<style>
.reveal p {
font-size: 25px;
text-align: left;
}
.reveal li {
font-size: 25px;
text-align: left;
}
.reveal td {
font-size: 25px;
text-align: left;
}
.reveal h1 {
font-size: 60px;
}
.reveal h2 {
font-size: 50px;
text-align: left;
}
.reveal h3 {
font-size: 40px;
text-align: left;
}
.reveal h4 {
font-size: 30px;
text-align: left;
}
.reveal h5 {
font-size: 30px;
text-align: left;
}
</style>
# Fall 5 - Meinungsfreiheit
---
* B arbeitet in der Druckerei D und ist Betriebsrat
* Abmahnung im vergangenen Jahr nach verächtlicher Äußerung über Kollegin in halb-privater WhatsApp-Gruppe
* B betitelt Kollege C in Diskussion mehrmals mit den Worten "ugah, ugah"
* B wird von der Druckerei mit sofortiger Wirkung gekündigt.
* Dagegen erhebt er Kündigungsschutzklage, die in allen Instanzen erfolglos bleibt (letztinstanzliche Entscheidung vom 02.12.2020 wurde B am 28.01.2021 zugestellt)
* Er erhebt am 28.02.2021 schriftlich Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.
---
* Fallfrage: Hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg?
---
## Was meint die Fallfrage?
| Zulässigkeit | Begründetheit |
|:------------------------------------------------------------------------:|:------------------------------------------------------------------------------:|
| Darf ich mit meiner Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht? :door: | Kann ich mich dann auch erfolgreich auf verletzte Grundrechte berufen? :medal: |
---
*Obersatz:* Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
---
# A. Zulässigkeit
---
## I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden - und damit auch jene des B - zuständig.
:exclamation: Die Zuständigkeit kann auch vor der Zulässigkeitsprüfung gesondert angesprochen werden
---
## II. Beschwerdefähigkeit, Art 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG
Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist „jedermann“ beschwerdefähig, also jede Person, die Trägerin von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.
---
## III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG
= Jeder Akt öffentlicher Gewalt
* Kündigungserklärung? (-)
* letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen (+)
Note:
- in allen Rechtsgebieten gibt es Instanzenzüge (z.B. AG, LG, OLG, BGH)
- streng genommen greift Beschwerdeführer alle gerichtlichen Entscheidungen an - BVerfG geht davon aus, dass nachfolgende Entscheidung die vorangegangene Entscheidung aufhebt
---
## IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
### 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
### 2. Beschwer
* selbst
* gegenwärtig
* unmittelbar
Note:
hier Thematisierung der mittelbaren Drittwirkung:
- Grundrechte bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln als objektive Wertentscheidungen zu berücksichtigen! -> Ausstrahlungswirkung des GG
- in der Klausur - konkreten Anknüpfungspunkt im Gesetz suchen
- idF wichtiger Grund bei § 626 BGB --> Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit Art. 5 I 1 GG
- Verkennung der Grundrechte bei Auslegung durch Arbeitsgerichte "zumindest nicht ausgeschlossen"
---
## V. Rechtswegserschöpfung (§ 90 II 1 BVerfGG) und Grundsatz der Subsidiarität
---
## VI. Frist (§ 93 I 1, 2 BVerfGG) und Form (§§ 23 I, 92 BVerfGG)
---
Gemäß § 93 I 1, 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zu erheben.
Wie ist die Frist zu berechnen?
---
Die Frist berechnet das Bundesverfassungsgericht anhand der §§ 187 ff. BGB.
---
Fristbeginn: Die letztinstanzliche Entscheidung ist B am 28.01.2021 zugestellt worden. Die Frist beginnt gemäß § 187 I Var. 1 BGB also am 29.01.2021 um 0:00 Uhr.
Fristende: gemäß § 188 I Alt. 1 BGB am 28.02.2021 um 24:00 Uhr. Der 28.02.2021 ist jedoch ein Sonntag. Nach § 193 BGB endet die Frist in diesem Fall am nächsten Werktag, also am 01.03.2021 um 24:00 Uhr.
B hat die Verfassungsbeschwerde somit am 01.03.2021 fristgemäß erhoben.
Note:
- der Fristbeginn wird aus Gründen der Vollständigkeit mitgenannt - für die Berechnung des Fristendes hat er keine direkten Auswirkungen
---
## VII. Ergebnis zur Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
---
# B. Begründetheit
*Obersatz:*
> "Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn B durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt wird, vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG"
---
##### Prüfungsaufbau Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch formelles Gesetz
##### I. Schutzbereich
##### II. Eingriff
##### III. Rechtfertigung
1\. Einschränkbarkeit
2\. Grenzen der Einschränkbarkeit
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
---
##### Prüfungsaufbau Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch Einzelakt (insbes. Urteil) aufgrund formellen Gesetzes
##### I. Schutzbereich
##### II. Eingriff
##### III. Rechtfertigung
1\. Einschränkbarkeit
2\. Grenzen der Einschränkbarkeit
a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aa) formelle Verfassungsmäßigkeit
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
==b) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes==
---
**Prüfungsmaßstab:**
> "Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz, d.h. es überprüft die angegriffene Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern ausschließlich auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
:exclamation: Ausführungen zum Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts können auch im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Urteils erfolgen.
Note:
hier nochmal Aufgreifen der mittelbaren Drittwirkung (oder im Eingriff): Grundrechte bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln als objektive Wertentscheidungen zu berücksichtigen! -> Ausstrahlungswirkung des GG
---
Vorliegend kommt eine Verletzung von **Art. 5 I 1 GG** in Betracht. Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wird, ohne dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
---
## I. Schutzbereich
### 1. Sachlich
---
| Werturteile | Tatsachenbehauptungen |
|:-------------------------------------------------------------------------------------------:| ----------------------------------- |
| Aussagen, die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder der Beurteilung enthalten | Aussagen, die falsifizierbar sind |
Note:
- Warum auch Beleidigungen Teil der Meinungsfreiheit? - Recht der Ehre ist eine Schranke in Art. 5 II GG
---
### 2. Persönlich
"jeder", also auch der B.
---
## II. Eingriff
*Klassischer Eingriffsbegriff:*
> Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die eine in den Schutzbereich fallende Tätigkeit final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ beeinträchtigt.
---
## III. Rechtfertigung
Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das betroffene Grundrecht einschränkbar ist und seine Rechtsgrundlage sowie deren Anwendung und Auslegung durch das Gericht im vorliegenden Fall verfassungsmäßig sind.
---
### 1. Einschränkbarkeit
---
Wiederholung: Schrankenregelungen
* Verfassungsunmittelbare Schranken
* Einfacher Gesetzesvorbehalt
* Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
* Verfassungsimmanenter Gesetzesvorbehalt
---
Art. 5 II GG:
> Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der **allgemeinen Gesetze**, den **gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend** und in dem **Recht der persönlichen Ehre**.*
Note:
- allgemeine Gesetze als qualifizierter Schrankenvorbehalt
---
Exkurs: "allgemeine Gesetze"
* **Abwägungslehre:** Allgemein sind alle Gesetze, die einem höheren "Allgemeininteresse" dienen und daher Vorrang vor Art. 5 I GG verdienen.
* **Sonderrechtslehre:** Allgemein ist ein Gesetz, wenn es sich nicht gegen einen bestimmten Meinungsinhalt richtet, d.h. es muss inhaltlich neutral sein.
---
BVerfG:
> Gesetze sind "allgemein, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen"
---
#### § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
> Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus ==wichtigem Grund== ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
---
### 2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Keine Anhaltspunkte für formelle oder materielle Verfassungswidrigkeit.
Insbesondere: Die Norm enthält mit dem Begriff des "wichtigen Grundes" einen sehr unbestimmten Rechtsbegriff, der im Wege der Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen "angepasst" werden kann.
Note:
- Normen aus BGB oder StGB in einer Grundrechte-Klausur sind selten problematisch
- aufpassen bei "ausgedachten" Normen, deren Text abgedruckt ist
---
### 3. Verfassungsmäßigkeit des Urteils
Das Gericht müsste auch im konkreten Einzelfall bei der Auslegung und Anwendung von § 626 BGB Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit zutreffend erkannt und eine verhältnismäßige Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter vorgenommen haben.
---
#### a) Ermittlung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit
Das Gericht muss Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit bei der Auseinandersetzung mit der Aussage des B hinreichend ermittelt haben.
Hier ausführliche Auseinandersetzung mit der Äußerung - keine Probleme.
Note:
- ggf. muss eine Äußerung wohlwollend ausgelegt werden - Klassiker-Beispiel "Soldaten sind Mörder" - nicht die angsesprochenen Soldat:innen gemeint, sondern allgemeine Aussage
---
#### b) Ausfall der Einzelfallabwägung?
Grundsatz: Meinungsfreiheit erfordert eine Abwägung der drohenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern
Ausnahmen: Schmähungen und Formalbeleidigungen
---
##### aa) Schmähung
= liegt erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
---
Ausruf "Ugah Ugah" verbunden mit Affenlauten:
- tellt People of Colour in die Nähe zu Tieren und adressiert sie ganz ausdrücklich nicht als Menschen, sondern als minderwertig.
- Die Aussage ist bereits für sich genommen derart verachtend, dass sie eine Schmähung darstellen kann.
- Die Menschenwürde aus Art. 1 I GG wird angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird und damit das in Art. 3 III 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche frei von rassistischen Zuschreibungen verletzt wird.
---
##### bb) Formalbeleidigung
= Verwendung besonders krasser, aus sich heraus herabwürdigender Schimpfwörter, die kontextunabhängig als gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeiten einzustufen sind.
Note:
- vertretbar, da gängige Form der rassistischen Beleidigung - auch in Bezug zu Fußballspielen
Hier kann die Prüfung vorbei sein --> idF hilfsgutachterlich weiter prüfen
---
#### Hilfsgutachten: c) Verhältnismäßigkeit der Anwendung und Auslegung im Einzelfall
Note:
- Art. 5 I 1 gegen Art. 12 I GG (Fürsorgepflicht, einfachgesetzlich ausgeführt § 3 III, § 12 III AGG und § 75 I BetrVG, Diskriminierungen wegen Art. 3 III GG vermeiden)
- Fürsorgepflicht hat sich verdichtet --> typischerweise Abmahnungen
---
#### Vielen Dank!
Dieser Text steht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 ([https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de](https://)). Er beruht auf dem Werk von Dr. Dana-Sophia Valentiner, in: Grundrechte-Fallbuch, ebenfalls veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0. Für Änderungen ist allein der/die Urheber*/in dieser Überarbeitung verantwortlich
</style>
{"metaMigratedAt":"2023-06-15T22:12:49.004Z","metaMigratedFrom":"YAML","title":"OpenRewi - Fall 5 - Meinungsfreiheit","breaks":"true","description":"View the slide with \"Slide Mode\".","contributors":"[{\"id\":\"c5e3a627-9293-492c-9253-67382b9c7af2\",\"add\":1687,\"del\":237},{\"id\":\"fb143b55-64d8-4498-a676-726ca2c4e730\",\"add\":21221,\"del\":10780},{\"id\":\"4c38d172-6721-4773-ad9a-4aa62e7f9b0f\",\"add\":671,\"del\":120}]"}