# Vereinssatzung §1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr (1) Der Verband führt den Namen "" (2) Der Sitz des Vereins ist Erlangen, der Gerichtsstand ist Erlangen (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen (4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.10 und endet am 30.09 jeden Jahres §2 Zweck des Verbands (1) Der Verband verfolgt unmittelbar und auschließlich Zwecke im Sinne der Abschnitts 3 Abgabenordnung "steuerbegünstigte Zwecke" (2) Zweck des Verbands ist es, die Wissenschaft und Forschung durch die Bereitstellung digitaler Kommunikationsnetze für Studierende im Raum Erlangen-Nürnberg zu fördern (3) Zu diesem Zweck erweitert und unterhält der Verband Informationsinfrastrukturen in der Region Erlangen-Nürnberg und bietet Schulungen (4) Mittel des Verbands sind nur für die satzungsgemäße Bestimmung einzusetzen, insbesondere sollen eigenwirtschaftliche Interessen nicht verfolgt werden (5) Aktive und Ehrenmitglieder des Verbands dürfen im Rahmen ihrer Verbandsmitgliedschaft nur zu besonderen Verbandsanlässen wie Sitzungen, anlässlich oder während der Ausübung eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes oder bei Verbandsausflügen zum Zweck der Fortbildung Sachwerte in der Höhe von maximal 40€ pro Kalenderjahr erhalten. Sonstige Zuwendungen sind unzulässig. (6) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, begünstigt werden. (7) Eine Vergütung im Rahmen der regulären Verbandstätigkeit eines Mitglieds ist nicht gestattet. §3 Mitgliedschaften (1) Arten der Mitgliedschaft (a) Aktive Mitglieder (b) Passive Mitglieder (c) Ehrenmitglieder (d) Fördernde Mitglieder (e) Vereinsmitglieder (2) Aktive Mitglieder (a) Aktive Mitglieder können Mitglieder aus Vereinen nach §3 Abs. 1e werden, wenn sie den Verbandszweck nach §2 regelmäßig unterstützen und in den Vereinen oder im Verband sich im besonderen Maß verdient gemacht haben (b) über sonstige Aufnahmen in den Stand eines aktiven Mitglieds entscheidet der Vorstand (3) Passive Miglieder (a) Passive Mitglieder können natürliche Personen werden, die 1.) Teil eines Vereins nach §3 Abs. 1e sind, jedoch den Vereinszweck nach §2 in nur unregelmäßigen Abständen fördern, oder 2.) Den Vereinszweck nach §2 fördern, jedoch nicht Teil eines Vereins nach §3 Abs. 1e sind (b) Passive Mitglieder können durch einen Antrag an den Vorstand gemäß §3 Abs. 2b nach einer Vorstandsentscheidung zu aktiven Mitgliedern werden (4) Ehrenmitglieder (a) Ehrenmitglieder können ehemalige aktive Mitglieder werden, wenn diese nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme als aktives Mitglied erfüllen, sich aber in außerordentlichem Maße für den Zweck des Vereins eingesetzt haben (b) juristische Personen sind von der Ehrenmidgliedschaft ausgeschlossen (4) Fördernde Mitglieder (a) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein unterstützen wollen (5) Vereinsmitglieder (a) Vereinsmitglieder können juristische Personen werden, die 1.) ihre Mitgliedschaft hauptsächlich aus Studentenwohnheimen öffentlicher oder gemeinnütziger Träger beziehen, oder 2.) ihre Mitgliedschaft hauptsächlich aus Studenten besteht, die in einer Wohnanlage wohnen (b) Über Aufnahmen nach §3 Abs. 5a Satz 2 entscheidet die Vollversammlung §4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Eintritt in den Verein wird in Textform beim Vorstand beantragt. (2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und kann diese ohne Begründung ablehnen. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von einem Monat Widerspruch in Textform zulässig, über welchen die nächste Vollversammlung entscheidet. (3) Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Rechte aller Mitglieder (a) Alle Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Leistungen des Verbands in Anspruch zu nehmen (b) Des Weiteren dürfen alle Mitglieder Anträge an die Vollversammlung bzw. den Vorstand stellen (2) Vollversammlung (a) Nur Aktive und ein Vertreter pro Vereinsmitglied gemäß §3 Abs. 1 haben bei der Vollversammlung Stimmrecht (3) Pflichten aller Mitglieder (a) Alle Mitglieder haben die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstüzen (b) Des Weiteren sind die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und umzusetzen (c) Falls sich durch Umzug die Anschrift eines Mitglieds ändern sollte, ist dies dem Vorstand mitzuteilen §6 Gebühren (1) Die Gebühren für die Mitgliedschaft sind in der Gebührenordnung geregelt. §7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet bei (a) Tod des Mitglieds (b) Auflösung oder Geschäftsunfähigkeit bei Mitgliedern nach §3 Abs. 5 (c) Durch freiwilligen Austritt. Dies bedarf 1.) einer Erklärung in Schriftform 2.) zudem einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten bei Mitgliedern nach §3 Abs. 5 (d) durch Ausschuss aus dem Verbanddurch Beschluss der Vollversammlung mit sofortiger Wirkung, falls das Mitglied gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. 1.) Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einer Stellungnahme in Text- oder persönlicher Form einzuräumen. Über die Formwahl entscheidet das Mitglied. 2.) Die Stellungnahme wird der Vollversammlung vorgetragen (e) durch Streichung von der Mitgliederliste nach Beschluss des Vorstands 1.) falls ein Mitglied über den Zeitraum von zwei Monaten nicht unter den angegebenen Kontaktdaten erreichbar ist 2.) falls ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die ausstehenden Forderungen in Höhe von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen nicht begleicht 3.) für Mitglieder nach §3 Abs. 4 gilt stattdessen die Zahlungsunterlassung ohne Vorwarnung (2) Entbindung von Vereinsarbeiten (a) bei Anlastung eines Verstoßes gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von allen ordentlichen Vereinstätigkeiten entbunden werden. (b) Satz (a) ist auch bei der Planung von Vorhaben, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, anzuwenden. §8 Organe (1) Der Verein besteht aus (a) Vorstand (b) Vollversammlung (c) Vereinsversammlung (d) Versammlung aktiver Mitglieder §9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: (a) 1. Vorstand (b) 2. Vorstand (c) 3. Vorstand (d) Kassier (e) Schriftführer (f) Stellvertretender Schriftführer (2) Die Positionen des Vorstands werden durch natürliche, ordentliche Mitglieder besetzt. Um zu kanidieren muss das kanidierende Mitglied seine Kanidatur beim Vorstand in Schriftform anzeigen. (3) Der Vorstand wird per Beschluss gewählt. Gewählt ist, wer im 1. Wahldurchgang die absolute Mehrheit erreicht. Der 2. und jeder folgende Wahldurchgang ist eine Wahl zwischen den Kanidaten, die im 1. Wahldurchgang den ersten oder zweiten Platz bei der Wahl erreicht haben. Bei Stimmgleichstand wird nach jedem Wahldurchgang der Kanidat mit den wenigsten Stimmen für die nächsten Wahldurchgänge ausgeschlossen. (4) Die Beschlussfassung kann in Anwesenheit oder per Telekommunikation erfolgen. (5) Die Posten des 3. Vorstands und des stellvertretenden Schriftführers müssen nicht zwingend besetzt werden. §10 Aufgaben des Vorstands (1) Die Aufgaben des Vorstands umfassen (a) Die Vertretung vor Gericht durch den 1. und 2. Vorstand (b) Die Führung der Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht durch gesetzliche oder Satzungsregelungen einem anderen Organ zugewiesen sind (c) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (d) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung (e) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie die Buchführung durch den Kassier (f) Die Aufnahme von Mitgliedern nach §3 Abs 2 b (g) Die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (h) Die Änderung der Geschäftsordnung per Beschluss mittels einer zwei Drittel Mehrheit (2) Jedes Vorstandsmitglied ist unter Berücksichtigung der Vorstandsbeschlüsse zu Rechtshandlungen bis zu einem Geschäftswert zu Lasten des Vereins von 500,- EUR berechtigt. Dies ist eine Vereinbarung im Innenverhältnis und schränkt die Vertretungsmacht nach außen hin nicht ein. §10 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern. Für Vereinsmitglieder nach §3 Abs. 5 übt ein Delegierter das Stimmrecht aus. (2) Andere Mitglieder können der Versammlung ohne Stimmrecht beiwohnen. (3) Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (a) Ordentliche Mitglieder können einzelne Gäste zur Sitzung einladen. (b) Gäste von Mitgliedern können auf Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden. (4) Die Vollversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. (a) Nicht-ordentliche Mitglieder können auf Wunsch eingeladen werden. (b) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. (c) Die Einladung gilt als zugegangen, falls sie an die letzte vom Mitglied in Textform angegebene Adresse abgesendet worden ist. (d) Die Vollversammlung kann zudem jederzeit einberufen werden. (5) Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder ist eine Vollversammlung einzuberufen. (a) Diese Forderung ist in Schriftform unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand mitzuteilen. (b) Sollte der Vorstand binnen eines Monats dieser Forderung nicht nachkommen, so kann jedes ordentliche Mitglied unter Angabe von Zweck und Gründen sowie der Tagesordnung die Vollversammlung einberufen. (6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn (a) Mindestens ein Drittel aller aktiven Mitglieder nach §3 Abs. 1 Satz a anwesend sind. (b) zur Vereinsauflösung entgegen (a) immer, falls diese bei der Einberufung angekündigt wurde. (7) Die Vollversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (8) Entgegen §10 Abs. 6f sind Änderungen an der Satzung nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Vollversammlungsmitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit zulässig. §11 Vereinsversamlung (1) Die Vereinsversammlung bildet sich aus allen Mitgliedern nach §3 Abs. 1 Satz e (2) Die Vereinsversammlung ist nur bei Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder nach §3 Abs. 1 Satz e beschlussfähig (3) Die Vereinsversammlung hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Möglichkeit, Beschlüsse über (a) Änderungen an allen in der Satzung referenzierten Vereinsdokumenten wie Gebührenordnung (b) Aufnahme von Mitgliedern nach §3 Abs. 5a Satz 1 und Satz 2 durch die Vollversammlung nach §10 oder die Versammlung aktiver Mitglieder nach §12 abzulehnen. §12 Versammlung aktiver Mitglieder (1) Die Versammlung aktiver Mitglieder besteht aus allen Mitgliedern nach §3 Abs. 1 Satz a. (2) Die Versammlung aktiver Mitglieder ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder nach §3 Abs. 1 Satz a beschlussfähig. (3) Die Versammlung aktiver Mitglieder hat mit einfacher Mehrheit die Möglichkeit, Beschlüsse über (a) Änderungen an allen in der Satzung referenzierten Vereinsdokumenten wie Gebührenordnung oder Geschäftsordnung (b) Aufnahme von Mitgliedern nach §3 Abs. 2 und Abs. 3 abzulehnen. (4) Die Versammlung aktiver Mitglieder hat mit absoluter Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller aktiver Mitglieder die Möglichkeit, Änderungen an der Satzung abzulehnen. §13 Beschlussfassung (1) Beschlüsse sind, falls nicht anders geregelt, mittels einfacher Mehrheit von den beschlussfassenden Organen zu fassen. (2) Die Vereinsauflösung ist entgegen §13 Abs. 1 mit 4/5 Mehrheit zu beschließen. (3) Eine Satzungsänderung ist mit absoluter Mehrheit zu beschließen. (4) Die Vereinsversammlung nach §11 und die Versammlung aktiver Mitglieder nach §12 haben ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der Vollversammlung. Bei erfolgtem Widerspruch ist der betroffene Beschluss hinfällig. (5) Falls eine Versammlung eines Vereinsorgans aufgrund von fehlender Beschlussfähigkeit zweimal vertagt wurde ist die dritte Versammlung in jedem Fall beschlussfähig (6) Beschlüsse sind in Textform unter Angabe der Stimmenanzahl festzuhalten. §15 Kassenprüfung §16 Auflösung (1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Vollversammlung beschlossen werden. (2) Auf die beantragte Auflösung ist in der Einladung hinzuweisen. Eine Auflösung ohne Ankündigung in der Einladung ist unzulässig. (3) Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen TODO, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zur Verfügung zu stellen hat. §18 Gültigkeit der Satzung (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. (2) Ungültige Bestimmungen oder Bestimmungen, die auf Antragen einer Behörde oder eines Gerichts zu ändern sind, kann der Vorstand ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung durch gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommen. Die Mitglieder sind darüber in Kenntnis zu setzen. Hilfsweise gilt die gesetzliche Bestimmung. §19 Geschäftsordnung (1) Diese Satzung wird durch eine Geschäftsordnung ergänzt. (2) Änderungen der Geschäftsordnung können durch den Vorstand beschlossen werden. (3) Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. §20Kommunikationswege Ordentliche Mitglieder werden von der Vollversammlung bestimmt Rabatt für Mitglieder der Untervereine, normaler Preis für nicht-Mitglieder, im Endeffekt beides gleich viel techfak-verein.de