu psychischen Schäden führen - Recht auf Gesundheit aus Art. 2 II GG ist betroffen - auch hierfür hat der Staat eine Schutzpflicht
:pencil: Wenn möglich sollten die entgegenstehenden Interessen immer im Grundgesetz verankert werden. Bei schrankenlos gewährleisteten Grundrechten ist dies sogar notwendig.
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##### d) Angemessenheit - Ausgleich
- anstatt eines pauschalen Verbots kann über einen verantwortungsvollen Umgang aufgeklärt werden
- Mobbing ist ein Problem, das auch offline und außerhalb der Schule fortbestehen würde - hier bedarf es anderer Lösungen
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#### 3. Zwischenergebnis
Das einschränkende Gesetz ist unverhältnismäßig und somit nicht materiell verfassungsgemäß.
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### IV. Ergebnis zur Begründetheit
Die Regelung verstößt damit gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG und ist somit nicht materiell verfassungsmäßig.
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## C. Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet.
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### Vielen Dank!
„Dieser Text steht unter der Lizenz [CC BY-SA 3.0](https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de). Er beruht auf dem Werk von Maximilian Petras, in: [Grundrechte-Fallbuch](https://de.wikibooks.org/wiki/OpenRewi/_Grundrechte-Fallbuch/_Fall_3a_L%C3%B6sung), ebenfalls veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0. Für Änderungen ist allein der/die Urheber:in dieser Überarbeitung verantwortlich.“
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