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### Willkommen in der Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II
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**Veranstaltungshinweis:**
Feministische Rechtswissenschaft - Eine Einführung und zugleich Kritik an der juristischen Ausbildung von Selma Gather und Valentina Chiofalo
Di 27.04.2021 18.00 -19.30 Uh
Anmeldung erbeten unter: recht-feministisch-kiel@posteo.de
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### Wiederholung: Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts
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1. Was bezeichnet der Schutzbereich eines Grundrechts?
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2. Welche Ansichten werden zur Reichweite des Schutzbereich des Art. 2 I GG vertreten? Welche ist vorzugswürdig?
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3. Welche vier Merkmale weist der klassische Eingriffsbegriff auf?
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4. Was unterscheidet den klassischen Eingriffsbegriff von dem modernen Eingriffsbegriff?
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5. In welche drei Prüfungspunkte gliedert sich die Prüfung einer Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch formelles Gesetz?
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6. Was bezeichnet eine Grundrechtsschranke? Welche Schranken können unterschieden werden?
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7. Was besagt die "Wesentlichkeitstheorie"?
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(Dazu: Professor Dr. Voßkuhle; Grundwissen - Öffentliches Recht: **Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Jus 2007, S. 118 ff**. und bezüglich der Coronamaßnahmen Brocker: **Exekutive versus parlamentarische Normsetzung in der Corona-Pandemie NVwZ 2020, 1485**)
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8. Wie wird die Prüfung eines Freiheitsgrundrechts durch formelles Gesetz aufgebaut?
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Prüfungsaufbau: Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch formelles Gesetz
**I. Eingriff in den Schutzbereich**
1.Schutzbereich
a) Sachlich
b) Persönlich
2.Eingriff
**II. Rechtfertigung**
1.Einschränkbarkeit
2.Grenzen der Einschränkbarkeit
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
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### Sachverhalt
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Die Bundesregierung erlässt ein Gesetz, das die Verwendung von Endgeräten auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Das gilt auch für Pausenzeiten. Laut dem Gesetz dürfen Lehrer:innen Endgeräte einsammeln, sofern sie entgegen dem Verbot benutzt werden.
Die 14-Jährige Schülerin A ist von der Ankündigung des zukünftigen § 3 BSmG entsetzt. Ihre Eltern halten nichts von ihren Verfahrensplänen. Sie finden das Gesetz notwendig. Wenn A rechtlich gegen das Gesetz vorgehen wolle, müsse sie dies ohne die Unterstützung ihrer Eltern und gegen deren Willen tun.
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Prüfen Sie die Zulässigkeit eines entsprechenden Verfahrens der Schülerin A vor dem BVerfG gegen das BSmG.
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## Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
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### I. Zuständigkeit des BVerfG
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Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG und §§ 13 Nr. 8a, BVerfGG.
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### II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 BVerfGG
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- Gemäß § 90 I BVerfGG ist grundsätzlich jedermann beteiligtenfähig
- Jedermann ist, wer Träger von Grundrechten sein kann
- Bei natürlichen Personen unproblematisch
- auch Kinder und Jugendliche erfasst
- A ist beteiligtenfähig
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#### **Sonderproblem:** Beteiligtenfähigkeit von juristischen Personen
(Berufung auf Grundrechte / Zugang zur Verfassungsbeschwerde)
- Art. 19 III GG
- personales Substrat / grundrechtstypische Gefährdungslage
- "dem Wesen nach anwendbar" z.B. nicht bei Art. 1 I oder Art. 2 II 1
- grundsätzlich nicht: juristische Personen des öffentlichen Rechts (Konfusionsargument)
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### III. Prozessfähigkeit
- die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen oder von einem selbstgewählten Vertreter vornehmen zu lassen
- keine ausdrückliche Regelung der Prozessfähigkeit im BVerfGG.
- A möchte den Prozess selbst führen, ohne sich von den Eltern vertreten zu lassen;
- Lösungsmöglichkeiten?
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#### **Grundrechtsmündigkeit: Einsichtsfähigkeit / Reife des Minderjährigen oder „starre Altersgrenzen“?**
* Eine Ansicht: Rückgriff auf einfachgesetzliche Normen, §§ 104 ff. BGB analog, grds. 18. Lebensjahr
* Andere Ansicht (hM): Abstellen auf persönliche Einsichtsfähigkeit und Reife des/der Minderjährigen in Bezug auf das konkrete Grundrecht
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- starre Altersgrenzen würden Rechtssicherheit fördern
- allerdings: keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich
- Normen des BGB einfachgesetzlich - diese können nicht verfassungsrechtliche Gewährleistungen regeln
- durch Einzelfallbetrachtung wird hinreichend Flexibilität gewahrt
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**Für Art. 4 GG**:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
§ 5
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
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### IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
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- § 90 I BVerfGG benennt hier jeden Akt der öffentlichen Gewalt.
- Dies kann jeder Akt der Legislative, der Exekutive oder der Judikative sein.
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- BSmG ist als Akt der Legislative und damit tauglicher Beschwerdegegenstand
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### V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der **Behauptung**, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner **Grundrechte** oder in einem seiner in **Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes** enthaltenen Rechte **verletzt zu sein**, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Zweck: Ausschluss von Popularklagen
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1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
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- § 3 BSmG untersagt die Verwendung von mobilen Endgeräten auf dem Schulgelände sowohl während des Unterrichts als auch während der Pausenzeiten
- nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass eine Verletzung von Art. 2 I GG / Art. 14 GG vorliegt
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- **selbst:** Geltendmachung eigener Rechte
- **Gegenwärtigkeit**: liegt vor, wenn der staatliche Akt aktuelle grundrechtsbeeinträchtigende Rechtswirkungen entfaltet ("schon und noch")
- **Unmittelbarkeit:** liegt bei Gesetzen grundsätzlich vor, wenn es für die rechtsbeeinträchtigenden Wirkungen keines weiteren Vollzugsaktes bedarf.
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- Gesetz entfaltet Rechtswirkungen gegenüber A bereits
- für die unmittelbare Beschwer kein weiterer Vollzugsakt vonnöten
- self-executing norm
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### VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG und Grundsatz der Subsidiarität
- Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsschutz durch Fachgerichte auf keinen Fall gewährleistet werden konnte
- bei formellen Gesetzen ist prinzipale Normenkontrolle nicht vorgesehen
- Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität: wenn Beschwerdeführer schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, §90 II 2 BVerfGG
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### VII. Form, Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
* Schriftlich und mit Begründung erhoben?
* Die Frist beträgt ein Jahr, da es sich bei dem angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt um ein Gesetz handelt.
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### VIII. Rechtsschutzbedürfnis
- durch das Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich indiziert
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### IX. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der A ist somit zulässig.
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**Übersicht Zulässigkeit**
1. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 4a, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG
2. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
3. (Prozessfähigkeit)
4. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
5. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
6. Form und Frist, § 93 I, III BVerfGG
7. Rechtswegserschöpfung und Grundsatz der Subsidiarität, § 90 II BVerfGG
8. Rechtsschutzbedürfnis
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### Gleichheitsgrundrechte
**Art. 3 GG**
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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### Prüfungsaufbau der Verletzung eines Gleichheitsgrundrechts
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Bei Gleichheitsrechten liegt eine Grundrechtsverletzung dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird und diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
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##### I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
##### II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
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##### I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
#### 1. Wesentlich Gleiches
- Schritt 1: Bildung von Vergleichsgruppen
- Schritt 2: Bildung eines Oberbegriffes
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#### **2. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung**
- Fälle, in denen eine Ungleichbehandlung nicht rechtlich relevant ist:
- (1) Ungleichbehandlung wird von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt vorgenommen
- (2) Ungleichbehandlung liegt vor, weil im Bezugsfall rechtswidrig verfahren wurde: „Keine Gleichheit im Unrecht!“.
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### II. Rechtfertigung
Achtung: Prüfungsmaßstab variiert nach Art der Ungleichbehandlung: von Evidenzkontrolle bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, stufenlose Prüfung je nach Schwere der Ungleichbehandlung
**Willkürformel (Evidenzkontrolle):** Art. 3 I GG ist verletzt, wenn sich bei der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.
bei situations - oder verhaltensbezogener Ungleichbehandlung
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**Neue Formel:** Art. 3 I GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressat:innen im Vergleich zu anderen Normadressat:innen anders behandelt wird, obwohl keine (Differenzierungsgründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.
bei persönlichkeitsbezogener Ungleichbehandlung (insbesondere, wenn sich das Differenzierungsmerkmal für den Betroffenen nicht / nur schwer beeinflussen lässt)
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G lebt in der Gemeinde L im Landkreis L und möchte Freizeitbad in Gemeinde M besuchen.
Das Freizeitbad wird von einer GmbH betrieben, deren einzige Gesellschafterin der Fremdenverkehrsverband (=Körperschaft des öffentlichen Rechts), der wiederum aus Landkreis M und weiteren Gemeinden besteht.
Einwohner:innen aus Gemeinden, die dem Fremdenverkehrsverband angehören, zahlen geringeren Eintrittspreis.
G rügt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Z meint, dass die Gemeindebewohner:innen mittelbar über die Steuern die Lasten des Freizeitbades zu tragen hätten und daher ein geringerer Eintrittspreis gerechtfertigt sei.
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Fallfrage: Verletzt die Preisgestaltung den G in Art. 3 I GG?
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1. Anwendbarkeit
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- Träger öffentlicher Gewalt tätig geworden?
- Z-GmbH ist juristische Person des Privatrechts
- Einziger Gesellschafter: Fremdenverkehrsverband
- "Keine Flucht ins Privatrecht"
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2. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
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- Vergleichsgruppe
- Oberbegriff : Freizeitbadnutzer:innen
- rechtlich relevante Ungleichbehandlung
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3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- durch Steuerabgaben mittelbar mitfinanziert
- Preisnachlass aus Ausgleich
- allerdings: landkreisüberschreitende Werbung - gerade keine Förderung der eigenen Gemeindemitglieder
- kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
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