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# Religionsfreiheit
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# Sachverhalt
<p style="text-align: justify">Die gläubige Muslima G möchte nach Abschluss ihres rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Bayreuth im Januar 2021 unmittelbar mit dem Rechtsreferendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg beginnen. Sie bewirbt sich hierzu form- und fristgemäß beim Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg für den Einstellungstermin 1.4.2020.
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<p style="text-align: justify">Schon während Ihrer Vorbereitungen auf die Erste Juristische Prüfung hatte G erfahren, dass das Tragen eines religiösen Kopftuchs in Gerichtssälen in Bayern für Richter:innen und Staatsanwält:innen untersagt ist. Nach Auffassung der G ist dies inakzeptabel, da das Tragen eines Nikab in der Öffentlichkeit - und damit auch im Gerichtssaal - für sie Ausdruck ihres Glaubens ist und doch nicht staatlicherseits einfach verbotenen werden könne. Schließlich habe sich der Staat aus Glaubensfragen grundsätzlich komplett heraus zu halten.
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<p style="text-align: justify">G ist sich jedoch nicht sicher, ob ein derartiges Verbot auch für sie im Rahmen ihres Rechtsreferendariats gilt. Als sie die Bewerbungsunterlagen und Vordrucke vor dem Absenden ihrer Bewerbung an das OLG Bamberg durchlas, fand sie hierzu keine Aussage.
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<p style="text-align: justify">Als G mittels Einstellungsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 3.3.2021 die Zulassung zum Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk Bamberg erteilt wurde, stieß sie jedoch in dem mit "Auflagen" überschriebenen Teil des Bescheids auf einen Passus, der wie folgt lautet:
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<p style="text-align: justify">"Auf Art. 57 AGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG wird hingewiesen: Bei der Wahrnehmung von Amtshandlungen mit Außenkontakt (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation) dürfen keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke (z. B. Kopftücher) getragen werden, die Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können."
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<p style="text-align: justify">Nach Rücksprache mit dem Präsidenten des OLG Bamberg könne hierfür auch keine Ausnahme zugunsten der G zugelassen werden, da hiervon eine negative Vorbildwirkung ausginge und "das Gesetz klar formuliert" sei. Der Staat sei in religiösen und weltanschaulichen Fragen zu absoluter Neutralität verpflichtet, um ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben sämtlicher Religionen ermöglichen zu können. Zudem würde die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt.
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<p style="text-align: justify">Die erkennbare Distanzierung der einzelnen Richter:innen von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bei Ausübung des Amtes stärke nämlich das Vertrauen in die Justiz insgesamt und die öffentliche Kundgabe von Religiosität sei im Gegensatz hierzu geeignet, das Gesamtbild der Justiz - das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung berufenen Amtsträger:innen geprägt sei - zu beeinträchtigen.
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<p style="text-align: justify">Überdies müssten auch Dritte, v. a. Angeklagte in einem Strafprozess, davor geschützt werden, mit fremden religiösen Anschauungen gegen ihren Willen konfrontiert zu werden.
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<p style="text-align: justify">G möchte sich dies nicht gefallen lassen und ist von den Ausführungen des OLG-Präsidenten nicht überzeugt. Der Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft und die Wahrnehmung richterlicher Tätigkeit stellen für sie die spannendsten Tätigkeiten des gesamten Referendariats dar. Zwar besteht kein Anspruch auf Übernahme und Durchführung dieser Tätigkeiten.
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<p style="text-align: justify">Es ist jedoch verbreitete Praxis und im Falle des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft sogar vorgeschriebener Bestandteil der praktischen Stationsausbildung, dass Rechtsreferendar:innen Amtshandlungen mit Außenkontakt vornehmen. Diese Aufgaben könne sie zur Wahrung ihres Glaubens bzw. ihres Verständnisses vom Islam jedoch nur wahrnehmen, sofern sie hierbei ein Kopftuch tragen könne. Sie klagt daher gegen die "Auflage" in ihrem Einstellungsbescheid, da sie unbedingt die Sitzungsvertretung wahrnehmen will.
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<p style="text-align: justify">Die Bemühungen der G bleiben jedoch ohne Erfolg, da sowohl das Verwaltungsgericht Bayreuth als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ihrer Klage nicht stattgeben. Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beschließt die G Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben und faxt ihre Beschwerdeschrift über das etwas eingestaubte Faxgerät ihrer Eltern an das Bundesverfassungsgericht.
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<p style="text-align: justify">G macht inhaltlich geltend, die Entscheidung des BayVGH verkenne die Bedeutung ihrer Glaubensfreiheit und verstoße damit gegen das Grundgesetz.
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<p style="text-align: justify">Es könne keinen Unterschied machen, ob sie als Zuschauerin im Gerichtssaal ein Kopftuch trage oder als Vertreterin der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Beides sei private Grundrechtsausübung und staatlicherseits hinzunehmen. Zudem sei zusätzlich ihre Berufsfreiheit verletzt, da ihr ohne Wahrnehmung der Sitzungsvertretung ein bedeutsamer Teil ihrer Ausbildung zur Volljuristin verwehrt würde.
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# Fallfrage
<p style="text-align: justify">Hat die fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde der G vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg? Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist - ggf. hilfsgutachtlich - einzugehen.
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Art. 11 BayRiStAG
<p style="text-align: justify">(2) Richter und Richterinnen dürfen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen entsprechend.
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Art. 57 AGGVG
<p style="text-align: justify">Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.
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<span style="font-size:0,5em"> **Vorüberlegung – Wo liegen Probleme des Falles?**</span>
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| Zulässigkeit | Begründetheit |
|:------------------------------------------------------------------------:|:------------------------------------------------------------------------------:|
| Gegenwärtigkeit der Beschwer| Auffinden kollidierenden Verfassungsrechts |
| Formgerecht erhoben|Herstellung praktischer Konkordanz|
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# Falllösung
Die VB der G hat Aussicht auf Erfolg, **wenn** sie zulässig und **soweit** sie begründet ist.
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# A. Zulässigkeit
:pencil:Regelmäßig ist die Zulässigkeitsprüfung nicht sonderlich "punkteträchtig". Üben Sie, sich hier im wesentlichen kurz zu halten.
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## **I. Zuständigkeit**
Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden - und damit auch jene der G - zuständig.
:exclamation: Die Zuständigkeit kann auch vor der Zulässigkeitsprüfung gesondert angesprochen werden
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## **II. Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit**
- gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jede:r Grundrechtsträger:in oder Träger:in von grundrechtsgleichen Rechten ("jedermann")
- jedenfalls natürliche Personen
- G als natürliche Person somit beschwerdefähig. Mangels gegenteiliger Angaben - insbesondere einer etwaigen Minderjährigkeit - ist sie auch prozessfähig.
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:exclamation: Ausführungen zur Prozessfähigkeit können in unproblematischen Fällen auch unterbleiben.
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## **III. Beschwerdegegenstand**
- jeder Akt der öffentlichen Gewalt iSd Art. 1 III GG
- hier: unmittelbar gegen Entscheidung des BayVGH, Akt der Judikative
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## **IV. Beschwerdebefugnis**
### 1. Möglichkeit der GR-Verletzung
:pencil: Zählen Sie hier alle zu prüfenden GR auf. Auf diese müssen Sie, wenn mitunter auch nur kurz, in der Begründetheit eingehen.
- Art. 4 I,II GG
- Art. 12 GG
- Art. 2 I iVm Art. 1 I GG
- Art. 3 III GG
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### 2. Eigene Betroffenheit
- selbst und unmittelbar (+)
- **P** Gegenwärtig?
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## **V. Rechtswegserschöpfung, Subsidiarität** (+)
## **VI. Form, Frist**
Frist (+)
Form? **P** Erfüllt Fax das Schriftformerfordernis?
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# B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit G durch die letztinstanzliche Entscheidung tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist.
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## **I. Prüfungsmaßstab**
:exclamation: Dieser Prüfungspunkt dient der Abgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit von der Fachgerichtsbarkeit. Er ist nur bei Urteils-VB anzuführen.
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- BVerfG keine Superrevisionsinstanz, lediglich *spezifisches Verfassungsrecht*
- Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendungs von GR
- Verfassungswidrige Rechtsgrundlage
- Verstoß gg. Verfahrensrechte unmittelbar aus dem GG
- wenn Entscheidung objektiv unhaltbar und somit willkürlich ist
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## **II. Verletzung von Art. 4 I, II GG**
### 1. Schutzbereich
a. Sachlich
- Def. Glaube
- Geschützt: Forum internum und forum externum
- Plausibilitätsprüfung
b. Persönlich
**P** Besonderes Gewaltverhältnis
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### **2.Eingriff**
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<p style="text-align: justify">3. Rechtfertigung
<p style="text-align: justify">a. Einschränkbarkeit
**P** Übertragung der Schrankenregelung aus Art. 140 GG iVm Art. 136 I WRV?
<p style="text-align: justify">Jedenfalls aber kollidierendes Verfassungsrecht
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:pencil: Begründen Sie dies kurz mit einem Erst-Recht-Schluss
:pencil: Überlegen Sie vorab, ob kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht kommt. Ist dies der Fall, kann der Streit um die Übertragung der Schrankenregelungen offen gelassen werden.
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b. Verfassungsmäßigkeit der RGL
aa. Formell(+)
bb. Materiell
Art. 57 AGGVG iVm Art. 11 II BayRiStAG könnte verfassungswidrig sein.
Insb. Verhältnismäßigkeitsprüfung
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**VHM-Prüfung**
Gegenläufige Rechtsgüter müssen Verfassungsrang haben, damit sie legitimes Ziel darstellen. Möglich:
- Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität
- Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
- Negative Glaubensfreiheit Dritter
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**Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität**
- Herleitung
- Inhalt: keine umfassende Distanzierung von jeder Religion, vielmehr fördernde Neutralität
Grenze: Identifikationsverbot
**P** Kann Tragen religiöser Symbole vorliegend dem Staat zugerechnet werden?
- Dann Identifikationsverbot zumindestens betroffen und das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralitiät kommt als *legitimes Ziel* in Betracht
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**Funktionsfähigkeit der Rechspflege**
- normative Verankerung in Art. 19 IV, 20 III, 92 GG
**P** Hieraus auch Vorgaben zum Erscheinungsbild von staatl. Bediensteten?
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**Negative Glaubensfreiheit Dritter**
- nicht nur Glaubensausübung geschützt, sondern auch fremden Glaubensbetätigungen fernzubleiben
- gilt im Grundsatz nicht absolut
:exclamation: Ausnahme: Einzelner ist staatlicherseits Glaubensbekundungen Dritter unausweichlich ausgesetzt
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**Güterabwägung**
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**III. Verletzung von Art. 12**
Zwar SB eröffnet, aber kein weitergehender Schutzgehalt als Art. 4 I,II GG
**IV. Verletzung von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG**
Eingriff wäre jedenfalls entsprechend d. Ausführungen zu Art. 4 I, II GG gerechtfertigt
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**V. Verletzung von Art. 3 III 1 GG**
- Ungleichbehandlung wegen des Glaubens?
- Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts?
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**1. Ungleichbehandlung**
- setz Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte voraus
- auch bei indirekter Benachteiligung
Keine Anknüpfung an konkreten Glauben. Fraglich: indirekte Ungleichbehandlung?
Gleichermaßen hinsichtlich des Geschlechts
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**2. Rechtfertigung**
-kollidierendes Verfassungsrecht
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**C. Gesamtergebnis**
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Dieser Text steht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de). Er beruht ursprünglich auf dem Werk von Rudi Lang, in: [Grundrechte-Fallbuch](https://de.wikibooks.org/wiki/OpenRewi/_Grundrechte-Fallbuch/_Fall_9), ebenfalls veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 und wurde auf Zwischensprüfungsniveau angepasst von Christoph Schröder, vgl. [Grundrechte-Fallbuch, Fall 9a](https://de.wikibooks.org/wiki/OpenRewi/_Grundrechte-Fallbuch/_Fall_9a). Für Änderungen ist allein der/die Urheber*in dieser Überarbeitung verantwortlich.
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